Freitag, 25. September 2015

Missachtung der Grundrechte der Bundesverfassung?

Sind die durch die Bundesverfassung gewährleisteten Grundrechte mit der täglichen Praxis bei der IV überhaupt vereinbar? Meines Erachtens werden gemäss den nachstehenden Artikel der Bundesverfassung über die Grundrechte, der bestehenden IV Praxis, missachtet oder gar verletzt. Nochmals; wird sich der Bundesrat in der Zukunft für das erleidete Unrecht an den IV Betroffenen, wieder einmal öffentlich entschuldigen müssen? (letzter Fall: Wiedergutmachung der Verdingkinder, mit Folgekosten). Im BLOG von ivdebakel werden viele Ereignisse beschrieben.

Links zu einigen neueren Fällen:
Die Schweiz und ihre Neuauflage der (IV-) Zwangsarbeit: “Aufbau der Arbeitsmotivation” bei Leistungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde
Link: http://ivdebakel.ch/...zwecks-aufbau-der-arbeitsmotivation

Der MEDAS-Skandal weitet sich aus: IV-Fall N.N.
Link: http://ivdebakel.ch/...medas-skandal-weitet-sich-aus

Eingliederungswahnsinn ohne Ende
Link: http://www.ivdebakel.ch/eingliederungswahnsinn-ohne-ende/

Die Bundesverfassung

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte


Art. 7           Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8           Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche
Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und
Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten
vor.

Art. 9           Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und
nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10         Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten.

Art. 11          Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit
und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12          Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind.

Art. 13          Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Link zur Bundesverfassung: https://admin.ch/...classified-compilation/.../index.html


Weg mit #agenda2010 und #behoerdenwillkuer

Quelle: via @IV Debakel, September 25, 2015 at 03:30PM

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