Das Budget vom Sozialamt sieht nichts anderes vor. Dennoch – die Billag AG tut sich schwer mit dieser unumstösslichen Tatsache dass nun mal Sozialämter so budgetieren. Offenbar betreibt die Billag AG in der Schweiz jeden Sozialhilfebezüger – unrechtmässig?
Ohne weiteren Kommentar.
Herzlichst
Anita
Zu der Verfügung / Einsprache
- Verfügung Billag AG (b27012)
- Einsprache (b27016, dieses Schreiben)
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks #bgetweet http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b27016
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (mail@bakom.admin.ch)
Bundesamt für Kommunikation
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 19. Februar 2016
Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG vom 26.01.2016
für
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer -gegen
Billag AG, Postfach, 1701 Freiburg
- Beschwerdegegnerin -betreffend
Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Beitreibung Nr. 9999999
I. Rechtsbegehren
1) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 bezüglich der Beseitigung des Rechtsvorschlages sei aufzuheben.
2)
a) Die zusätzlich erhobenen Gebühren abzuschreiben b) die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzusetzen c) der zuviel bezahlte Betrag in der Gesamtsumme von CHF 28.20 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten.
Eventualiter
3) Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Berechnung an die Billag AG zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Prozessantrag
4) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei, „..soweit darauf einzutreten ist" als Teilentscheid zu qualifizieren.
Eventualiter
5) Die angefochtene Verfügung der Billag AG vom 26. Januar 2016 sei als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
II. Formelles
6) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid. Gegen diese Verfügung kann gemäss BGE 85 III 128 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde geführt werden.
7) Die Beschwerdefrist beträgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Der Entscheid der Billag AG nachfolgend "Vorinstanz" genannt, wurde dem Beschwerdeführer, nachfolgend "BF" genannt, am 09. Februar 2016 zugestellt. Mit heutiger Eingabe wird die Beschwerdefrist gewahrt.
III Sachverhalt
8) Der BF kann zweifelsfrei darlegen, dass seit der Billag AG Umstellung auf Jahreszahlung oder Dreimonatszahlung, der BF sämtliche geschuldeten Monatsbeiträge der Billag AG überwiesen hat.
Der BF zweifelsohne nachweisen kann, dass er entweder a) Beträge in der Höhe von CHF 169.15 (b27014) oder b) Beiträge in der Höhe von CHF 14.10 (b27015) fristgerecht im Voraus überwiesen hat.
Im der Begründungsserie der Billag AG vom 26.01.2016, Seite 4, Ziff. 3 wird der Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 153.15 ausgewiesen.
Der BF wird sich ausschliesslich auf diese von der Billag AG ausgewiesene Zahl von CHF 153.15 beziehen, denn die Zusatzgebühren (Mahnungen, etc.) spielen in dieser Berechnung und dessen Nachweis keine Rolle.
Beweismittel
Chronologische Reihenfolge der Zahlungen (b27015), Beilage
Zu den Rechtsbegehren
9) Die vorgebrachten Argumente und weiterhin sehr intransparenten Darstellungen der Billag AG auf die Überweisungsbeiträgen und Beweiskette bezogen ist aus Sicht des BFs unvollständig und fehlerhaft.
Die Kündigung auf den 30. Juli 2015 festzulegen ist.
Die beiden zuviel einbezahlten Beträge vom 06.08. und 31.08.2015 von CHF 14.10 dem Beschwerdeführer zurück zu vergüten sind.
Beweismittel
Verfügung Billag AG vom 26.01.2016 (b27012), Beilage
Verfügung Billag AG (b25087) vom 13.05.2015, in den Akten
Überweisungsbeiträge an die Billag AG (b27015), Beilage
Bekanntgabe der Tarifänderung im Sept. 2015 (b27014), Beilage
10) Zusammengefasst: wird aus dieser Argumentationsserie erkennbar, dass sich die Billag AG darauf abstützt, dass a) der BF einige Zahlungen offenbar nicht getätigt haben soll b) offenbar nicht darauf Rücksicht genommen wird, dass einem Sozialhilfebezüger ein Billag Beitrag im Grundbedarf nur monatlich und nicht jährlich zugesprochen erhält c) der BF aufgrund dieses Sachverhaltes sofort nach der Billag Zahlungskonditionsumstellung von „monatlich“ auf „jährlich“, der BF die Zahlungen weiterhin monatlich gemäss Budgetverfügung der Gemeinde Bern pflichtgemäss und rechtzeitig an die Billag AG per E-Banking überwiesen hat bis zu seiner Kündigung am 18.09.2015 (b27013) und d) die Billag AG nur eine Rechnung pro Jahr dem BF hat ausstellen müssen. Somit weder der Tarif für Quartalsrechnung geltend gemacht werden kann.
Beweismittel
Kündigung aufgrund Tarifänderung ab Zeitraum 01.08.2015 (b27013)
Beweisführung: Gemäss dem Sachverhalt aus Ziff. 8 dienen der Berechnungsgrundlage zwei Zahlen. Die erste Zahl ist die CHF 169.15 und die zweite Zahl ist die CHF 14.10. Die Billag AG der BAKOM gegenüber den Beweis antreten möchte, dass offenbar eine Gebührenschuld von CHF 153.15 bestehen soll. Eine Summe kann jedoch nur geschuldet sein, würde die Zahl 169.15 mit der Zahl 12 geteilt. Das Ergebnis ist 14.10 (die letzte Zahl 14.05). Die Beweisführung der Beschwerdegegnerin somit nur dann korrekt wäre, wenn es möglich wäre, 169.15 mit 153.15 zu teilen und das Ergebnis 12 wäre oder in Anlehnung es einer Zahl des Restsaldos entspräche (siehe Tabelle). 168.15 geteilt mit 153.15 ergibt die Zahl 1.097. Die Beschwerdegegnerin kann mit der Zahl CHF 1.097 gegenüber der verfügenden Behörde keine plausible Herleitung offenbaren, wie diese Zahl 1.097 herzuleiten wäre, denn sie kommt egal wie gerechnet wird, in der Tabelle nicht vor.
Die letzten 20 vom BF geleisteten Zahlungen an die Billag AG – chronologisch gelistet.
Jahresbetrag Billag AG = 169.15
Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 23.01.2014 155.05
14.10 20.02.2014 140.95
14.10 31.03.2014 126.85
14.10 08.05.2014 112.75
14.10 23.06.2014 98.65
14.10 24.07.2014 84.55
14.10 04.09.2014 70.45
14.10 10.10.2014 56.35
14.10 14.11.2014 42.25
14.10 23.12.2014 28.15
14.10 19.01.2015 14.05
14.05 20.02.2015 -
Betrag, Datum, Restsaldo
14.10 04.03.2015 155.05
14.10 06.03.2015 140.95
14.10 09.04.2015 126.85
14.10 06.05.2015 112.75
14.10 06.06.2015 98.65
14.10 07.07.2015 84.55
14.10 06.08.2015 70.45
14.10 31.08.2015 56.35
Der aufgeführten Herleitung seitens Billag AG auf die Zahl CHF 153.15 bezogen, diese Zahl ist nirgendwo in der Tabelle ersichtlich, kann daher nicht gefolgt werden.
Gerügt wird im Weiteren die falsche Feststellung seitens der Billag AG, dass gem. Zitat aus Verfügung vom 26.01.2016 (b27012); „Trotz mehrmaliger Mahnung (..) die Billag AG für die Gebühren für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 keinen Zahlungseingang verbuchen konnte.“
Fakt ist, dass bei der Billag AG für diesen Zeitraum, in dem offenbar „kein Zahlungseingang verbucht werden konnte“ genau 11 Zahlungseingänge à 14.10 und einmal à 14.05 verbucht worden sind (vgl. Tabelle und b27015), bzw. vom BF überwiesen worden ist.
Nach gültiger Rechtssprechung eine Tarifänderung zu einer sofortigen Kündigung führen darf. Die Billag AG Rechnung vom 01.11.2015 (b27014) eine Tarifänderung von CHF 4.15 vorsieht, hat eine sofortige Kündigung noch im gleichen Monat durch den BF ausgelöst. Die Periode, auf die sich die neue Billag AG Rechnung bezieht wird mit 01.08.2015 bis 31.07.2016 angegeben. Der BF erst im September von der Tarifänderung mit Rechnung vom 01.11.2015 erfahren hat, aufgrund der Herleitung somit die Festlegung der Kündigung auf den 30. Juli 2015 als korrekt anzusehen ist und das zuviel einbezahlte Geld zurück zu vergüten ist.
Gerügt wird, trotz schriftlicher Aufforderung (b27013) seitens BF, hat die Billag AG den Eingang der Kündigung nicht bestätigt – erst mit Verfügung b27012 die Beschwerdegegnerin dies nachholte.
Zwischenergebnis
11) Die Billag AG bezieht sich in ihrer Argumentationsserie auf nicht linear fortführende Zeiträume und Bezahlperioden, die Billag AG Argumente darob somit hinfällig werden müssten. Die Vorinstanz bis anhin nur ungenügend und unvollständig darlegen konnte, weshalb Zahlungseingänge offenbar falsch oder überhaupt nicht verbucht worden seien oder nicht eingetroffen sein sollten – aufgrund dieser Sachlage der Entscheid neu zu begründen und neu zu berechnen sei, im Zweifelsfall der schwächeren Partei Recht zukommt.
Damit sind die Eingangs gestellten Rechtsbegehren hinreichend begründet und es wird höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung ersucht.
Empfangsbestätigung – der BF sich keine Einschreibegebühr leisten kann, er dementsprechend höflich um eine Empfangsbestätigung bittet.
Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2016/02/b27016.html
Bern, 19. Februar 2016
Freundliche Grüsse
Fritz Müller99
1 Exemplar (b27016)
Beilagen erwähnt
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: via @TAP Schweiz, February 19, 2016 at 04:00AM
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