So lange die Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus den im Hartz IV Regelbedarf vorgesehenen Betrag nicht nur unwesentlich übersteigen, begründen sie keinen leistungserhöhenden Mehrbedarf für den Hilfebedürftigen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies eine Klage eines Hartz IV Leistungsbeziehers auf Mehrbedarf für Fahrtkosten zum Arzt sowie ins Krankenhaus ab. Der Mann aus Heilbronn machte gegenüber dem Jobcenter einen Mehrbedarf für […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, January 18, 2018 at 10:56AM