Dienstag, 20. Januar 2015

Nachweis der Vorschusszahlung nach Art. 48 Abs. 4 BGG

Für alle diejenigen, die sich neu dazu geschalten haben, es handelt sich hierbei um einen «Hartz-IV Fall» in der Schweiz, bei dem es um mutmassliche staatliche Willkür geht. Die Person um die es sich dreht, ist inzwischen obdachlos geworden. Damit von den Behörden nichts unter den Teppich gekehrt werden kann, wurde vor ein paar Monaten beschlossen, das Dossier öffentlich zu machen.

Thema heute: Der Sozialhilfeempfänger muss der verfügenden Behörde den Nachweis erbringen, dass Geld von ihm eingezahlt worden ist – nur dann auf seine über 100-seitige Hauptbeschwerde eingetreten werde #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240100

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 20. Januar 2015



Sehr geehrte Frau Dr. L_____


1)
Nachweis Vorschusszahlung (999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99)
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 7. Januar 2015 (b24098), in der Sie mich auffordern, den Fehlbetrag innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist zu überweisen, ansonsten Sie auf die Eingabe der Beschwerdeführenden Partei nicht eingehen würden (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Am 20.01.2015 wurde der noch ausstehende Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist lasse ich Ihnen hiermit den Nachweis der geleisteten Vorschusszahlung zukommen (Postbeleg, b24099).

2)
Empfangsbestätigung
Mit Frist bis 28.01.2015 darf ich Sie bitten, den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- mit b240101 (o. äq.) an genannten Absender (siehe Korrespondenzadresse) zu quittieren.

Beweismittel
- ftp://usr:pass@anywhere.com/dok2.zip (~2 MB)

Beigelegte Kopien (dok2.zip)
b24099 Postbeleg
b240100 Dieses Schreiben
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240100.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Beweismittel (b24099-101) und Downloadlink, in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240100 ist die Beschwerdeführende Partei, Fritz Müller99. Die Postadresse kann trotz der Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird zurzeit noch geleert.


Permalink b240101



Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Frau Dr. L____ (Schweizerisches Bundesgericht), gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) Nachweis Vorschusszahlung Fr. 440.- und Zahlungseingangsbestätigung vom
20.01.2015 (b24099)

b) Weitere Beweismittel, Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097, Ziff. 2)

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________

Anmerkung
________________________________________________________
________________________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________

Unterschrift/Stempel

______________________________