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Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 BernVerfügung vom 28. November 2014
I. sozialrechtliche AbteilungBesetzungBundesrichterin L____, Präsidentin,
Bundesrichter U____, Bundesrichter M____,
Gerichtsschreiberin H____.VerfahrensbeteiligteFritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.GegenstandSozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
dass Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen wurde (BGE 129 1 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 | 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Betrachtungsweise im Rahmen der im vorliegenden Verfahrensstadium vorzunehmenden Überprüfung nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen,
dass daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer, falls er das Verfahren weiterführen will, einen Kostenvorschuss zu leisten hat,
dass allerdings die Leistung des Kostenvorschusses an den ungünstigen Prozessaussichten nichts ändern wird,
dass das Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 Satz 1 BGG zum Zuge kommt,verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innert 14 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von sFr. 500.- einzuzahlen(1). Falls der Kostenvorschuss nicht innert dieser Frist bezahlt ist, wird eine Nachfrist gesetzt. Bei Nichtleistung auch innert Nachfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin:
L____
Die Gerichtsschreiberin:
H____(1) Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3; IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3; SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) mit Vermerk „8C_588/2014 Vr“.
b24094 Dieses Schreiben, Verfügung vom 28.11.2014
b24085 Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an das Bundesgericht
b24095 Initiierte europaweite sFr. 500.- (€ 500.-) Darlehensaktion (Frist 12.12.2014)