Ein Sozialdienst aus dem Seeland hatte die Frau ermahnt und auf die Konsequenzen hingewiesen. Mehrfach, mündlich und schriftlich. Wenn die 30-Jährige die verlangten Unterlagen nicht einreiche, könne die Sozialhilfe eingestellt werden. Bei den Papieren ging es um einen Fragebogen und Kontoauszüge im Original.
Als die Frau die Dokumente nicht einreichte, reagierte der Sozialdienst. Er strich der Frau im Juli 2018 die finanzielle Unterstützung, einige Beiträge sogar für vier Monate rückwirkend. Wegen grober Missachtung der Mitwirkungspflicht sei die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, begründete der Sozialdienst.
Gegen diese Verfügung legte die Betroffene Einsprache ein. Das Regierungsstatthalteramt Seeland hiess die Beschwerde insofern gut, dass die rückwirkende Einstellung aufgehoben wurde. Die Frau gelangte danach ans Verwaltungsgericht, blitzte aber mit ihrer Beschwerde ab. Die Sozialhilfe sei zu Recht eingestellt worden.
«Habe nichts»
Die Sozialhilfebezügerin machte geltend, sie habe keine näheren Angaben zum Vermögen und zum Einkommen gemacht, weil sie «noch immer nichts habe». Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der schreibgeschützte Download aus dem Onlinebanking ein offizielles Dokument sei. Zudem gab sie an, sie könne sich das Billett für die Fahrt zum Sozialdienst nicht leisten, weshalb sie eine Einladung zu einem Gespräch abgelehnt habe. Einen Hausbesuch des Sozialdienstes lehnt sie ab.
Mit diesen Argumenten kam sie vor Gericht nicht durch. So seien beim eingereichten Kontoauszug gewisse Teile abgedeckt gewesen. Auch die Fahrt zum Sozialdienst, der sich drei Dörfer entfernt befindet, sei zumutbar. Es gehe um einen äusserst geringen Betrag, der über den Grundbedarf gedeckt sei.
Offene Fragen
Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil von einem «unkooperativem Verhalten», das es verunmöglicht habe, offene Fragen und mögliche Missverständnisse zu den finanziellen Verhältnissen zu klären. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, wofür die Frau unmittelbar verantwortlich sei. Das Einstellen der Sozialhilfe sei verhältnismässig. Im Übrigen, so das Gericht, könne die Frau jederzeit ein neues Gesuch für eine Unterstützung einreichen, wobei sie die «verlangten Unterlagen vollständig und im Original einreichen müsste».
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Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Bernerzeitung, 30.09.2019, bit.ly/2p71vmn (Mirror1)
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