Freitag, 18. August 2017

Ralph Boes: Grundrechte Brandbrief – Aktion zum aktiven Verfassungsschutz und zur Wiedereinsetzung der Grundrechte in Deutschland

Versuch der Abwehr einer neu angekündigten 200-Prozent-Sanktion

Liebe Freude,

für mich sehr überraschend ist ja am 21.02.2017 der Sanktionsbescheid der achten 100-Prozent-Sanktion, bevor er vor Gericht verhandelt werden konnte, durch ein Anerkenntnis des Jobcenters aufgehoben worden. Die dem Bescheid zugrunde liegende Eingliederungs-vereinbarung soll einen schwerwiegenden Rechtsfehler enthalten, den ich allerdings nicht sehen kann. Es scheint, dass man durch eine willkürliche Auflösung der Sanktion die rechtliche Bearbeitung meines Falles und meinen weiteren Weg zum Bundesverfassungsgericht verhindern will. Ich denke, dass es sich hier um bewusste Rechtsbeugung handelt und habe eine entsprechende Klage geschrieben >>

Mit Datum vom 28.07.2017 wurde mir jetzt eine Anhörung zu einer sich neu abzeichnenden 200-Prozent-Sanktion zugestellt. >>

Wenn das Jobcenter schon Eingliederungsvereinbarungen für unzulässig erklärt, denen man die Unzulässigkeit nicht ansehen kann, so sollte es Eingliederungsvereinbarungen, deren Unzulässig- bzw. Unerfüllbarkeit offen vor Augen liegt, erst recht für unzulässig erklären …

Aus diesem Grund habe ich jetzt auf die „Anhörung“ geantwortet:

Sehr geehrter Herr H ,

herzlichen Dank, dass Sie mir vor Einleitung einer 200-Prozent-Sanktion die Möglichkeit einer Anhörung geben.

Bei allem, was angesichts des Grundkonfliktes mit Ihrer Behörde auch sonst nicht stimmig ist, gehe ich davon aus, dass der der angedrohten Sanktion zugrunde liegende Eingliederungs-Verwaltungsakt ungültig ist.

In diesem Verwaltungsakt wird als „Unterstützung durch das Jobcenter“ angeboten:

„Das Jobcenter unterstützt Ihre eigenen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemesse-nen nachgewiesenen Kosten (…) sofern Sie diese zuvor beantragt haben.“

Das „Angebot“ verlangt, dass ich die Kosten der Bewerbung vorstrecke (und sie nur unter bestimm-ten Bedingungen zurück erhalte) – und passt damit nicht auf meine Situation:

Schon allgemein ist der Regelbedarf in Hartz IV ausschließlich zur Deckung der Lebenshaltungs-kosten und weder für Bewerbungskosten noch zur Auslage von Bewerbungskosten zu verwenden.

Im von Ihnen angemahnten Zeitraum war ich zudem zu 60 Prozent sanktioniert. D.h., ich habe, weil Sie mich, wohin auch immer, „erziehen“ wollen, mit nur 40 Prozent des absoluten Lebensminimums zurecht kommen müssen.

Von jemandem, der derart sanktioniert ist, das Vorstrecken / die Auslage von Bewerbungskosten zu verlangen, ist absurd. Man auferlegt ihm Pflichten, die er nicht erfüllen kann.

Das Geld für Bewerbungen ist schlicht nicht da.

Ich fordere Sie deshalb auf, die Sanktionierung zu unterlassen.

Mit freundlichem Gruß,
RB

Ich bin jetzt gespannt, wie das Jobcenter mit dieser einfachen Selbstverständlichkeit umgehen wird …

Herzlichst, euer Ralph

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13.08.2017:

Das Urteil vom Prozess am 07.07.2017
(s. Bericht >>)
ist da

und kann hier eingesehen werden >>

 

Quelle: Ralph Boes: Grundrechte Brandbrief – Aktion zum aktiven Verfassungsschutz und zur Wiedereinsetzung der Grundrechte in Deutschland


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Quelle: via @Norbertschulze, August 18, 2017 at 02:35PM

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