Sonntag, 26. Juni 2016

ÄrztIn werden trotz psychischer Beeinträchtigung? Die SVP meint: Das geht gar nicht! – Populistisch-diskriminierende «Argumente» gegen den Nachteilsausgleich

Am 23. Juni 2016 hat die SVP ihre Vernehmlassungsanwort zur abschliessenden Inkraftsetzung der Änderungen des Medizinalberufegesetzes (MedBG) veröffentlicht. Die wählerstärkste Partei der Schweiz hat offensichtlich ein Problem mit dem neuen Artikel 12 in der Prüfungsverordnung:

Art. 12a Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.

Und zwar ein ziemlich grosses Problem (Hervorhebungen durch die Bloggerin):

Erstens ist aus unserer Sicht in Art. 12a der Begriff der Behinderung zu weit gefasst. Der Artikel sollte dahingehend präzisiert werden, dass nur Menschen mit körperlichen Behinderungen ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen können. Menschen mit geistigen oder psychisch/seelischen Beeinträchtigungen, wie etwa einer Konzentrationsstörung oder einer Lese-Rechtschreibschwäche, sollten von solchen Ausgleichsmassnahmen ausgenommen werden. Dies deshalb, weil sich hier sehr viel schwieriger feststellen lässt, ob es sich um eine Behinderung oder einfach um verminderte geistige Leistungsfähigkeit handelt. Würde die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs von der Art der Behinderung entkoppelt, bestünde die Gefahr, dass vermehrt Personen davon profitieren, die für den angestrebten Medizinalberuf schlicht nicht geeignet sind. Es gilt hier nämlich zu beachten, dass die Ausübung der im MedBG geregelten Berufe allesamt hohe Anforderungen an die intellektuellen Kapazitäten der ausübenden Personen stellen. Dabei ist es in der Praxis dann bei weitem nicht immer möglich, wie in einer Prüfungssituation Kompensationsmassnahmen zu treffen. Ein Chirurg, der eine mehrstündige Operation durchführen muss, kann sich nicht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit berufen und deshalb die Operation einfach verlängern. Ebenso wenig kann eine Leseschwäche als Vorwand gelten, wieso ein Arzt keine Fachartikel lesen muss, obwohl das zur beruflichen Weiterbildung unabdingbar wäre.

Ich zitiere einfach nochmal aus dem Art 12a:

Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen.

Also alles klar – oder? Dann vielleicht noch Folgendes aus dem seit 2004 gültigen BehiG, Art 2:

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

(…)

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Angesichts der klaren Gesetzeslage könnte man nun süffisant anmerken, dass die Autoren der Vernehmlassungsanwort der SVP offensichtlich selbst unter einer ähm… «Leseschwäche» leiden. Aber man weiss bei der SVP natürlich ganz genau, worum es beim Nachteilsausgleich geht. Was man aber noch viel besser weiss, ist, dass sich das Thema hervorragend eignet, um – einmmalmehr – bei denjenigen Wählern zu punkten, deren «verminderte geistige Leistungsfähigkeit» ihnen tatsächlich eine akademische Karriere verwehrt. Und dem Wählerklientel der SVP mit akademischem Hintergrund kann man weismachen, dass ihre mühsam errungenen Titel weniger wert seien, wenn sie bald jeder «Behindi» mittels «Nachteilsausgleich» erringen könnte. Das gute alte rechtspopulistische «DIE nehmen euch was weg/bekommen Vorteile, obwohl es DENEN nicht zusteht» funktioniert halt auf allen Ebenen.

Und das Thema greift die SVP natürlich nicht einfach aus der Luft. Bereits vor einem Jahr titelte die Aargauer Zeitung reisserisch: Leichtere Prüfungen bei Behinderung: Wer hat Anspruch, wer nicht? und das, obwohl die befragte Expertin im Interview deutlich sagt:

Der Nachteilsausgleich ist für die Betroffenen nie eine Erleichterung. Er ist der Ausgleich einer Benachteiligung.

Und:

Zudem gilt es zu beachten: Der NTA schraubt die Lernziele nicht hinunter. Er bringt nur Anpassungen bei den formellen Rahmenbedingungen, zum Beispiel mit einen Zeitzuschlag. Nur dank eines NTA wird niemand die Lehrabschlussprüfung bestehen. Da muss man schon auch noch tüchtig lernen – das gilt für Behinderte und für Nichtbehinderte.

Der selbe Journalist, der das Interview durchgeführt hat, fragt dann in seinem zugehörigen Kommentar trotzdem dummdämlich:

Ist es richtig, ein Kind mit Hilfsmitteln durch eine Prüfung und in eine Schule zu boxen, wo es vielleicht einfach nicht hingehört? Schliesslich gibt es im (Berufs-)Leben draussen auch keinen NTA.

Auch die NZZ titelt am 7.4.2016: Nachteilsausgleiche an Zürcher Kantonsschulen: Benachteiligt oder zu wenig intelligent?

«Es handelt sich nach wie vor um Einzelfälle», sagt Daniel Kunz, der an der Kantonsschule Zürich Nord seit Jahren für das Thema zuständig ist. Von den rund 2000 Schülerinnen und Schülern haben derzeit 43 eine sogenannte «Vereinbarung über Massnahmen zum Nachteilsausgleich». Über die Hälfte, 27 Personen, leiden an einer Dyslexie (Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Schwäche). Weiter gibt es 4 Personen mit einer Autismusspektrum-Störung, ebenfalls 4 mit einer Hörbehinderung, 2 mit einer Sehbehinderung und jeweils eine Person mit ADHS, Dyskalkulie, Muskelschwäche, sozialer Phobie, einer starken körperlichen Behinderung (im Rollstuhl) und einen Stotterer. «Diese Jugendlichen sind alles andere als dumm», sagt Kunz.

Die betroffenen Jugendlichen sind «alles andere als dumm» aber trotzdem titelt die NZZ: «Benachteiligt oder zu wenig intelligent?»

Gewissen Kreisen wäre es aus kleinkarierten egoistischen Motiven offensichtlich lieber, man liesse die Jugendlichen (egal auf welcher Ausbildungsstufe) aufgrund ihrer Behinderung überhaupt keinen Abschluss machen und stecke sie dann in die «Behindertenversicherung». Da gehören die ja schliesslich hin. Ach nein, ich vergass, Arbeitgeberverband und Gewerbeverband forderten in ihren Vernehmlassungsantworten zur 7. IV-Revision, dass «an Personen unter 30 Jahren keine Renten mehr gesprochen werden sollten».

Was ist denn da die Message an die betroffenen Jugendlichen?

Keine IV-Rente! Integriert euch! Und dann: Nachteilsausgleich? Geht’s noch? Mit so einer Behinderung habt ihr im Berufsleben eh keine Chance!

Vielleicht könnte man sich mal entscheiden, was man eigentlich will?

Endlos auf Jugendlichen mit Beeinträchtigungen herumhacken können, um daraus politisches Kapital zu schlagen?

Ja, das dachte ich mir.

Weiterführend:
FAQ Nachteilsausgleich
hindernisfreie-hochschule.ch




Weg mit der #behoerdenwillkuer und dem #ivdebakel

Quelle: via @ IVInfo, June 26, 2016 at 08:28PM

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