Dienstag, 13. Januar 2015

Neues Beweismaterial. Nothilfe gem. Art. 12 BV, Versuch 11 und jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs

Die Medien in der Schweiz dürfen ab heute darüber berichten, was es für Menschen bedeutet, die keine Sozialhilfe und keine Nothilfe in der Schweiz erhalten. Bis heute schweigt die Presse zu diesen Vorkommnissen und macht sich dadurch der Mitwisserschaft oder der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen mitschuldig #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25033

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch und l____@bger.admin.ch


Bern, 13. Januar 2015



Sehr geehrter Herr G____

1)
Weiteres Beweismaterial zum Sozialhilfe Dossier mit Fallnummer 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99
In der Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht vom 22. August 2014 (b24085, Ziff. 22, S. 4) und bei den Eingaben an die Staatsanwaltschaft werden weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten.

2)
Damit niemand im Nachhinein behaupten kann, dass „..er oder sie von Nichts gewusst habe..“ wurde von meiner Seite zwecks Beweissicherung auf Blogspot ein Blog eingerichtet, diese Onlineressource ist Bestandteil der von mir erbrachten Beweisführung (b240.xx/b250.xx und ff.).

Die (neuen) Beweismittel sind den Akten beizulegen.

Beweismittel
- Dieses Schreiben (b25033), in der Beilage
- Publikation TAP Schweiz http://tapschweiz.blogspot.ch


3)
Die Beweisbarkeit (Gewichtung, Empfangsbestätigung, ..)
Ressourcen wie die gesamte FB/G+/Twitter History ist von der verfügenden Behörde als zusätzlichen Bestandteil der Beschwerdeeingabe in Ermessung zu bringen. Dies gilt auch für die unvollständige Karte der Hartz-IV Toten, die von der Beschwerdeführenden Partei erstellt worden ist.

Beweismittel
Unvollständige Karte der Hartz-IV Toten http://bit.ly/agenda2010map
Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn


4)
Die Medien stehen in der Verantwortung dieses Thema aufzugreifen
Ich habe im Weiteren sicherzustellen, dass niemand im Nachhinein Beweismaterial (ver-)fälschen kann, aus diesem Grund wird jeder Dialog und jedes Schreiben zusätzlich auf andere Plattformen verteilt. Inhalte werden im Internet verfügbar gemacht unter Wordpress, Facebook, G+, Tumblr, Twitter und Archive.org. Damit eine minimale öffentliche Resonanz gewährleistet ist, werden neu Inhalte aus Blogspot zwecks erweiterter Publizität direkt an die Lesenden und Interessierten herangetragen, denn aufgrund der statistischen Auswertungen kann eine Internetpublikation dies zurzeit offenbar noch nicht in genügendem Umfang gewährleisten. Alle zukünftigen Beiträge werden deshalb für eine befristete Zeit anonymisiert an die wichtigsten Schweizerischen Tages- und Wochenzeitschriften in Mailform weitergeleitet. Da die Presse bis heute mit dem Verschweigen wichtiger Tatsachen im Umfeld dieses Themas zum einen nicht nur Ihrem öffentlichen Auftrag völlig zuwider handeln, sondern sich dadurch auch der Mitwisserschaft oder sogar der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen, die von der Sozialhilfe ausgeschlossen worden sind, schuldig machen, ist eine Abmahnung der jeweiligen Chefredaktoren und Chefredaktorinnen im Moment nicht auszuschliessen #tapschweiz

Beweismittel
Mirror 1 tapschweiz.wordpress.com
Mirror 2 tapschweiz.tumblr.com
Facebook facebook.com/anita.zerk
G+ bit.ly/anitazerkplus
Tweet twitter.com/tapschweiz


5)
Seit Monaten keine Nothilfe
Seit mehreren Monaten versuche ich die Nothilfe für Essen/Obdach bei der Stadt Bern in Anspruch zu nehmen – bis heute im elften Versuch leider vergeblich. Das Sozialamt hält damit entgegen, dass meine „Argumentationen unhaltbar seien“, welche ich bis zum heutigen Tag vorgetragen habe und von ihrer Seite so „nicht akzeptiert werde“.

6)
Zeitgleich bringt das Sozialamt vor, dass mir „zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt werde“. Erklären es damit, dass mein Berechnungsmodell falsch sein soll, doch liefert das Sozialamt keine Begründung mit weshalb? Somit für mich wie für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, worauf ihre Aussage beruht. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zu den realen Begebenheiten. Nothilfe steht in der Schweiz jedem zu, der keine Sozialhilfe erhält.

7)
Am 25. November 2013 haben Sie mir mit Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) schriftlich mitgeteilt, dass ich mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und Sie mir deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen.". Die gleiche verfügende Behörde teilte mir darauf schriftlich mit, „..würde ich mich erneut beim Sozialamt Bern anmelden wollen, ich nicht davon ausgehen könne, dass einem Neuantrag entsprochen werde, solange kein definitives Urteil vorliege.“. In der Realität bedeutet diese Aussage für mich als betroffene Person, dass ich das endgültige Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts abzuwarten habe. Dies steht somit im direkten Widerspruch zu Ihrer Aussage vom 05.01.2015 (b25032) mit Zitat; "..dass Sie als Sozialhilfe Bern keine Nothilfe ausbezahlen, deshalb die von mir herbeigeführten Relationen nicht relevant sein sollen.". Wie anders lässt sich für mich interpretieren, wer seit 561 Tagen (Stand 13.01.2015) keine Sozialhilfe mehr erhält, dass er oder sie anstelle von Sozialhilfe Nothilfe gem. Art. 16 BV erhalten müsste – Nothilfe, die an keine Bedingungen zu knüpfen ist, ohne Wenn und Aber jedem Individuum in der Schweiz zusteht.

Beweismittel
Verfügung vom 25.11.2013 (b24005), in den Akten
„..kein Nothilfegeld“ http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html


8)
Es gäbe bestimmt weitere Aspekte, die langwierig zu diskutieren wären, ich denke, um den Schwerpunkt am richtigen Ort anzusetzen, heute geht es einzig darum, dass ich als Obdachloser und kranker Mensch in der Schweiz ein Anrecht auf eine provisorische beheizte Bleibe habe und ein Anrecht darauf habe, etwas Essen zu dürfen.

Es geht heute auch nicht darum, mit Prozentangaben argumentieren zu wollen, denn dadurch würde nur begangenes Unrecht auf eine besonders verwerfliche Art und Weise kaschiert werden. Ob ein Geldbetrag 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht oder ob ein Betrag 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht, dabei handelt es sich um interessante Zahlen, die zur Beschleunigung des Prozesses nichts beitragen.

9)
Weshalb eine überteuerte Fahrkarte?
Die Frage, die der Leser, die Leserin sich zwischenzeitlich stellt ist, weshalb braucht es eine überteuerte Fahrkarte? Ist dies nicht die Frage, die baldmöglichst zu beantworten wäre?

10)
Wenn zum Beispiel ein Sozialhilfeempfänger sich in Zürich bei einem Arbeitgeber vorstellt, würde das Sozialamt nur die Fahrt Bern <-> Zürich rückvergüten. Kein Sozialamt der Welt käme auf die Idee, weil es gerade so gut passt, eine Zusatzfahrt nach Winterthur mitfinanzieren zu wollen, weil die Klientel dort gerne in ein Museum gehen möchte. Meiner Meinung nach ist es einfach, ein Sozialhilfeempfänger, und dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Nothilfe oder einen Grundbedarf von der Sozialhilfe nach SKOS bezieht, braucht keine überteuerten Fahrkarten zu akzeptieren. Wie er oder sie haushälterisch mit (s)einem Grundbedarf oder (s)einem Nothilfegeld umgeht, ist seine eigene Sache. Deshalb ist nach aktuellen Gerichtsentscheiden Geld sogenannten Warengutscheine vorzuziehen. Eine dem Antragssteller zugestellten Fahrkarte ist gleichzusetzen mit einem Warengutschein. Der Antragssteller braucht diesen Warengutschein somit nicht zu akzeptieren, mit Ausnahme, dem Antragssteller würde die Differenz der überteuerten zur billigeren Fahrkarte dem Grundbedarf/Nothilfebudget angerechnet und vorgängig schriftlich bestätigt.

11)
Aufgrund der Tatsache, dass ich keine überteuerte Fahrkarte zu akzeptieren habe, aufgrund der Tatsache, dass jedem Individuum eine warme Bleibe plus Essen zusteht beantrage ich ein elftes Mal eine adäquate Nothilfe gemäss b25013/16/18/20/23/24/27/28/29/31 und b25033 innert Frist, die in Nothilfebelange zum Tragen kommen!

Beweismittel
Anträge seit 07.10.2014 b25013/16/18/20/23/24/27/28/29 und 31


12)
Weshalb eine Fahrkarte notwendig ist?
Den Zusammenhang Nothilfebudget und Fahrkarte erneut in Relation zu stellen – im Besonderen, weshalb eine Fahrkarte überhaupt notwendig ist, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterung, denn diesen Zusammenhang ergibt sich aus b25027 und aus den bestehenden Attesten, die der verfügenden Behörde vorliegen.

13)
Heute steht zweifelsfrei fest, dass ich mir aus Sicht Sozialamt Bern offenbar auf gesetzeswidrig Art und Weise Fahrleistungen erschleichen müsste. Mit Hinweis vom 16.10.2014 ermutigt auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise das Sozialamt Bern den Antragsteller hierzu, betteln zu gehen, damit er mit diesem Geld sich im Anschluss eine Fahrkarte leisten könnte.

Beweismittel
Überteuerte Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/11/b25027.html
Betteln für eine Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25021.html


14)
Ansprechperson beim Amt
Der Antragsteller hat sich „einsichtig“ gezeigt und seine bisherigen zehn Anträge seit dem 07.10.2014 an die offizielle Mailadresse des Sozialamt Berns geschickt (pikettsarpikettsar@bern.ch). Denn der Vorwurf seitens Sozialamt Bern und verfügender Behörde steht oder stand im Raum, dass die Dossierverantwortung nicht beim Chef liege, sondern beim entsprechenden Sachbearbeiter, bei der entsprechenden Sachbearbeiterin – die Klientel sich aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er sich nicht an diese Regel hält.

15)
Zehn Mal habe ich mich seit 07.10.2014 in der Hoffnung auf adäquate Hilfestellung an die offizielle Sachbearbeitungsstelle des Sozialamt in Bern gewandt. Die nachfolgende Abbildung beweist, dass von den 10 Anfragen bei einer einzigen Anfrage die sachbearbeitende Person Dossierkenntnis hatte (Abbildung 1).
Abbildung 1

16)
Eine umfangreiche Dossierkenntnis darf aus heutiger Sicht vorausgesetzt werden. Diese unkorrekte Verhaltensweise und die Verweigerung der Hilfe in Notlagen Art. 128 (120) StGB seitens Sozialamt Bern taxiere ich wiederholt als grob fahrlässig und als rechtsmissbräuchlich. Dies zwingt mich, zukünftige Schreiben und Anträge erneut an die vorgesetzte Stelle zu richten.

17)
Fehlbarkeit
Dass Sie mir gegenüber den Vorwurf geltend machen, dass meine „..Argumentationen unhaltbar seien“, kann ich von meiner Seite ebenso wenig in der Position der schwächeren Partei nicht akzeptieren!

18)
Tangiert Ihr Fehlverhalten unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich:
  • der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht mir gegenüber und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB?

  • das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2?

  • der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB?

  • der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3?

  • des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB?

  • einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genügen vermag?

  • wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54?

    und

  • die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30?

19)
Vorbehalt
Der Antragssteller, obschon wiederholt beantragt, in seiner sehr schwierigen Lage keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält (Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6). Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen können. Insbesondere sei dem Antragsteller für Formulierungen (ggf. mit strafrechtlicher Relevanz) nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Antragstellers. Für formelle Fehler wird beim Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten.

20)
Nothilfeantrag Nr. 11
Ich bedanke mich recht herzlich im voraus für die Zustellung eines Kurzstrecken-Tickets gemäss meinen eingangs erwähnten Ausführungen innert Frist (Ziff. 11 u. ff.).

21)
Jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs
Das Bundesgericht wird den Nachweis erbracht sehen wollen, wie ich die bezugsbefreite Periode, bzw. die an mir unrechtstaatlich vollzogene Sanktionszeit mit Hilfe von Freunden, bzw. (Mikro-) Darlehensgeberinnen habe überleben können. Wie anno 31.01.2014 (b25000) für das Jahr 2013 erbringe ich auch heute 13.02.2015 vollumfänglich diesen Nachweis für das Jahr 2014 mit der Bitte um Prüfung und Gutheissung (siehe Frist).

Unterlagen für die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.

Beweismittel
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok1.zip (~10 MB)

Beigelegte Kopien (dok1.zip)
b25034 Mikrodarlehen per 31.12.2014
b25035 Darlehen für Überlebenshilfe per 31.12.2014
b25036 Kontoauszug privat per 31.12.2014
b25037 KK Police 2015
b25038 Miete für Möbel Zwischenlagerung
b25039 AHV Mindestbeitrag 2013/14
b25040 Haftpflichtversicherung
b25041 Nachweis Arbeitsbemühungen 2014
b25042 Mietvertrag Hausrat vom 1.11.2014


22)
Mit Frist bis 11.02.2015 haben Sie bestimmt genug Zeit, diese Überprüfung korrekt abzuschliessen. Ab diesem Zeitpunkt gelten meine Angaben gegenüber der verfügenden Behörde als überprüft und genehmigt.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25033.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Weitere Beweismittel – dieses Schreiben (b25033) und Referenzierungen (Links), in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25033 ist der Antragsteller Herr Fritz Müller99. Seine Postadresse kann trotz seiner Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.