Die erste Abmahn-Serie hinterlässt seine Spuren. Irgendwie auch begreifbar, dass die Betroffenen, so auch das Bundesgericht, sich nicht zu der Abmahnschrift (b240111) äussern will #tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz
Bern, 25. März 2015
(erhalten am 18.03.2015, Post)
Stellungnahme zu ihrer «Abmahnung»
I. sozialrechtliche AbteilungBesetzung
Bundesrichterin L____, Präsidentin.Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.
lhre Eingaben per E-Mail
Sehr geehrter Herr Müller99
Sie sind mit verschiedenen E-Mail-Eingaben (b240102 vom 30.1.2015 und b240103 vom 2.3.2015), unter anderem vom 2. März 2015, an die Präsidentin der Ersten sozialrechtlichen Abteilung, Frau Bundesrichterin L___, gelangt. Sie hat uns mit der Beantwortung dieser Eingaben beauftragt.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass auf Eingaben und Rechtsschriften an das Bundesgericht eine Originalunterschrift erforderlich ist (Art. 42 Abs. 1 and 5 BGG). Somit sind Eingaben per Fax oder mit gewöhnlicher E-Mail ungültig, ebenso wie Rechtsschriften, auf der sich die Unterschrift nur in Fotokopie befindet. Eine elektronische Zustellung ist nur gültig, wenn das Dokument mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist (Art. 42 Abs. 4 BGG). Die Einzelheiten sind im Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) geregelt.
Wir bitten Sie, Ihre Korrespondenz im Zusammenhang mit einem bestimmten Dossier an die dafür bestimmte Adresse zu schicken. Im Fall des Sie betreffenden Verfahrens 99_999/2014 sind alle Eingaben an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren. Elektronische Eingaben müssen an die Bundesgerichtskanzlei (k___@bger.ch) adressiert werden. Eingaben, die den obengenannten Anforderungen nicht genügen, können unbeantwortet bleiben.
Zu der von Ihnen verfassten "Abmahnung" vom 18. März 2015 (b240111) nimmt das Bundesgericht keine Stellung. Daraus darf aber nicht auf eine Genehmigung oder Zustimmung zu Ihrem Text geschlossen werden.
Freundliche Grüsse
Die Adjunktin des Generalsekretärs
K___
Kopie an: Erste sozialrechtliche Abteilung (99_999/2014)
Quelle: http://tapschweiz.blogspot.com/2015/03/b240117.html
Autoren: Piraten, Michael, Hoelderlin, Anita, Grilleau, Ralph ...