Donnerstag, 17. Dezember 2015

Wenn ein Gericht auf Nachbesserung pocht – sie selber noch und noch Fehler begehen

Thema heute: In der Schweiz bekommen einerseits auf Antrag hin die Sozialhilfeempfänger keinen Rechtsbeistand zugesprochen – gleichzeitig wird von Seite Gericht oft gerügt, dass „man“, bzw. derjenige, der die Einsprache macht, sich nicht an den geltenden Rechtsnormen orientiert, die Eingabe(n) aus diesem Grund abzuweisen sei(en). So funktioniert unser Rechtssystem.
  • Fritz Müller99 soll seine Eingabe „verbessern“ » Verfügung Nr. b26012
  • Fritz Müller99 sich in rechtlichen Belangen nicht auskennt, er keine Verbesserung nach „Vorgabe“ vornehmen kann. Es folgt das entsprechende VGKB-Urteil mit Nr. b26013
  • Fritz Müller99 bei Bundesgericht gegen dieses Urteil Widerspruch einlegt » Eingabe Nr. b26014
Wer in dieser Verfügung Ausschau hält nach einer Rechtsmittelbelehrung – diese ist nicht vorhanden – einfach nicht da! Diese Verfügung somit nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht, dadurch vollumfängliche Ungültigkeit erlangt.

Im Weiteren die VGKB mit Zitat; „..die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250143)..“ sich auf ein Verfahren bezieht, das mit diesem Verfahren mit Nr. 260XX nichts zu tun hat. Die erwähnte Eingabe zum Verfahren der „Nicht-Anhandnahme“ der Nothilfeanträge mit Stammnummer 250XX zuzuordnen ist.

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

++ EwuS•wngi ++

(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26012

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 10. November 2015




Verfügung

In der Beschwerdesache


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. September 2015 (shbv 99/9999)


in Erwägung:

  • In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner Beschwerde vom 28. August 2015 an die Vorinstanz nichts beizufügen, da diese aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei. Die frühere Eingabe vom 15. Juni 2015 in Kombination mit der Eingabe vom 28. August 2015 werde an das Verwaltungsgericht in „unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung“ vorgelegt.
  • Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.
  • Die Bestimmung, wonach die Beschwerde eine Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Erkenntnis auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Ein blosser Hinweis auf frühere Rechtsschriften stellt daher keine rechtsgenügliche Begründung dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 123 V 335 ER. 1 a S. 336).
  • Die Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 (b250.143), mit welcher zur Begründung lediglich auf frühere Rechtsschriften verwiesen wird, genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Daran ändern die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Eingaben vom 5. November 2015 (Nachtrag 2) sowie vom 4. November 2015 (Eingabe an die Staatsanwaltschaft) nichts. Auch die vom Beschwerdeführer angebrachten farblichen Markierungen im angefochtenen Entscheid vermögen dem Erfordernis einer rechtsgenüglichen Begründung nicht zu entsprechen.
  • Die Behörde weist unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Sie setzt dazu eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis darauf, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht wieder eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 VRPG).

Fritz Müller99 ist demzufolge aufzufordern, die Eingabe zu verbessern.

Der Schriftenwechsel wird erst nach der Beschwerdeverbesserung durchgeführt.


wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 6. November 2015 eine Eingabe von Fritz Müller99 vom 5. November 2015 mit Beilagen zugekommen ist.

2. Die Eingabe wird samt Beilagen zur Verbesserung an Fritz Müller99 zurückgewiesen. Sie ist bis zum 20. November 2015 wieder beim Gericht einzureichen. Die Eingabe gilt als zurückgezogen, wenn sie nicht innert dieser Frist wieder eingereicht wird.

3. Zu eröffnen:
  • Fritz Müller99 (M)
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Regierungsstatthalter Bern-Mittelland

Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26012.html (anonymisiert)

Bern, 10. November 2015

Verwaltungsrichter Z___


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Quelle: via @TAP Schweiz, December 17, 2015 at 11:30PM

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