Tag 0 – Thema heute: Der Nachweis wird erbracht #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240102
Absender (anita.zerk@gmx.net)
Anita Zerk, Nirgendwostrasse 55, 8888 Erlenbach
Empfänger (g___@justice.be.ch)
EINSCHREIBEN
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Regio Bern-Mittelland, Amthaus
Herrn G____
Hodlerstrasse 7
3011 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l___@bger.admin.ch, l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch und g___@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 30. Januar 2015
Ref. b240102, 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99
a) Nachweis der Vorschusszahlung – Sicherstellung des Beweismaterials
b) Sicherstellung weiterer Beweismittel im Aktenfall BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99 – fehlende Eingangsbestätigungen (Strafanzeigen vom 06.01.2014, 15.02.2014, 12.03.2014)
c) Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz
Sehr geehrter Herr G____
1)
Sicherstellung von Beweismittel – Nachweis der Vorschusszahlung
Aufgrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 07. Januar 2015 (b24098) muss mit Frist bis 30.01.2015 der Nachweis von der beschwerdeführenden Partei erbracht werden, dass eine Vorschusszahlung von Fr. 440.- an die Gerichtskasse erbracht worden ist, ansonsten auf die Eingabe des Klägers nicht eingegangen würde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2)
Mit heutiger Eingabe die Frist gewahrt bleibt.
3)
Am 20.01.2015 wurde der Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Der beiliegende Postbeleg (b24099) dient als Nachweis.
4)
Fakt ist, mit Datum von heute 30.01.2015, das Schweizerische Bundesgericht den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht bestätigt hat!
Beweismittel (siehe «sicherzustellende Beweismittel», Ziff. 8)
Vorschusszahlung vom 20.01.2015, Postbeleg (b24099)
5)
Sicherstellung weiterer Beweismittel aufgrund fehlender Eingangsbestätigungen
Der beschwerdeführenden Partei mit Datum von heute keine Eingangsbestätigung vorliegt über den Empfang weiterer eingereichten Unterlagen mit Nummer b24097, aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass das Schweizerischen Bundesgericht ggf. nicht über diese Unterlagen verfügt oder vorgibt nicht darüber zu verfügen.
6)
Hierbei handelt es sich um folgende Unterlagen. Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097), ergänzende Angaben zur Beschwerde vom 22.08.2014 (b24085).
Aufgrund dieses Hintergrundes sind folgende Beweismittel von der Staatsanwaltschaft sicherzustellen (Ziff. 8).
7)
Die vom Kläger hinterlegte Vollmacht vom 16.12.2013 (b24006, Ziff. 4) hat weiterhin seine Gültigkeit.
8)
Sicherzustellende Beweismittel
Beweismittel als Downloadlink (b24096-102), in der Beilage
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok5.zip (~10 MB)
Beigelegte Kopien (dok5.zip)
b24096 Anzahl Insel Mitarbeitende, http://bit.ly/1HlFUZ6
b24097 Nachtrag 1 vom 15.12.2014, ergänzende Angaben
b24098 Verfügung vom 07.01.2015
b24099 Postbeleg
b240100 Nachweis der Vorschusszahlung vom 20.01.2015
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage
b240102 Dieses Schreiben
9)
Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz
Es kann festgehalten werden, der Antragsteller müsste für eine provisorische Bleibe/Obdach und Essen kriminelle Energie aufwenden, um Nothilfe zu bekommen. Aus den akribischen und umfassenden Herleitungen im online Blog zweifelsohne für die Öffentlichkeit und Beteiligten ersichtlich wird, um in den Genuss von Nothilfe zu gelangen, die Gemeinde Bern den Antragsteller bis zum heutigen Datum indirekt zu Schwarzfahren genötigt hat. Ein Erschleichen von Fahrleistungen jedoch im Extremfall mit bis zu 2 Jahren und 10 Monate Gefängnis gebüsst werden kann (Abbildung 1). Ein Bezug von Nothilfe nicht in Einklang stehen darf mit dem Risiko verbunden zu sein, ggf. im Nachhinein eine Gefängnisstraffe verbüssen zu müssen! Obwohl nach 578 Tagen (Stand 30.01.2015) der Folter viele Gründe dafür sprechen (Ziff. 10/11), hat sich der Antragsteller auch in dieser Zeit nie etwas zu Schulden kommen lassen.10)
Abbildung 1, Strafmass für sog. «Schwarzfahren»
Unter Vorbehalt von b250.33, Ziff. 19 die <=100% Sanktionierung einer (indirekten) Tötung eines Sozialhilfeempfängers gleichkommt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten der Gemeinde Bern gegenüber dem Antragstellenden eine Pflichtverletzung, eine gerichtlich strafbare Handlung – ein nicht tolerierbares, oft wiederholtes, unverhältnismässiges, illegales und rechtswidriges Verhalten gem. Ziff. 11 darstellt? Mit unmittelbaren und nachgewiesenen Folgen unter Zuhilfenahme der Beweise aus b24085, Ziff. 74 für die betroffene Person.
11)
Eine lückenlose und schlüssige Schilderung der Abläufe im vorliegenden Aktenfall besteht, welche eine Intervention seitens der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 128 (120) StGB, Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 312 StGB, EMRK, Art. 3, Art. 122, 123, 125 StGB, Art. 16 und 36 Abs. 1 BV, Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG Kt. BE und Art. 24 BV und EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 jederzeit möglich macht. Insbesondere aktuell auf den Punkt der Nicht-Gewährung von Nothilfe seitens der Gemeinde Bern die diesbezügliche Verantwortlichkeit näher zu beleuchten und gegebenenfalls eine Sofortmassnahme von Seite Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen, somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V. mit Art. 310 Abs. 2 StPO vollumfänglich erfüllt wären – gegenwärtig – wie in der Vergangenheit? Oder bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihren bisherigen Aussagen, kommt weiterhin das Konzept der plausible deniability Strategie zum tragen, um im Zweifelsfall die politische Verantwortung zurückweisen zu können? Denn die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen der Antragsteller und Kläger sich wiederholt rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen der jeweilig verfügenden Behörde, nachfolgend „Verantwortliche“ genannt (unter Cc: aufgeführt), vorbehält, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von diesen Verantwortlichen gemeinschaftlich begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Diesbezüglich mache ich die Verantwortlichen auf die Remonstrationspflicht aufmerksam.
12)
Gestützt auf Art 51 und 52 SHG eine schriftliche und rückdatierte Verfügung, die dem Antragsteller seit lange zusteht, von der Gemeinde Bern, mit Aufführung der Rechtfertigungsgründe, einzuverlangen ist, und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wird. Bleibt vorbehalten, dass eine andere Gemeinde, gestützt auf Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG und Art. 24 BV, eine Abschiebungklage unter Abwälzung der Kostenfolgen ansonsten in Erwägung ziehen müsste.
13)
Erneut darauf hingewiesen wird, dass sich der Kläger eine Schadenersatzklage vorbehält, darauf hingewiesen wird, dass alle mit „bxxxxx“ nummerierten Beweise online im Blog unter «SEARCH» abrufbar sind. Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240102.html
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
1 Exemplar inkl. Beilage als Einschreiben an die Staatsanwaltschaft
1 Exemplar inkl. Beilage als Kopie ausgedruckt in Papierform ans Bundesgericht
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz.
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240102 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Kläger, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.