Die Kosten der Unterkunft bestehen aus den Mietkosten der Wohnung, den Mietnebenkosten und den Heizkosten. Die Kosten der Unterkunft sind Bestandteil der Leistungen, die das SGB II vorsieht. Sie werden vom Jobcenter übernommen, sofern diese angemessen sind.
Angemessene Miete muss übernommen werden
Angemessenheit der Miete liegt vor, wenn die Summe aus der Netto-Kaltmiete sowie der kalten Betriebs- und Nebenkosten multipliziert mit den angemessenen Quadratmetern die Höchstgrenze nicht übersteigt.
Man rechnet wie folgt: (Netto-Kaltmiete + kalte Betriebskosten) x Wohnungsgröße).
Die Heizkosten sind nicht in der Brutto-Kaltmiete enthalten und werden gesondert auf ihre Angemessenheit überprüft.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Berechnung ergeben sich für die Städte und Gemeinden in den Bundesländern allerdings ganz unterschiedliche Mietobergrenzen.
Keine absolute und allgemeine Mietobergrenze
Es gibt nämlich keinen konkreten Betrag, wie hoch die Miete eines Hartz 4 Empfängers maximal sein darf. Das ist deshalb so, weil die Mietobergrenze von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Sie kann von Bundesland zu Bundesland und dort von Stadt zu Stadt erheblich unterschiedlich sein.
Mietspiegel entscheidend
Beispiel: Man bekommt in den ländlichen Gemeinden des Münsterlandes eine 3-Zimmer-Wohnung für 500 Euro. In Münster selbst bekommt man dafür allenfalls eine 1-Zimmer-Wohnung.
Dem örtlichen Mietspiegel kommt deshalb entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob eine Miete angemessen ist oder nicht. Denn der Mietspiegel gibt den Wohnungsmarkt wider.
Wohngeldgesetz gibt Anghaltspunkte
Liegt kein Mietspiegel vor und kann sich das Jobcenter auch auf andere Art keine konkreten Informationen über den Wohnungsmarkt beschaffen, darf es sich an den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes orientieren.
Das Wohngeldgesetz (WoGG) liefert somit in den Orten ohne Mietspiegel einen Anhaltspunkt für die Mietobergrenze.
Mietobergrenze bei gemischten Bedarfsgemeinschaften
Die Höhe der Kosten der Unterkunft bemisst sich nicht danach wie viele Mitglieder einer Familie in einem Haushalt gehören sondern danach wie viele Mitglieder der Familie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Aktuelles Urteil
Das hat kürzlich das Sozialgericht Kiel entschieden (Urteil vom 30.01.2017 – S 38 AS 1728/14) .
Im verhandelten Fall lebten die Eltern mit einem über 18-jährigen Kind in einer Wohnung. Das Kind erzielte eigenes Einkommen und war damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Das Jobcenter berechnete die Miete, die den Eltern zustehen sollte, nach 2/3 eines Drei-Personenhaushaltes. Das Sozialgericht ging jedoch in seinem Urteil davon aus, dass die Eltern Anspruch auf die Berechnung der Miethöhe nach einem Zwei-Personenhalt haben, begrenzt durch 2/3 der tatsächlichen Miete.
Haushaltsgemeinschaft unerheblich
Das Sozialgericht führte sinngemäß aus: Die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG orientiert sich die angemessene Wohnungsgröße auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Größe des Haushalts, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt nur Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl. Rechtlich unerheblich ist es, ob die Kläger mit ihrem Kind eine Haushaltsgemeinschaft bilden sowie welcher Grad der Verbundenheit und gegenseitigen Verantwortung zwischen ihnen besteht. Nach dem SGB II ist eine Personenmehrheit nur dann von Bedeutung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II vorliegen – so das Sozialgericht.
Der Beitrag Mietobergrenze bei Hartz 4 immer unterschiedlich erschien zuerst auf Sozialhilfe24.
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Quelle: via @Sozialhilfe24.de, February 28, 2017 at 08:10PM
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