(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt 1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent, 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent, 3. im vierten Jahr des […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, October 29, 2019 at 03:12PM