Dienstag, 23. Februar 2016

www.der-paritaetische.de: Armutsbericht

Zeit zu handeln.

Bericht zur Armutsentwicklung in Deutschland 2016

Pressemeldung vom 23.02.2016

Armutsbericht 2016: Verbände kritisieren anhaltend hohe Armut und fordern von Bundesregierung sozial- und steuerpolitischen Kurswechsel

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Ein Verharren der Armutsquote in Deutschland auf hohem Niveau beklagt der Paritätische Wohlfahrtsverband in seinem aktuellen Armutsbericht, der erstmals in erweiterter Form und unter Mitwirkung weiterer Verbände und Fachorganisationen erscheint. Während in neun Bundesländern die Armutsquoten 2014 gesunken seien, belegt der Bericht einen Anstieg der Armut in den bevölkerungsreichen Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen. Hauptrisikogruppen seien Alleinerziehende und Erwerbslose sowie Rentnerinnen und Rentner, deren Armutsquote rasant gestiegen sei und erstmals über dem Durchschnitt liege. Die Herausgeber sehen daher auch keinerlei Anlass zur Entwarnung und fordern von der Bundesregierung einen sozial- und steuerpolitischen Kurswechsel, um dringend notwendige Maßnahmen zur Armutsbekämpfung auf den Weg zu bringen.

Das gute Wirtschaftsjahr 2014 habe zu keinem nennenswerten Rückgang der Armutsquote in Deutschland geführt. Die Armut verharre mit 15,4 Prozent auf hohem Niveau, so der Bericht. Die Armutsquote sei zwar von 2013 auf 2014 um 0,1 Prozentpunkte gesunken. Ob der Negativtrend seit 2006, als die Armutsquote noch 14 Prozent betrug, damit gestoppt sei, sei jedoch offen. Während es insbesondere in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern signifikante Rückgänge der Armutsquoten gegeben habe, setze sich der Negativtrend in Nordrhein-Westfalen ungebrochen fort. Das Ruhrgebiet bleibe mit Blick auf Bevölkerungsdichte und Trend die armutspolitische Problemregion Nummer Eins in Deutschland. Seit 2006 sei die Armutsquote im Ruhrgebiet um 27 Prozent angestiegen auf einen neuen Höchststand von 20 Prozent. Die am stärksten von Armut betroffenen Gruppen sind nach dem Bericht Erwerbslose (58 %). Auch die Kinderarmutsquote (19 %) liegt nach wie vor deutlich über dem Durchschnitt, wobei die Hälfte der armen Kinder in Haushalten Alleinerziehender lebt. Die Armutsquote Alleinerziehender liegt bei sogar 42 %, was u.a. an systematischen familien- und sozialpolitischen Unterlassungen liegt. Alarmierend sei die Entwicklung insbesondere bei Rentnerhaushalten. Erstmalig seien sie mit 15,6 Prozent überdurchschnittlich von Armut betroffen. Die Quote der altersarmen Rentnerinnen und Rentner sei seit 2005 um 46 Prozent und damit so stark angewachsen wie bei keiner anderen Bevölkerungsgruppe. Ergänzend zu den empirischen Befunden beleuchten die Experten in dem Bericht auch umfassend die Lebenslagen einzelner nach der Statistik überdurchschnittlich von Armut betroffener Personengruppen wie bspw. Kinder oder Migrantinnen und Migranten, sowie derjenigen, die bisher gar nicht von der Statistik erfasst werden, wie Obdachlose oder Flüchtlinge.

Herausgeber des Armutsberichts sind Der Paritätische Gesamtverband, das Deutsche Kinderhilfswerk, der Volkssolidarität Bundesverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, der Deutsche Kinderschutzbund, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte und die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie. PRO ASYL hat sich zudem mit seiner flüchtlingspolitischen Expertise in die Erstellung des Berichts eingebracht. Die Herausgeber verstehen den gemeinsamen Bericht als „parteiisch und aufklärerisch im besten Sinne“ und erklären: „Wir sind Verbände und Fachorganisationen, die die Lebenslagen der Betroffenen kennen und ihnen mit diesem Bericht eine Stimme geben wollen. Wir wissen, wovon wir reden und was Armut in Deutschland bedeutet. Es ist Zeit für eine Sozialpolitik, die wirklich alle Menschen mitnimmt und keinen zurück lässt. Es ist Zeit für einen sozial- und steuerpolitischen Kurswechsel, um Armut zu bekämpfen und eine Verringerung sozialer Ungleichheit zu erreichen.“ Für den 7. und 8. Juli 2016 kündigen die Herausgeber als nächste gemeinsame Aktion einen großen armutspolitischen Hauptstadtkongress an, für den bereits weitere Mitveranstalter wie u.a. der DGB gewonnen werden konnten.

Den Bericht, weitere Infos und eine detaillierte Suchfunktion nach Postleitzahlen finden Sie im Internet unter www.der-paritaetische.de/armutsbericht, Details zum Armutskongress am 7. und 8. Juli 2016 in Berlin unter: www.armutskongress.de

http://www.der-paritaetische.de/armutsbericht/

Veröffentlicht mit Word Press für Android von Schulze Norbert


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Quelle: via @Norbertschulze, February 23, 2016 at 04:04PM

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Montag, 22. Februar 2016

Trotz Hartz IV besteht Untarhaltspflicht für Kinder

Unterhaltspflichtige Eltern können ihre Unterhaltspflichten gegenüber Kindern nicht mit dem Argument verweigern, im Hartz IV Leistungsbezug zu stehen. Einen solchen Fall erlebte nun ein Vater aus Marl, dem vom Gericht ein fiktives Einkommen zur Bemessung des Kindesunterhalts hinnehmen musste.Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um einen 1985 geborenen Mann aus Marl, der im Jahr 2013 Vater einer Tochter wurde. Er […]

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Quelle: via @HartzIV.org, February 22, 2016 at 03:28PM

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Hartz IV: Geld für überlange Verfahrensdauer

Hartz IV: Geld für überlange Verfahrensdauer

Bis zu 1200 Euro pro Jahr für überlange Verfahren
Wer für seine Rechte eintritt, weil das Jobcenter mal wieder falsche Berechnungen anfertigte oder ungerechtfertigte Sanktionen aussprach, muss oft vor dem Sozialgericht klagen. Oft aber dauern die Verfahren einige Jahre. Für Hartz IV Bezieher sehr ärgerlich, wenn es Sozialleistungen geht, die einem zustehen. In vielen Fällen können Betroffene jedoch Entschädigungen für überlange Verfahren verlangen. Wann ein Betroffener bei zu langer Dauer des Sozialgerichtsverfahrens eine Entschädigung verlangen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung entschied nun das Bundessozialgericht BSG in Kassel.

Das Gesetz setzt für diese Forderung eine „unangemessene Verfahrensdauer“ voraus. Was darunter zu verstehen ist, kann aber nicht nach „Schema F“ entschieden werden. In mehreren Fällen hatte sich das BSG mit der Frage des Entschädigungsanspruchs bei zu langer Dauer von Sozialgerichtsverfahren zu befassen. Es gibt Verfahren, die zum Teil mehr als fünf Jahre gedauert haben. Die Betroffenen hatten deshalb auf Entschädigung geklagt. Das BSG hat die Verfahren jedoch an die Untergerichte zurück verwiesen. 

Unangemessene Verfahrensdauer Voraussetzung
Eine Entschädigung setze nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine unangemessene Verfahrensdauer voraus. Was darunter zu verstehen ist, so das BSG, sei immer eine Einzelfallentscheidung. Es muss immer konkret geprüft werden, welche Gründe zu der langen Laufzeit der Klage geführt haben. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die absolute Verfahrensdauer an. Ausschlaggebend ist die Zeit, in der die Streitsache „ohne Aktivität des Richters“ ruht. Zeiten, in denen nach richterlicher Anordnung auf Schriftsätze von Verfahrensbeteiligten, Befundberichte von Ärzten oder Gutachten von Sachverständigen gewartet wird, sind hiermit nicht gemeint. Die kritische Grenze dieser „bearbeitungslosen Zeit“ sieht das BSG bei zwölf Monaten. 

Der Gesetzgeber hat im Ansatz reagiert und mit § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch für Betroffene in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr eingeführt. Vor einer Entschädigungsklage muss jedoch eine Verzögerungsrüge erhoben worden sein. Bundessozialgericht (BSG) B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/14 R

http://www.gegen-hartz.de/mobile/mobil/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-geld-fuer-ueberlange-verfahrensdauer-90016651.php

Veröffentlicht mit Word Press für Android von Schulze Norbert


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Quelle: via @Norbertschulze, February 22, 2016 at 07:31AM

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Sonntag, 21. Februar 2016

Widerspruch gegen Hartz IV Regelsatz erheben

Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesarbeitsministerium neue Zahlen vorliegen und der Hartz IV Regelsatz dennoch auf Zahlen aus dem Jahr 2008 basiert, fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband Leistungsempfänger auf, Widerspruch gegen neue Hartz IV Bescheide einzulegen. Aktueller Hartz IV Regelsatz basiert auf Zahlen aus 2008 Der Hartz IV Regelsatz wird anhand der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Obwohl dem […]

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Quelle: via @HartzIV.org, February 21, 2016 at 05:26PM

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Samstag, 20. Februar 2016

Welttag der Sozialen ‪Gerechtigkeit

Ungerechte Verteilung: Milliardäre häufen weltweit immer mehr Geld an

Zum heutigen Welttag der Sozialen Gerechtigkeit präsentiert RT Deutsch die wichtigsten Zahlen zur weltweiten Vermögensverteilung und deren Entwicklung in den vergangenen 25 Jahren. Aktuell besitzt 1 Prozent der Menschheit bereits so viel, wie die restlichen 99 Prozent zusammen. 1.826 Milliardäre haben ein Vermögen von 7,1 Billionen US Dollar angehäuft.

quelle https://deutsch.rt.com/gesellschaft/36889-ungerechte-verteilung-milliardare-haufen-weltweit/

YouTube RT Deutsch

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in unseren breiten sieht es aktuell so aus

und so wird ausrangiert..

aufgelesen – Vorher haben sie ihm aber noch die Lebensversicherungen gekündigt und einkassiert, das Haus verkaufen lassen und was er sonst noch so für den Ruhestand angespart hatte – das sollte man noch erwähnen. Ich kenne mittlerweile mehrere Fälle…. leider.

links zum Thema

Bundesregierung will Hartz-IV-Sanktionen verschärfen

Wagenknecht macht soziale Kälte für Mangel an Solidarität verantwortlich

Die Bundesregierung plant offenbar eine massive Verschärfung der Hartz-IV-Sanktionen. Dies geht aus dem Gesetzentwurf hervor, den das Bundeskabinett Anfang Februar beschlossen hat, wie die Tageszeitung „neues deutschland“ berichtet. Demnach können sich Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die eine Arbeit aufgeben oder nicht antreten, über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. Konkret geht es um Ersatzansprüche bei „sozialwidrigem Verhalten“. Wer etwa aus personenbezogenen Gründen gekündigt wird, soll nicht nur mit der bisher üblichen dreimonatigen Zahlungssperre belegt werden, sondern auch einen Kostenersatz leisten „wegen sozialwidrigem Verhalten für eine unbestimmte Zeit für alle gezahlten SGB II Leistungen“, wie der Sozialrechtler Harald Thomé in seiner Stellungnahme schreibt, die „neues deutschland“ vorliegt. Gegenüber der Zeitung prognostizierte Thomé, dass die Jobcenter „in fünf Jahren jeden zweiten Hartz-IV-Bezieher mit Rückerstattungsforderungen überziehen werden“.

ganzen beitrag lesen

Hartz IV Empfänger zahlen Zeche für falsche Flüchtlingspolitik

 

mehr Sahra Wagenknecht (DIE LINKE)

Remscheid: Forscher über Kluft zwischen arm und reich

Billigjobs ziehen Millionen in die Armutsfalle – N-tv.de

Milliarden für Millionäre – Reportage & Dokumentation …

Die Macht der Millionäre (ARD) – YouTube

Fotomontage Politik und Zeitgeschehen

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epilog –

“Ein politisches System, das dem Untergang geweiht ist, tut instinktiv vieles, was diesen Untergang beschleunigt.”

Jean Paul Sartre


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Quelle: via @Mantovan, February 20, 2016 at 08:09PM

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Soziale Kälte und solidarisches Miteinander: das geht nicht zusammen

Sahra Wagenknecht, DIE LINKE: Soziale Kälte und solidarisches Miteinander: das geht nicht zusammen

Wenn Sie die Flüchtlingszahlen ernsthaft reduzieren wollen, dann fordern wir Sie auf: hören Sie als erstes auf, weiter Waffen in die Krisenregion zu liefern. Es gibt ja in Syrien unübersichtlich viele Kriegsparteien, aber es gibt nahezu keine mehr, die nicht mit deutschen Waffen kämpft.

YouTube Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

 

links zum Thema

Hartz IV Empfänger zahlen Zeche für falsche Flüchtlingspolitik

http://www.sahra-wagenknecht.de/


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Quelle: via @Mantovan, February 20, 2016 at 03:47PM

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Freitag, 19. Februar 2016

Die Gestrandeten

– Vom Leben auf der Straße | Die Reportage | NDR

Im Winter ist die Not von Obdachlosen besonders groß. Die Reportage hat den Sozialarbeiter Jonas Pot d’Or bei seiner Arbeit mit Betroffenen in der Bremer City begleitet.

Die Gestrandeten – Vom Leben auf der Straße | NDR.de …

YouTube ARD

 

das problem obdachlosigkeit wäre lösbar, nur der gute wille fehlt?!

vorhang auf Immobilienmarkt – Zwei Millionen Wohnungen stehen leer

 

empfehle –

“Sei ein Freund der Schwachen und liebe die Gerechtigkeit.”

 


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Quelle: via @Mantovan, February 19, 2016 at 03:00PM

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Was macht die Bundeswehr in der Kinder- und Jugendhilfe?

Die Fraktion die LINKE hat am 15.Dezember 2015 an die Bundesregierung folgende kleine Anfrage gestellt:

Aktivitäten der Bundeswehr in Kindertagesstätteneinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe?

Bundeswehr unterhält enge Beziehungen zu Kitas und Jugendhilfe

Ferien bei der Marine in Wilhelmshaven? Hausaufgabenhilfe im Problemstadtteil? Zahnärztliche Untersuchungen durch Bundeswehrärzte? Besuche von Truppenübungsplätzen durch Kitakinder verbunden mit einem Kennenlernen des Soldatenberufes?  Spendenübergaben an Jugendhilfeeinrichtungen im bis zu fünfstelligen Bereich? Die Bundeswehr macht es möglich, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag ergab. Demnach hat die Bundeswehr ihr Engagement in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Erreicht wurden mit diesem Angebot in den letzten Jahren tausende an Kindern, soweit hierzu überhaupt Angaben getätigt werden konnten. (Auszug)

Der Referent Kolja Fuchslocher hat uns die vollständige Auswertung der Antwort durch seine Partei zur Verfügung gestellt.

Die Anfrage und die konkreten Anworten findet man hier.



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Quelle: via @Einmischen.info, February 19, 2016 at 09:33AM

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Sozialämter rechnet bekannterweise pro Monat ab – das gefällt der Billag AG nicht

Thema heute: Der Krieg mit den Bittstellenden im Zusammenhang mit den Billaggebühren ist vorprogrammiert. Seit Fritz Müller99 seine Bezüge vom „Amt für Grundsicherungsbelange“ erhält (bzw. nicht erhält), zahlt er Monat für Monat pflichtbewusst seinen 1/12 der Billag Jahresrechnung ein – im Voraus versteht sich.

Das Budget vom Sozialamt sieht nichts anderes vor. Dennoch – die Billag AG tut sich schwer mit dieser unumstösslichen Tatsache dass nun mal Sozialämter so budgetieren. Offenbar betreibt die Billag AG in der Schweiz jeden Sozialhilfebezüger – unrechtmässig?

Ohne weiteren Kommentar.

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache (b27016, dieses Schreiben)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

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Permalink b27016

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern



Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 19. Februar 2016



Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016

für

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -
gegen

Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -
betreffend

Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 9999999


I. Rechtsbegehren
1) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlages sei aufzuheben.

2)
a) Die zusätzlich erhobenen Gebühren abzuschreiben b) die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzusetzen c) der zuviel bezahlte Betrag in der Gesamtsumme von CHF 28.20 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten.


Eventualiter
3) Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Berechnung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Prozessantrag
4) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheid zu qualifizieren.

Eventualiter
5) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -


II. Formelles
6) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.

7) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 09. Februar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.


III Sachverhalt
8) Der BF kann zweifelsfrei darlegen, dass seit der Billag AG Umstellung auf Jahreszahlung oder Dreimonatszahlung, der BF sämtliche geschuldeten Monatsbeiträge der Billag AG überwiesen hat.

Der BF zweifelsohne nachweisen kann, dass er entweder a) Beträge in der Höhe von CHF 169.15 (b27014) oder b) Beiträge in der Höhe von CHF 14.10 (b27015) fristgerecht im Voraus überwiesen hat.

Im der Begründungsserie der Billag AG vom 26.01.2016, Seite 4, Ziff. 3 wird der Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 153.15 ausgewiesen.

Der BF wird sich ausschliesslich auf diese von der Billag AG ausgewiesene Zahl von CHF 153.15 beziehen, denn die Zusatzgebühren (Mahnungen, etc.) spielen in dieser Berechnung und dessen Nachweis keine Rolle.

Beweismittel
Chronologische Reihenfolge der Zahlungen (b27015), Beilage


Zu den Rechtsbegehren
9) Die vorgebrachten Argumente und weiterhin sehr intransparenten Darstellungen der Billag AG auf die Überweisungsbeiträgen und Beweiskette bezogen ist aus Sicht des BFs unvollständig und fehlerhaft.

Die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzulegen ist.

Die beiden zuviel einbezahlten Beträge vom 06.08. und 31.08.2015 von CHF 14.10 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten sind.

Beweismittel
Verfügung Billag AG vom 26.01.2016 (b27012), Beilage
Verfügung Billag AG (b25087) vom 13.05.2015, in den Akten
Überweisungsbeiträge an die Billag AG (b27015), Beilage
Bekanntgabe der Tarifänderung im Sept. 2015 (b27014), Beilage

10) Zusammengefasst: wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die Billag AG darauf abstützt, dass a) der BF einige Zahlungen offenbar nicht getätigt haben soll b) offenbar nicht darauf Rücksicht genommen wird, dass einem Sozialhilfebezüger ein Billag Beitrag im Grundbedarf nur monatlich und nicht jährlich zugesprochen erhält c) der BF aufgrund dieses Sachverhaltes sofort nach der Billag Zahlungskonditionsumstellung von „monatlich“ auf „jährlich“, der BF die Zahlungen weiterhin monatlich gemäss Budgetverfügung der Gemeinde Bern pflichtgemäss und rechtzeitig an die Billag AG per E-Banking überwiesen hat bis zu seiner Kündigung am 18.09.2015 (b27013) und d) die Billag AG nur eine Rechnung pro Jahr dem BF hat ausstellen müssen. Somit weder der Tarif für Quartalsrechnung geltend gemacht werden kann.

Beweismittel
Kündigung aufgrund Tarifänderung ab Zeitraum 01.08.2015 (b27013)


Beweisführung: Gemäss dem Sachverhalt aus Ziff. 8 dienen der Berechnungsgrundlage zwei Zahlen. Die erste Zahl ist die CHF 169.15 und die zweite Zahl ist die CHF 14.10. Die Billag AG der BAKOM gegenüber den Beweis antreten möchte, dass offenbar eine Gebührenschuld von CHF 153.15 bestehen soll. Eine Summe kann jedoch nur geschuldet sein, würde die Zahl 169.15 mit der Zahl 12 geteilt. Das Ergebnis ist 14.10 (die letzte Zahl 14.05). Die Beweisführung der Beschwerdegegnerin somit nur dann korrekt wäre, wenn es möglich wäre, 169.15 mit 153.15 zu teilen und das Ergebnis 12 wäre oder in Anlehnung es einer Zahl des Restsaldos entspräche (siehe Tabelle). 168.15 geteilt mit 153.15 ergibt die Zahl 1.097. Die Beschwerdegegnerin kann mit der Zahl CHF 1.097 gegenüber der verfügenden Behörde keine plausible Herleitung offenbaren, wie diese Zahl 1.097 herzuleiten wäre, denn sie kommt egal wie gerechnet wird, in der Tabelle nicht vor.

Die letzten 20 vom BF geleisteten Zahlungen an die Billag AG – chronologisch gelistet.

Jahresbetrag Billag AG = 169.15

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 23.01.2014 155.05
14.10 20.02.2014 140.95
14.10 31.03.2014 126.85
14.10 08.05.2014 112.75
14.10 23.06.2014 98.65
14.10 24.07.2014 84.55
14.10 04.09.2014 70.45
14.10 10.10.2014 56.35
14.10 14.11.2014 42.25
14.10 23.12.2014 28.15
14.10 19.01.2015 14.05
14.05 20.02.2015 -

Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 04.03.2015 155.05
14.10 06.03.2015 140.95
14.10 09.04.2015 126.85
14.10 06.05.2015 112.75
14.10 06.06.2015 98.65
14.10 07.07.2015 84.55
14.10 06.08.2015 70.45
14.10 31.08.2015 56.35

Der aufgeführten Herleitung seitens Billag AG auf die Zahl CHF 153.15 bezogen, diese Zahl ist nirgendwo in der Tabelle ersichtlich, kann daher nicht gefolgt werden.

Gerügt wird im Weiteren die falsche Feststellung seitens der Billag AG, dass gem. Zitat aus Verfügung vom 26.01.2016 (b27012); „Trotz mehrmaliger Mahnung (..) die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen konnte.“

Fakt ist, dass bei der Billag AG für diesen Zeitraum, in dem offenbar „kein Zahlungseingang verbucht werden konnte“ genau 11 Zahlungseingänge à 14.10 und einmal à 14.05 verbucht worden sind (vgl. Tabelle und b27015), bzw. vom BF überwiesen worden ist.

Nach gültiger Rechtssprechung eine Tarifänderung zu einer sofortigen Kündigung führen darf. Die Billag AG Rechnung vom 01.11.2015 (b27014) eine Tarifänderung von CHF 4.15 vorsieht, hat eine sofortige Kündigung noch im gleichen Monat durch den BF ausgelöst. Die Periode, auf die sich die neue Billag AG Rechnung bezieht wird mit 01.08.2015 bis 31.07.2016 angegeben. Der BF erst im September von der Tarifänderung mit Rechnung vom 01.11.2015 erfahren hat, aufgrund der Herleitung somit die Festlegung der Kündigung auf den 30. Juli 2015 als korrekt anzusehen ist und das zuviel einbezahlte Geld zurück zu vergüten ist.

Gerügt wird, trotz schriftlicher Aufforderung (b27013) seitens BF, hat die Billag AG den Eingang der Kündigung nicht bestätigt – erst mit Verfügung b27012 die Beschwerdegegnerin dies nachholte.


Zwischenergebnis
11) Die Billag AG bezieht sich in ihrer Argumentationsserie auf nicht linear fortführende Zeiträume und Bezahlperioden, die Billag AG Argumente darob somit hinfällig werden müssten. Die Vorinstanz bis anhin nur ungenügend und unvollständig darlegen konnte, weshalb Zahlungseingänge offenbar falsch oder überhaupt nicht verbucht worden seien oder nicht eingetroffen sein sollten – aufgrund dieser Sachlage der Entscheid neu zu begründen und neu zu berechnen sei, im Zweifelsfall der schwächeren Partei Recht zukommt.

Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.

Empfangsbestätigung – der BF sich keine Einschreibegebühr leisten kann, er dementsprechend höflich um eine Empfangsbestätigung bittet.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27016.html


Bern, 19. Februar 2016

Freundliche Grüsse


Fritz Müller99

1 Exemplar (b27016)

Beilagen erwähnt


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, February 19, 2016 at 04:00AM

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CH: Sozialamt und die Billag haben keinen gemeinsamen Nenner

Thema heute: als anno Fritz Müller99 noch nicht beim „Amt für Grundsicherungsbelange“ angemeldet war, bezahlte Fritz Müller99 wie jeder andere Schweizer seine Billag Gebühr.

Vom ersten Tag als Fritz Müller99 Bittsteller beim Sozialamt Bern war, musste er budgetbedingt umstellen auf monatliche Zahlungen. Das macht „man“ so als Sozialhilfebittsteller. Alles schön monatlich budgetieren. Also bezahlte Fritz Müller99 regelmässig und pflichtgemäss jeden Monat dem Billag-Anteil, der zu entrichten war. Nur das Problem. Die Billag AG akzeptiert ausschliesslich jährliche Zahlungsmodalitäten. Somit war wieder Ärger vorprogrammiert. Ärger hin oder her, Fritz Müller99 bezahlte jeden Monat lückenlos die geforderte Summe. Die Billag AG hat Fritz Müller99 eine Jahresrechnung zugestellt – er selber durch mathematisches Können den Betrag der Jahresrechnung durch Zwölf teilte – diesen Betrag der Billag AG monatlich im Voraus hat zukommen lassen.

Fazit – Sozialhilfe Bittstellende erhalten einen Billag Betrag geteilt durch zwölf, so sieht es ein Sozialhilfebudget vor – offensichtlich gemäss vorliegender Verfügung müssten Sozialhilfe Bittstellende einen vollen Billag Jahresbeitrag bezahlen. Irgend etwas stimmt hier nicht – oder?

Herzlichst


Anita

Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012, dieses Schreiben)
- Einsprache (b27016)

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

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Fritz Müller99
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Bern, 26.01.2016



Verfügung betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 9999999 / Einstellung des privaten Radioempfanges

A. Sachverhalt

Herr Fritz Müller99 (nachfolgend genannt: Schuldner) war bei der Billag AG ab dem 1. Januar 1998 für den privaten Radioempfang angemeldet. Die Billag AG stellt die Empfangsgebühren im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Trotz mehrmaliger Mahnung konnte die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 6. November 2015 wurde eine Betreibung eingeleitet. Der Schuldner erhielt am 13. Januar 2016 einen Zahlungsbefehl und erhob am gleichen Tag einen Rechtsvorschlag ohne Begründung.

Am 17. September 2015 sandte der Schuldner ein Kündigungsschreiben an die Gebührenerhebungsstelle. Er verlangte eine rückwirkende Abmeldung (per 31. Juli 2015) für den privaten Radioempfang.

Die Gebührenerhebungsstelle nahm eine Abmeldung von dem privaten Radioempfang per 30. September 2015 aufgrund der Mitteilung vom 17. September 2015 vor and bestätigt dies in dieser Verfügung.

Die offenen Beträge wurden entsprechend auf das Abmeldedatum angepasst. Der Ausstand in der Betreibung betrifft Forderungen, die vor der Abmeldung von dem privaten Radioempfang entstanden sind.


Rechtliche Würdigung

a) Formelles

Die Billag AG erlasst als Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 20. Dezember 1968 aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 Verfügungen zur Feststellung der Gebührenpflicht.

Der Rechtsvorschlag wurde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erhoben. Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Rechtsvorschlag beseitigt werden. Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Radio and Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie Art. 65 Abs. 2 lit. b der Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) kann dieser durch eine Verfügung, welche eine Geldzahlung vorsieht, von Verwaltungsbehörde des Bundes beseitigt werden.

Die Billag ist im Sinne von Art. 79 SchKG legitimiert, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen (BGE 128 III 39).

b) Materielles

Gemäss Art. 68 Abs. 1 und 3 RTVG in Verbindung mit Art. 57 RTVV muss sich jeder, der ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, bei der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist in Art. 59 RTVV bestimmt. Der/die Gebührenpflichtige kann den Radio- and Fernsehempfang abmelden, wenn im Haushalt keine empfangsbereiten Geräte vorhanden sind. Sind Empfangsgeräte vorhanden, welche nicht genutzt werden, besteht die Gebührenpflicht weiterhin und eine Abmeldung ist nicht möglich.

Gemäss Art. 57 lit, a und b RTVV gelten alle Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind als empfangsbereite Geräte. Auch multifunktionale Geräte fallen unter die Gebühren- und Meldepflicht, sobald sie technisch in der Lage sind, Programme zu empfangen.
Nach Art. 68 Abs. 4 RTVG beginnt die Gebührenpflicht am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt. Sie endet gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV mit Ablauf des Monats, in dem alle Empfangsgeräte ausser Betrieb gesetzt werden und die der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt wird. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.

Am 17. September 2015 informierte der Schuldner, er wolle sich per 31. Juli 2015 abmelden. Die Ruckvergütung vom „zuviel einbezahlten Geld" solle an eine gemeinnützige Organisation erfolgen.

Es wurde folglich gemäss Art. 68 Abs. 5 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 RTVV eine Abmeldung für den privaten Radioempfang per 30. September 2015 vorgenommen und wird mit dieser Verfügung bestätigt.

Eine rückwirkende Abmeldung kann von Gesetzes wegen nicht vorgenommen werden.

Solange keine schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Billag AG zugegangen ist, bleibt die Gebührenpflicht bestehen. Dies hat zur Folge, dass die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben kann.

Der Schuldner legt kein Dokument vor, welches beweisen würde, dass er der Billag AG schon vor dem 17. September 2015 eine schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung geschickt hat. Analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat auch im öffentlichen Recht derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit liegt die Beweislast bei dem Schuldner. Dieser hat den Beweis eines früheren Dokuments, das eine Abmeldung vor dem 30. September 2015 zur Folge hatte, nicht erbracht.

Gemäss Art. 68 Abs. 3 and 5 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV muss der Schuldner der Gebührenerhebungsstelle die Einstellung des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts, sowie andere Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte schriftlich mitteilen.

Meldepflichtig in diesem Sinne sind alle Elemente des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine korrekte and rechtmässige Erhebung der Radio- and Fernsehgebühren ausmachen. Die gebührenpflichtige Person hat dafür zu sorgen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt und die entsprechenden Forderungen auch erfüllen kann.

Der Ausstand in der Betreibung betrifft Gebühren, die vor der Abmeldung von dem privaten Radio - empfang entstanden sind.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b RTVV beträgt die Höhe der Mahngebühr CHF 5.00 pro erfolgte Mahnung. Zudem sieht Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV eine Gebühr von CHF 20.00 pro zu Recht erhobene Betreibung vor.

Die Gebührenerhebungsstelle erhebt die Empfangsgebühren gemäss Art. 60a Abs. 4 RTVV jährlich. Die gebührenpflichtige Person kann eine dreimonatige Erhebung der Empfangsgebühren verlangen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a RTVV beträgt der Zuschlag für die dreimonatige Rechnungsstellung CHF 2.00 pro Dreimonatsrechnung.

Die Rechnungen für die Empfangsgebühren vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 blieben nach mehrmaliger Mahnung unbezahlt. Daher sah sich die Billag AG gezwungen, die Forderung am 6. November 2015 mittels Betreibung einzuholen. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als noch keine vollständige Zahlung erfolgt war und ist folglich gerechtfertigt. Nach vollständiger Bezahlung wird die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt zurückgezogen.

Der Schuldner trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten. Diese müssen der Gläubigerin weder in einem Rechtsöffnungsentscheid noch in einem Urteil zugesprochen werden. Setzt das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest, hat der Schuldner nach Art. 17 SchKG die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde einzureichen (BGE 85 III 128). Die Betreibungskosten, welche die Billag AG bereits als Vorschuss an das Betreibungsamt bezahlt hat, schlägt sie zur Forderung hinzu. Die Betreibungskosten betragen CHF 33.30.

C. Aus diesen Gründen erkennt die Billag AG:

1. Herr Fritz Müller99 wird auf den 30. September 2015 von dem privaten Radioempfang abgemeldet.

2. Der Rechtsvorschlag vom 13. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 99999999 wird beseitigt und die definitive Rechtsöffnung wird erteilt.

3. Der Schuldner ist verpflichtet folgende Radioempfangsgebühren zu bezahlen:

Radioempfangsgebühren vom 1.8.2014 bis zum 31.7.2015, CHF 153.15
Mahngebühren, CHF 15.00
Betreibungsgebühren, CHF 20.00
Zuschlag für die Rechnungsstellung, CHF 0.00
Zahlungen, CHF 00.00
Total Forderung (exkl. Betreibungskosten), CHF 188.65


Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27012.html

Freundliche Grüsse
Billag AG

1 Exemplar (b27012)


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich and begründet beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, 2501 Biel, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die vorgenannte gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Sie muss die Rechtsbegehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Bei Abweisung der Beschwerde werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt.


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, February 19, 2016 at 04:00AM

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Donnerstag, 18. Februar 2016

Smartervote zum Grundeinkommen

Neue Online-Abstimmungshilfe: Smartervote ist die Online-Abstimmungshilfe, die basierend auf einem Fragebogen eine Abstimmungsempfehlung abgibt. Das bedingungslose Grundeinkommen hat Auswirkungen auf viele Aspekte unseres Zusammenlebens: Wirtschaft, Soziales, Innovation, Familie und Menschenbilder. Am 5. Juni 2016 wird jedoch ein eindeutiges Votum von jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger verlangt. Mit dem neu entwickelten Kampagnen-Game Smartervote kann jede und…

Der Beitrag Smartervote zum Grundeinkommen erschien zuerst auf grundeinkommen.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Grundeinkommen.ch, February 18, 2016 at 09:16PM

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Mehr als 10 Millionen hilfebedürftig – 6.09 Millionen abhängig von Hartz IV

“Bertolt Brecht über die Wechselwirkung des Wohlstandes in der Gesellschaft.”

Übersicht von Norbert Hermann vom 11.1.2016

Um den Jahreswechsel herum wurden Zahlen zur sozialen Mindestsicherung aus 2014 und 2015 veröffentlicht. Z.T. liegen sie für 2015 noch nicht vor, die Übersicht muss daher als vorläufig und ungefähr bezeichnet werden. Insgesamt waren 9.161.590 Menschen davon abhängig, das sind 11,26% der Bevölkerung (eigene Berechnung). Werden die in 2015 neu hinzugekommenen Menschen hinzugerechnet, so sind es jetzt mehr als 10 Millionen. Kaum berechenbar sind die “working poor – arm trotz Arbeit”, sofern sie keine aufstockenden Leistungen beantragen. Arbeitsmarktpolitisch interessant sind die ganz aktuellen Zahlen zu Hartz IV…”

ganzen beitrag lesen http://www.labournet.de/politik/erwerbslos/hartz4/auswirkungen/mehr-als-10-millionen-hilfebeduerftig-6-09-millionen-abhaengig-von-hartz-iv/

Fotomontage Politik, Geschichte, Zeitgeschehen

blogbeiträge zum Thema https://mantovan9.wordpress.com/?s=hartz+iv+

 

epilog Hartz IV Sollen sie doch verrecken! – YouTube


Einsortiert unter:AGENDA 2010, AKTUELLES, Deutschland Tagged: ARM TROTZ ARBEIT, armut, hartz IV

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, February 18, 2016 at 08:00PM

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Ab 01. August 2016 »Zweites Sanktions-Regime«

»Zweites Sanktionsregime«

Verbände warnen vor Hartz-IV-Reform. Künftig könnten die Ämter Geld zurückverlangen, wenn Bezieher einen Arbeitsplatz »selbstverschuldet« verlieren

Von prekärer Arbeit bald in abermals gekürzte #Hartz-IV-Sätze? Hier arbeitet ein Beschäftigter beim Online versandhändler Amazon in Brieselang (November 2013)

Am 1. August soll die lange diskutierte Hartz-IV-Reform an den Start gehen. Mit »Rechtsvereinfachungen« will #Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) die Jobcenter von einem Teil der #Mammutbürokratie entlasten. Nicht nur in #Erwerbslosenverbänden, die seit 2013 vor verkappten Verschärfungen warnen, regt sich Widerstand. Auch die #Jobcenter-Personalräte kritisieren die Pläne in einem aktuellen Brief als unwirksam. Aus dem Schreiben zitierte die #FAZ (Montagausgabe), der Brief liegt auch jW vor. In ihm heißt es, ein Teil der Änderungen, wie längere #Bewilligungszeiträume, würden teils schon praktiziert. Andere, etwa monatliche statt vierteljährliche »Datenabgleiche« bei Klienten, erhöhten den Aufwand sogar. Das geplante Gesetz sei »noch nicht einmal ein #Reförmchen«, monieren die Personalräte.

Auf eine besondere Tücke im #Änderungsentwurf weisen der #Sozialrechtler Harald Thomé und die frühere #Jobcentermitarbeiterin und Hamburger Bürgerschaftsabgeordnete Inge Hannemann (Die Linke) hin. Die Verfasser des Papiers hätten »ein zweites Sanktionsregime« konzipiert, so die Kritiker. Gemeint sind sogenannte #Ersatzansprüche der Jobcenter gegen Hartz-IV-Bezieher »bei #sozialwidrigem Verhalten«.

Schon jetzt regelt das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) im Paragraphen 34: Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der Bezieher seinen Bedarf »vorsätzlich, grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat«. Mit dem jW vorliegenden Gesetzentwurf vom Dezember will die Koalition diese Passage erweitern. Demnach sollen Jobcenter auch Leistungen zurückfordern, »wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde«. Derlei Ansprüche kann die Behörde bis zu drei Jahre nach dem zur Last gelegten »Vergehen« stellen. Eine Verjährungsfrist von vier Jahren schließt sich an.

Konkret bedeutet das: Hat ein Klient ein Arbeitsangebot abgelehnt, dürfte die Behörde ihm künftig den somit nicht erhaltenen Lohn vom #Hartz-IV-Satz – derzeit 404 Euro für Alleinstehende – abziehen. Und zwar zusätzlich zu deshalb bereits verhängten Sanktionen, die das ausbezahlte Geld um 30, 60 oder gar 100 Prozent kürzen. Dasselbe soll gelten, wenn das Jobcenter einem Klienten vorwirft, eine Kündigung selbst verschuldet zu haben.

Außerdem haben die Verfasser einen weiteren Zusatz in den Entwurf eingebaut, wonach Jobcenter selbst Sachleistungen zurückverlangen dürften. Diese Sachleistungen können Betroffene beantragen, denen die ausbezahlten Gelder bereits um über 30 Prozent gekürzt wurden. Wenn überhaupt, gewährt das Amt dann #Lebensmittelgutscheine. Die habe der zur Erstattung Aufgeforderte ebenfalls »zurückzugeben oder in Geld zu ersetzen«.

Inge Hannemann plädiert für mehr Gegenwehr. Derzeit würden nur etwa fünf Prozent widersprechen und klagen. Mit der neuen Hilfeplattform »sanktionsfrei.de« wollen sie und ihr Mitstreiter Michael Bohmeyer das ändern. Sie sammeln Spenden, um das Projekt virtuell und personell zu realisieren. Bis Mittwoch hatten mehr als 800 Unterstützer gut 23.000 Euro eingezahlt. Später wollen sie Sanktionierte nicht nur bei Klagen, sondern auch finanziell unterstützen.

Christian Westhoff, Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), bestritt indes gegenüber jW, dass der Ausbau der #»Ersatzansprüche« mit Sanktionen gleichzusetzen sei. Vielmehr würden Vorschriften »klargestellt«. Außerdem seien Jobcenter angehalten, Forderungen maximal in Raten von 30 Prozent des #Regelsatzes von der Grundsicherung abzuziehen. Dies aber regelt weder das alte noch das neue Gesetz, vor Gericht kann sich ein Betroffener nicht darauf berufen. Letztlich, so Westhoff, entscheide die Behörde »immer im Einzelfall unter Würdigung der individuellen #Umstände«.

Quelle:

https://www.jungewelt.de/2016/02-18/021.php?sstr=hartz%7CIV

Veröffentlicht mit Word Press für Android von Schulze Norbert


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Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Norbertschulze, February 18, 2016 at 06:56PM

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