Erhalten Hartz IV Aufstocker im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Trinkgelder, so müssen diese als Einkommen mindernd auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden, so die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2017. Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen von Gästen oder Kunden an das Personal eines Hotels oder Gaststätte etc., daher müssen beispielsweise Arbeitnehmer diese nach § 3 Nr. 51 EStG nicht versteuern. […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, October 17, 2017 at 12:14PM