Flexibles Arbeiten
Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbständige, die eine volle Altersrente beziehen, konnten bis zum 31. 12. 2016 keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Seit dem 1. Januar 2017 zahlen siezahlen sie bis zum Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze Beiträge zur Rentenversicherung und erhöhen so ihren Rentenanspruch. Das gleiche gilt für Minijobber in einem 450-Euro-Job. Diese können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist, kann man auf Antrag über diese Grenze hinaus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Bestandsrentner, die am 31.12.16 bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen haben, müssen für die am 31.12.16 ausgeübte Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit auch weiterhin keine Rentenbeiträge entrichten. Auf Antrag jedoch können sie es.
Auch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem 1. Januar 2017 für Bezieher einer Altersvollrente möglich, falls die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde.
Hinzuverdienst
Mit einer Kürzung seiner Rente muss rechnen, wer neben einer vorgezogenen Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzuverdient.
Ab dem 1. Juli 2017 gilt hier eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Bisher gab es eine monatliche Hinzuverdienstgrenze. Die neue jährliche Grenze – Stichwort: Flexirente – beträgt für vorgezogene Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jeweils 6.300 Euro. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und für die Rente für Bergleute wird die Hinzuverdienstgrenze weiterhin individuell ermittelt.
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die Grenze übersteigt, so wird von der Rente 40 Prozent des die Grenze übersteigenden Betrages abgezogen (umgerechnet auf den Monat). Wenn der danach verbleibende Rentenbezug und der auf einen Monat bezogene Hinzuverdienst zusammen höher sind als der neu eingeführte Hinzuverdienstdeckel, wird die Rente zusätzlich um den überschreitenden Betrag gekürzt. So wird verhindert, dass neben der Rente mehr verdient wird als vor dem Bezug der Rente.
Vorjahresverdienst entscheidet
Um den Anrechnungsbetrag zu berechnen, wird zunächst ein prognostizierter Hinzuverdienst für das jeweilige Kalenderjahr berücksichtigt. Im Juli des darauffolgenden Kalenderjahres wird die Rente dann überprüft, denn dann ist die Höhe des tatsächlich erzielten Hinzuverdienstes für das letzte Kalenderjahr bekannt. Zu wenig gezahlte Rente wird nachgezahlt, zu viel gezahlte Rente wird zurückgefordert.
Übergangsregelung 2017
Rentner, denen im Juni 2017 wegen eines Hinzuverdienstes eine Teilrente zusteht, werden aufgrund einer Übergangsregelung nicht schlechter gestellt. Diese Regelung gilt so lange, bis die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird oder sich nach der neuen Rechtslage eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.
Teilrente auf Wunsch
Es ist möglich, eine Altersrente auf Antrag als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Diese Wunschteilrente beträgt wenigstens 10 Prozent der Vollrente. Sie kann nicht höher sein als die Teilrente, die aufgrund eines erzielten Hinzuverdienstes zu leisten ist.
Der Beitrag Flexirente – einfacher in den Ruhestand erschien zuerst auf Sozialhilfe24.
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, March 31, 2017 at 01:33PM
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|