Donnerstag, 10. September 2015

Hartz IV Leistungen: Formfehler bei Rückforderung müssen vermieden werden

Rückforderung von Hartz IV Bezügen nur innerhalb eines Jahres möglich
Vielen Leistungsempfängern nach SGB II dürfte die Situation schon einmal untergekommen sein: Vom Jobcenter bezahlte Leistungen wurden versehentlich falsch berechnet – zu Gunsten des Leistungsempfängers, weshalb dieser Rückzahlungen zu leisten hat. Das Sozialgericht (SG) Gießen hat die Handlungsfreiheit der Jobcenter bei Rückforderungen nun eingeschränkt.

Innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen muss das Jobcenter eine eventuelle Einschränkung von Leistungsbewilligungen einleiten. Ansonsten darf der betroffene Leistungsempfänger eventuell zu viel ausgezahltes Geld bei einer zu spät eingegangen Rückzahlungsforderung behalten – so urteilte das SG Gießen im Mai dieses Jahres (Az.: S 22 AS 629/13).

Formfehler des Jobcenters zieht Rückzahlungsverfahren in die Länge
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar im ersten Quartal des Jahres 2011 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen ausgezahlt bekommen, während das Paar ein Einkommen in Höhe von 3800 Euro aufzuweisen hatte. Im Mai 2011 machte das Jobcenter eine Erstattung geltend, wonach das Ehepaar 650 Euro zurückzuzahlen hatte. Im November desselben Jahres wurde die Erstattungsentscheidung jedoch wieder aufgehoben. Grund dafür war ein Formfehler. Im Anschluss erfolgte eine Neuberechnung. Zwei Jahre später, im August 2013, forderte die Behörde die zu viel bezahlten Bezüge von den Leistungsempfängern zurück. Dabei handelte es sich um eine, gegenüber dem ursprünglichen Erstattungsbetrag, doppelt so hohe Summe von 1300 Euro.

Ehepaar darf zu viel bezahlte Hartz 4IV Leistungen behalten
Das SG Gießen urteilte nun, dass das Ehepaar das zu viel bezahlte Geld behalten darf, da die Behörde sich mit Ihrer Reaktion zu viel Zeit gelassen und zu spät reagiert habe. Die gesetzliche Frist zur Rücknahme von Leistungen sei im vorliegenden Fall überschritten worden. Die gesetzliche Regelung besage, dass eine Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden muss, so das SG Gießen. Nur so könne die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit gerechtfertigt werden [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, September 10, 2015 at 04:38AM

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