Freitag, 3. März 2017

Keine generelle Rückzahlungspflicht bei zu viel Hartz IV

Erhält ein Leistungsempfänger zu viel Hartz IV Leistungen ausgezahlt, kann das Jobcenter diese nicht in jedem Fall zurückfordern. Das Sozialgericht Dortmund hatte sich mit dieser Frage zur Rückzahlung zu befassen und entschied zu Gunsten des Leistungsempfängers. Hartz IV Leistungen ohne Bescheid Vorausgegangen war, dass der Leistungsempfänger ursprünglich Hartz IV Leistungen erhalten hatte. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses war der Bezugszeitraum begrenzt. […]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, March 03, 2017 at 12:06PM

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