Freitag, 18. Dezember 2015

Hartz IV: Heizkostenrückzahlung nicht immer leistungsmindernd

Hartz IV: Heizkostenrückzahlung nicht immer leistungsmindernd

  1. Dezember 2015

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seiner Entscheidung vom 23.09.2015 entschieden, dass eine Heizkostenerstattung nicht immer bedarfsmindernd auf den Hartz IV Satz angerechnet wird.

 

 

Grundsätzlich sehe zwar das Gesetz bei einer Heizkostenrückzahlung eine Anrechnung des Guthabens auf die Hartz IV Leistungen vor. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Guthaben bei den Heizkosten zuvor aus dem Hartz IV Regelsatz angespart oder durch geliehenes Geld aufgebaut wurde.

Im konkreten Sachverhalt hatte eine Hartz IV Bezieherin aus Leer im Jahr 2011 einen monatlichen Abschlag für ihre Heizkosten (Belieferung mit Erdgas) in Höhe von 115,00 Euro. Der Leistungsträger hielt jedoch nur 68,40 Euro (inklusive des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,37 Euro) für angemessen und zahlte auch nur den verminderten Betrag. Infolgedessen entstand bei der Leistungsempfängerin eine monatliche Deckungslücke von 46,60 Euro. Um diese zu decken und den Energieversorger zu bedienen, lieh sie sich dieses Geld nach eigenen Angaben bei einem Bekannten.

Bei der Jahresabrechnung kam der Energieversorger auf eine Schlussrechnung von 968,04 Euro, bei geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 1.380 Euro. Das Guthaben in Höhe von 411,96 Euro wurde der Hartz IV Empfängerin dann im Januar 2012 ausgezahlt. Das böse Erwachen kam für die Frau dann im Februar 2012, als der Leistungsträger dieses Guthaben, mit der Begründung des § 22 Abs. 3 SGB II, leistungsmindernd auf ihre Hartz IV Bezüge anrechnete. Im Februar wurden die Leistungen um 326,97 Euro und im März um weitere 84,99 Euro gekürzt.

Gegen die Entscheidung des Leistungsträgers legte die Frau Widerspruch ein und fügte eine Quittung bei, dass sie das aufgenommene Darlehen des Bekannten am 25.01.2012, aus der Heizkostenerstattung, zurückzahlte. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, so dass sich die Hartz IV Empfängerin an das Gericht wandte.

Sozialgericht kippt Entscheidung des Leistungsträgers

Bereits das Sozialgericht Aurich hat in erster Instanz unter dem Az.: S 55 AS 445/13 die Entscheidung des Leistungsträgers aufgehoben. Schlussendlich wurde die Entscheidung des Auricher Sozialgerichts im Berufungsverfahren noch einmal in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt. Die Landessozialrichter erklärten, das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung beruhe auf einem Teil der Vorauszahlungen, die durch die Hartz IV Leistungsempfängerin aus einem privaten Darlehen finanziert wurden. Da die Vorauszahlungen – in vermeintlich angemessener Höhe – bereits durch die Zahlungen des Leistungsträgers vollständig verbraucht wurden, dürfe hier keine Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen werden.

Weiter führte der 13. Senat aus, dass zwar im Gesetzeswortlaut keine Unterscheidung gemacht werde, ob das Guthaben beim Energieversorger aus Zahlungen des Leistungsträgers fürUnterkunft und Heizung oder durch Eigenleistung des Hartz IV Empfängers aufgebaut würde. In diesem Fall sei aber eine Unterscheidung nach der Herkunft der Geldmittel erforderlich, so die Richter.

Bedarfsbezogene Betrachtung des Heizkostenguthabens

Das Gericht knüpft dabei daran an, dass das Gesetz vom Wortlaut her am Bedarf für Unterkunft und Heizung ansetze, dem die Rückzahlungen der Energieversorger zuzuordnen sein sollen. Der Bedarf umfasse jedoch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorliegend die vom Landkreis gewährten 68,40 Euro. Bei einer solchen bedarfsbezogenenBetrachtung müsse daher der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der von der Klägerin selbst über das Darlehn finanziert worden sei. Dieses Ergebnis stimme mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Letzteres könne im Fall der Klägerin gerade nicht festgestellt werden.

Keine eigenmächtige Kürzung der Vorauszahlungen

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagszahlung nach Jahresende im Monat, der auf die Auszahlung des Heizkostenguthabens folgt, zu einer Leistungskürzung führen würde. Hier kann der Hartz IV Empfänger nach Überzeugung der Vorsitzenden nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen, da er vertragswidrig handeln würde, was zudem mit weiteren Kosten verbunden sein könnte.

Keine Anrechnung als Einkommen auf Hartz IV

Gleichzeitig komme eine Anrechnung eines Guthabens aus den vorausgezahlten Heizkosten als Einkommen nicht in Betracht, wenn der Hartz IV Empfänger eine höhere Vorauszahlung, als die von der Stadt festgestellte, angemessene Pauschale, über Ansparungen aus dem Hartz IV Regelsatz aufgebracht habe. In diesem Fall darf es nicht zu einer leistungsmindernden Anrechnung kommen, schließlich erwarte das Gesetz an anderer Stelle, dass Betroffene aus dem Hartz IV Regelsatz noch Ansparungen bilden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 164/14 vom 23.09.2015 (Berufung)
Sozialgericht Aurich, Az.: S 55 AS 445/13 vom 29.04.2014

Quelle: http://www.hartziv.org/news/20151202-hartz-iv-heizkostenrueckzahlung-nicht-immer-leistungsmindernd.html

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18.12.2015: »Das Amt erhält mehr Befugnisse«

»Das Amt erhält mehr Befugnisse«

Durch vorgebliche Vereinfachung der Hartz-IV-Berechnung werden Bezieher noch schlechter gestellt. Ein Gespräch mit Martin Künkler

Interview: Gitta Düperthal

Foto: Andreas Gebert/dpa-Bildfunk

Martin Künkler ist Sprecher der »Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen« (KOS).

Das Bündnis »AufRecht bestehen« kritisiert, die angebliche Vereinfachung des geplanten Hartz-IV-Gesetzes sei nur ein Vorwand, um Kürzungen durchzusetzen – welche sollen forciert werden?

Die CDU/CSU-SPD-Bundesregierung sieht mit dem Gesetzentwurf eine ganze Reihe inakzeptabler Verschlechterungen für Hartz-IV-Bezieher vor. Die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Amt soll schwieriger werden. Durch reduzierte Leistungen sind finanzielle Nachteile für viele Menschen vorbestimmt. Folgende Gruppen will sie schlechter stellen: Sogenannte Aufstocker werden neue Probleme bekommen; also jene Erwerbstätigen, die so wenig Lohn erhalten, dass sie zum Amt müssen, um davon leben zu können. Getrennt lebende Eltern werden neue Sorgen haben, wenn die Kinder mal beim einen und mal beim anderen leben. Weiterhin werden Menschen darben, die hohe Heizkosten haben – diese soll das Amt künftig nicht mehr vollständig übernehmen.

Sieht der neue Gesetzentwurf etwa vor, Hartz-IV-Beziehern Kosten aufzubrummen, die aufgrund fehlender Wärmedämmung entstehen?

Bislang sind die Jobcenter noch verpflichtet, sich die Heizkosten im einzelnen anzuschauen und sie zu übernehmen, wenn es nachvollziehbare Gründe dafür gibt: beispielsweise wenn die Wohnung schlecht isoliert oder die Heizungsanlage alt ist, oder sie höher zu schalten ist, weil ein Pflegebedürftiger oder ein Kleinkind in der Wohnung lebt. Nach dem Gesetzentwurf sind die Jobcenter nicht mehr verpflichtet, die Kosten zu prüfen. Sie können einfach eine Obergrenze für die gesamte monatliche Warmmiete festlegen. Den Rest müssen Hartz-IV-Bezieher aus ihrem Regelsatz zahlen, der für Essen, Trinken, Kleidung, etc. gedacht ist.

Welche Änderungen stehen für sogenannte Freibeträge an, etwa kleine Verdienste durch geringfügige Berufstätigkeit?

Auf einen »Hammer« müssen sich leistungsberechtigte Arbeitnehmer mit schwankenden geringfügigen Monatseinkommen einstellen: Wer bislang arbeitet, darf bis zu 230 Euro für sich behalten, das Geld wird nicht angerechnet. Der neue Gesetzentwurf besagt, diesen Freibetrag bei der vorläufigen Berechnung wegzulassen: eine heftige Leistungskürzung für viele. Im Nachhinein kann dieses Geld nur erhalten, wer es eigens beantragt. Da die meisten darüber nicht Bescheid wissen, geht die »Vereinfachung für das Amt« auf Kosten der Betroffenen. Ein Skandal!

Welche neuen Probleme erwarten getrennt lebende Eltern mit dem Gesetzentwurf?

Bislang wurde präzise berechnet: Wie viele Tage lebt das Kind in welchem Haushalt. Das Amt wird es nun einfach so machen: Jeder der Elternteile erhält die Hälfte des Geldes. Wo sich das Kind zwei Drittel der Zeit aufhält, werden künftig ungedeckte Kosten entstehen. Dabei hätten getrennt lebende Paare mit Kindern sowieso grundsätzlich mehr Bedarf, als sie erhalten: Es gibt zwei Kinderzimmer; Kleidungsstücke, Spielzeug etc. doppelt. Kindersätze sind extrem mickrig: Für ein Kleinkind unter sechs Jahren gibt es 234 Euro, ab Januar drei Euro mehr.

Wird es zumindest bei Sanktionen Vereinfachungen geben, die Leistungsempfängern zugute kommen?

Die Arbeitsministerin Andrea Nahles, SPD, hatte angekündigt, bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren das Gesetz entschärfen zu wollen – denn ihnen wird bislang schon bei einem verpassten Termin oder ähnlichem der Regelsatz komplett gestrichen. Im Gesetzentwurf ist davon keine Rede mehr.

Welche Auswirkungen gibt es auf die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche?

Das Machtgefälle zwischen Behörden und Bedürftigen wird vergrößert: Das Amt erhält mehr Befugnisse. Wenn ein Gericht etwa entscheidet, dass das Amt falsch entschieden hatte, sollte der entsprechende Betrag bislang für zwei Jahre rückwirkend gezahlt werden. Nach dem Gesetzentwurf ist der Fehler erst ab dem Tag der gerichtlichen Entscheidung zu beheben. Die Bundesregierung sorgt also nicht mit mehr und besser ausgebildetem Personal dafür, dass die Jobcenter rechtskonform arbeiten, sondern will Leistungen derer beschneiden, denen Geld rechtswidrig vorenthalten wurde. All dies will das Bündnis »AufRecht bestehen« abwehren. Am bundesweiten Aktionstag, dem 10. März 2016, werden wir auf die Straße gehen.

Quelle: https://www.jungewelt.de/2015/12-18/005.php

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Entweder man oder frau ist fähig und kann korrekte Beschwerden schreiben – oder der Tod lässt grüssen

Thema heute: So tönt es, wenn Fachrichter und Vollprofis Laien erklären, dass sie sprichwörtlich „Vollidioten“ sind. Wer nicht fähig ist, eine korrekte Beschwerde zu schreiben, dem darf „man“ das Recht auf Leben absprechen – in der Tat eine interessante Feststellung.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013 (dieses hier vorliegende Schreiben)
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Bern, 30. November 2015




Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2015


Verwaltungsrichter Y___
Gerichtsschreiberin Z___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

A.

1. Die Einwohnergemeinde Bern (Beschwerdegegnerin) hat mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gegenüber Fritz Müller99 (Beschwerdeführer) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2015 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Entscheid vom 29. September 2015 (Verfahren shbv 99/9999) wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSH) die dagegen eingereichte Beschwerde vom 28. August 2015 insoweit ab, als der Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung ersuchte; betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Soweit weitergehend trat das RSH auf die Beschwerde nicht ein. Im Weiteren trat das RSH auf die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Gesuchsverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst im Verwaltungsverfahren nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem RSH wurde bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen resp. in Bezug auf die Verfahrenskosten als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Hiergegen erhob Fritz Müller99 mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde. Dabei machte er insbesondere geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht „in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.

Gleichentags reichte er zudem einen Nachtrag betreffend „Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 9. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083, Nachtrag 2" sowie eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern adressierte Anzeige, datiert vom 4. November 2015, gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen „L___" und „G___“ ein.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften an eine Beschwerde nicht erfülle. Er wies die unvollständige Eingabe zurück und gab dem Beschwerdeführer bis zum 20. November 2015 Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung. Ferner wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde.

5. Innerhalb der angesetzten Nachfrist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.


B.

6. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Damit soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden. Die Interessen an rascher und guter Prüfung erfordern eine gewisse, den Umständen angepasste Formstrenge und seitens der Beteiligten ein Mindestmass an Sorgfalt, zumal Rechtsvorkehren in der Regel recht beträchtlichen behördlichen Aufwand verursachen und mit bedeutenden Wirkungen verbunden sein können (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10).

7. Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

8. Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. la S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2).


C.

9. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 5. November 2015 im Wesentlichen auf die früheren Rechtsschriften verwiesen und legte dar, dass er diesen nichts beizufugen habe. Als Beilage reichte er zudem den angefochtenen Entscheid vom 29. September 2015 mit farblichen Markierungen („Schwarz: der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O; Blau: hier kenne mich zuwenig aus; Orange: im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden; Rot: [fantasievoll] von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext") ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).

10. Dem Beschwerdeführer wurde in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 einlässlich dargelegt, dass die Eingabe vom 5. November 2015 die Formvorschriften nicht erfülle resp. Unklar sei. So stellt insbesondere der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. Ziff. 8 hiervor). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer in der Eingabe gegen den Entscheid der Vorinstanz ausführen müssen, warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und auf welche Tatsachen er sich dabei beruft. Dies unterliess er jedoch. Daran ändern die im angefochtenen Entscheid angebrachten farblichen Markierungen (act. 1 2) nichts. Daraus ist einzig zu erkennen, dass die Begründung der Vorinstanz – aus Sicht des Beschwerdeführers – zum grössten Teil als unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt wird. Eine sachbezogene Begründung lässt sich indessen daraus nicht ableiten, weshalb insoweit von einer unklaren Eingabe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VRPG auszugehen ist.

11. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) und vom 4. November 2015 (Anzeige an die Staatsanwaltschaft) vermögen ebenfalls nicht zu begründen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid des RSH vom 29. September 2015 beanstandet wird. Dies umso mehr, als die beiden Eingaben nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen. Denn der Nachtrag 2 bezieht sich insbesondere auf eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015, mit welcher das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 festlegte wurde (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015, SH/9999/999) und die Anzeige – welche an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gerichtet wurde – betrifft ein Strafverfahren.

12. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer die Eingabe vom 5. November 2015 nicht rechtsgenüglich resp. Unklar begründet. Ferner liess er sich während der Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht vernehmen. Die Eingabe gilt daher als zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2015 angekündigt – als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.


D.

13. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

14. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).

15. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).


Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26013.html (anonymisiert)

Zu eröffnen (M):
  • Fritz Müller99 (samt eingereichten Akten)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:
Y___ (in Verantwortung von M___)

Die Gerichtsschreiberin:
Z___

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.


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Quelle: via @TAP Schweiz, December 18, 2015 at 05:30AM

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Donnerstag, 17. Dezember 2015

Wenn ein Gericht auf Nachbesserung pocht – sie selber noch und noch Fehler begehen

Thema heute: In der Schweiz bekommen einerseits auf Antrag hin die Sozialhilfeempfänger keinen Rechtsbeistand zugesprochen – gleichzeitig wird von Seite Gericht oft gerügt, dass „man“, bzw. derjenige, der die Einsprache macht, sich nicht an den geltenden Rechtsnormen orientiert, die Eingabe(n) aus diesem Grund abzuweisen sei(en). So funktioniert unser Rechtssystem.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
Wer in dieser Verfügung Ausschau hält nach einer Rechtsmittelbelehrung – diese ist nicht vorhanden – einfach nicht da! Diese Verfügung somit nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht, dadurch vollumfängliche Ungültigkeit erlangt.

Im Weiteren die VGKB mit Zitat; „..die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250143)..“ sich auf ein Verfahren bezieht, das mit diesem Verfahren mit Nr. 260XX nichts zu tun hat. Die erwähnte Eingabe zum Verfahren der „Nicht-Anhandnahme“ der Nothilfeanträge mit Stammnummer 250XX zuzuordnen ist.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Bern, 10. November 2015




Verfügung

In der Beschwerdesache


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


in Erwägung:

  • In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht in „unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.
  • Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.
  • Die Bestimmung, wonach die Beschwerde eine Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Ein blosser Hinweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 123 V 335 ER. 1 a S. 336).
  • Die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250.143), mit welcher zur Begründung lediglich auf frühere Rechtsschriften verwiesen wird, genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Daran ändern die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) sowie vom 4. November 2015 (Eingabe an die Staatsanwaltschaft) nichts. Auch die vom Beschwerdeführer angebrachten farblichen Markierungen im angefochtenen Entscheid vermögen dem Erfordernis einer rechtsgenüglichen Begründung nicht zu entsprechen.
  • Die Behörde weist unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG).

Fritz Müller99 ist demzufolge aufzufordern, die Eingabe zu verbessern.

Der Schriftenwechsel wird erst nach der Beschwerdeverbesserung durchgeführt.


wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 6. November 2015 eine Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 mit Beilagen zugekommen ist.

2. Die Eingabe wird samt Beilagen zur Verbesserung an Fritz Müller99 zurückgewiesen. Sie ist bis zum 20. November 2015 wieder beim Gericht einzureichen. Die Eingabe gilt als zurückgezogen, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht wird.

3. Zu eröffnen:
  • Fritz Müller99 (M)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalter Bern-Mittelland

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26012.html (anonymisiert)

Bern, 10. November 2015

Verwaltungsrichter Z___


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Quelle: via @TAP Schweiz, December 17, 2015 at 11:30PM

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Hartz IV: Neuer Anspruch auf Klimawohngeld

Hartz IV Bezieher sollen vom Klimawohngeld profitieren

17.12.2015

Die Bundesregierung plant ein sogenanntes Klimawohngeld einzuführen. Bezieher von Wohngeld-Leistungen und Hartz IV sollen hiervon profitieren. Demnach sollen Einkommensschwache Haushalte die Möglichkeit erhalten, in relativ teuren Wohnungen leben zu können, wenn diese energetisch hochwertig sind und dafür Heizkosten sparen. Das ergeht aus einer kleinen Anfrage der Fraktion „Die Grünen“ an das Bundeswirtschaftsministerium.

Die Bundesregierung plant die Einführung eines Klimawohngeldes. Im Rahmen wird dieser Förderung wird derzeit geprüft, ob die Kommunen „die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Arbeitslosengeld II-Empfänger zukünftig auch auf Basis der höheren Bruttowarmmiete anstelle der Kaltmiete bewertet werden sollen. So heißt es in der Antwort, die der GEGEN-HARTZ.DE Redaktion vorliegt, dass die Bundesregierung prüfe, ob “das Wohngeld um eine Klima-Komponente durch eine Differenzierung der Höchstbeträge nach energetischer Gebäudequalität zu erweitern” sei. 

So wolle man auch den Betroffenen ermöglichen, in teurere aber sanierte Wohnungen ziehen zu können, die energiesparender seien, als alte Wohnungen. Ein Sprecher des Umweltministeriums sagte gegenüber der Rheinischen Post (RP), dass darüberhinaus geprüft werde, “ob die Kommunen die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten in einem Gesamtkonzept (Bruttowarmmiete) festlegen dürfen”.

Allerdings werden diese Maßnahmen nicht sofort umgesetzt. Zunächst werden alle Ideen bewertet und geprüft. Die ersten Resulate würden laut Sprecher erst Ende 2016 vorliegen. Das sei aber aus Sicht der Grünen viel zu spät. Die Regierung solle die Energiespar-Maßnahmen schneller vorantreiben, hieß es. Auch Erwerbslosengruppen begrüßten zwar die ersten Schritte in diese Richtung, bemängeln jedoch die lange Zeitspanne der Umsetzung. Zudem bestehe vor allem in den Großstädten wie Berlin oder München akuter Wohnraum-Mangel der ebenfalls beseitigt werden müsse. Ansonsten bleibe es bei der Theorie.

http://www.gegen-hartz.de/mobile/mobil/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neuer-anspruch-auf-klimawohngeld-3718015.php

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Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Norbertschulze, December 17, 2015 at 07:35PM

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Sozialgericht: Kein Hartz IV für EU-Bürger auf Arbeitssuche

Ein Urteil des größten Sozialgerichts in Deutschland sorgt aktuell für Aufsehen. Die 149. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin entschied mit Urteil vom 11.12.2015 (S 149 AS 719/13), dass einem Unionsbürger, […]

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Quelle: via @HartzIV.org, December 17, 2015 at 04:04PM

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Integration aus Rente – Die ganz ganz grosse Lüge

Maria Baumann von  ivinfo veröffentlichte am 16.12.2015 folgenden Beitrag:

“Als das Parlament in einer Art Blutrausch (vor allem ausgelöst durch die jahrelang eingepeitschte Scheininvalidenpropaganda der SVP) im Rahmen der IV-Revision 6a beschloss, die Invalidenversicherung unter anderem mit der Reintegration von 17’000 IV-Bezügern (mit Schmerzkrankheiten und anderen psychischen Beeinträchtigungen) finanziell zu entlasten, wusste jede Parlamentarierin und jeder Parlamentarier, dass das nie und nimmer funktionieren würde.”

weiterlesen….   https://ivinfo.wordpress.com/2015/12/16/integration-aus-rente-die-ganz-ganz-grosse-luege/



Weg mit #agenda2010 und #behoerdenwillkuer

Quelle: via @IV Debakel, December 17, 2015 at 09:55AM

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Werdet gemeinsam Aktiv, oder es wird mehr als 10 Millionen Verlierer geben!

Das bundesweite Erwerbslosen-Bündnis „AufRecht bestehen” hat den Gesetzentwurf, mit dem das Hartz-IV-Gesetz angeblich vereinfacht werden soll, als Mogelpackung kritisiert. Der Entwurf enthalte eine Vielzahl von „völlig inakzeptablen Verschlechterungen“. Der Gesetzentwurf wird zurzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Bereits vor fast 2 Jahren hatte die „FHP: Freie Hartz IV Presse” in einem grossen Artikel, über die tatsächlich zu erwartenden Konsequenzen bei den geplanten „Rechtsvereinfachungen” geschrieben.



Es ist traurig zu sehen, das erst jetzt, kurz vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, verschiedene Initiativen und Verbände sich zu Wort melden. Fast 2 Jahre hatten die Erwerbslosen- und Sozialverbände Zeit, ein politisches Bündnis z.B: mit der Linken Partei und gemeinsame Aktion zu planen.

Anstelle gemeinsame Schnittstellen auszuloten und gemeinsame Aktionen gezielt in die Öffentlichkeit zu tragen, beschränkt sich jeder auf seinen Aktionsradius. Das kann nicht funktionieren. Nur gemeinsam wird man etwas erreichen.

Wir von der FHP fordern deshalb erneut alle Initiativen, Verbände Gewerkschaften und die Linken auf, einen „runden Tisch” in allen Städten zu bilden, gemeinsame Interessen zu bündeln und mit offensiver Öffentlichkeitsarbeit, die bevorstehende soziale Katastrophe zu verhindern!

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Quelle: via @erwerbslos.de und Freie Hartz IV Presse, Perry Feth, 16.12.2015

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Mittwoch, 16. Dezember 2015

Pola rennt #7 – Mir gefällt das Leistungsprinzp – Pascale Bruderer, Ständerätin

Pola sucht die besten Argumente GEGEN ein bedingungsloses Grundeinkommen. Diesmal hat sie die Ständerätin Pascale Bruderer im Bundeshaus in Bern befragt.   Pascale Bruderer | Mir gefällt das Leistungsprinzip Vimeo) Pascale Bruderer | Mir gefällt das Leistungsprinzip (Youtube) «Das wir am Grundsatz etwas ändern, dass Leistung belohnt und entlöhnt werden soll, da bin ich nicht…

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Quelle: via @Grundeinkommen.ch, December 16, 2015 at 08:31PM

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Pola rennt #7 - Pascale Bruderer

Pola sucht die besten Argumente GEGEN ein bedingungsloses Grundeinkommen. Diesmal hat sie die Ständerätin Pascale Bruderer im Bundeshaus in Bern befragt.

«Das wir am Grundsatz etwas ändern, dass Leistung belohnt und entlöhnt werden soll, da bin ich nicht für eine Änderung.»
Pascale Bruderer

Idee, Regie und Schnitt: Pola Elena Rapatt
Kamera: Atilla Ulcay, Marcel Beeli, Alice Grinda
Vermittlung: Urs Schyder
Produktion: Daniel Häni
Musik: Black Thunder

Cast: grundeinkommen.tv

Tags: grundeinkommen, pola rennt and pascale bruderer



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Grundeinkommen.tv, December 16, 2015 at 07:51PM

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Massive Kritik an Hartz IV Verschärfung

Erwerbslosen-Bündnis „AufRecht bestehen“* kritisiert Gesetzentwurf

16.12.2015

Das bundesweite Erwerbslosen-Bündnis „AufRecht bestehen“ hat den Gesetzentwurf, mit dem das Hartz-IV-Gesetz angeblich vereinfacht werden soll, als Mogelpackung kritisiert. Der Entwurf enthalte eine Vielzahl von „völlig inakzeptablen Verschlechterungen“. Der Gesetzentwurf wird zurzeit zwischen den Bundesministerien abgestimmt.

Der Gesetzentwurf richte sich zu weiten Teilen ausschließlich nach den Interessen der Jobcenter und des Bundesministeriums für Arbeit, kritisiert das Bündnis. „Hartz IV soll für die Jobcenter einfacher zu handhaben sein und dies geschieht zu Lasten der Leistungsberechtigten, deren Rechte eingeschränkt deren individuelle Leistungsansprüche weiter beschnitten werden sollen“, erläutert Helga Röller von der Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen (BAG PLESA).
Das Bündnis „AufRecht bestehen“ nennt konkrete Beispiele aus dem Gesetzentwurf, mit denen Hartz-IV-Bezieher deutlich schlechter gestellt werden:

So soll zukünftig eine separate Einzelfallprüfung der Heizkosten nicht mehr verpflichtend sein und die Kommunen dürfen stattdessen eine Obergrenze für die Warmmiete festlegen. Das würde bedeuten, dass Hartz-IV-Beziehern hohe Heizkosten nicht mehr erstattet werden, die besonderen Umständen wie etwa einer schlechten Wärmedämmung geschuldet sind.

Der Bedarf von Kindern, die abwechselnd bei ihren getrennt lebenden Elternteilen wohnen, wird künftig noch weniger gedeckt sein als heute. Schlechter gestellt werden Elternteile, bei denen sich das Kind über die Hälfte der Zeit aufhält, die aber nur den halben Kinderregelsatz erhalten. Elternteile, bei denen ein Kind weniger als ein Drittel der Zeit verbringt, sollen gar keinen Teil vom Regelsatz mehr bekommen.

Einige Absetz- und Freibeträge sollen eingeschränkt oder ganz gestrichen werden. In der Folge würde vorhandenes Einkommen verschärft angerechnet und der Hartz-IV-Zahlbetrag würde sinken. So soll beispielsweise der Erwerbstätigen-Freibetrag in Höhe von bis zu 230 Euro monatlich nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn ein Jobcenter einen vorläufigen Bescheid erteilt.

Nach dem Gesetzentwurf sollen Jobcenter künftig Kostenersatz für bezogene Leistungen fordern, wenn Personen unterstellt wird, sie würden „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ nicht genug tun, um ihren Leistungsanspruch zu beenden oder zu verringern. Mit dieser willkürlichen, von subjektiven Entscheidungskriterien abhängigen Strafregelung kann der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen unterlaufen werden, da diese ständig unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

„Statt zu kürzen und neue Strafen einzuführen muss die Regierung endlich ihre Hausaufgaben machen und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, die sich günstig auf die Leistungsansprüche auswirken würden“, fordert Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS). So müssten beispielsweise bei den Regelsätzen die tatsächlichen Stromkosten berücksichtigt werden.

Das Bündnis „AufRecht bestehen“ fordert die Fraktionen im Bundestag und die Länder im Bundesrat auf, die geplanten Verschlechterungen im Gesetzgebungsverfahren zu stoppen. Zudem müsse das Thema Sanktionen wieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine zunächst von Arbeitsministerin Andrea Nahles geplante Entschärfung der besonders harten Sanktionen für unter 25-Jährige – diese Gruppe bekommt schon bei der ersten Pflichtverletzung den Regelsatz komplett gestrichen – ist nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten. „Die Regelsätze sind bereits die absolute Untergrenze, da sie das Existenzminimum sichern sollen“, erläutert Frank Jäger vom Verein Tacheles in Wuppertal. „Dass Jobcenter weiterhin jegliche Leistungen zum Lebensunterhalt einstellen dürfen, ist völlig unverhältnismäßig und wirft viele Hilfebezieher erst recht aus der Bahn“, so Jäger weiter.

http://www.gegen-hartz.de/mobile/mobil/nachrichtenueberhartziv/massive-kritik-an-hartz-iv-verschaerfung-3718013.php

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Quelle: via @Norbertschulze, December 16, 2015 at 05:56PM

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Schöner Wohnen: „Klimawohngeld“ bald für Hartz-IV Empfänger?

Höherwertige neue Wohnungen könnten bald für Wohngeld- und Hartz-IV Empfänger Wirklichkeit werden. Zumindest wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht, die energetischen Wohnraum honorieren will. Die Einführung eines sogenannten […]

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Quelle: via @HartzIV.org, December 16, 2015 at 04:48PM

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