Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli erhöht. Dabei werden die Freigrenzen unter Berücksichtigung des steuerlichen Grundfreibetrags für das gesetzliche Existenzminium angepasst. Zum 1. Juli 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erneut um etwa 4 Prozent erhöht. Für Schuldner wurde der Grundfreibetrag von 1.133,80 Euro auf 1.179,99 Euro angehoben. Auf dem Pfändungsschutzkonto besteht damit dann ein Freibetrag […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, July 04, 2019 at 10:03AM