Hausbesuche vom Amt bei Hartz IV Bezug Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen grundsätzlich damit rechnen, dass ein Mitarbeiter oder ein Beauftragter des Jobcenters sie zu Hause aufsuchen könnten. Diese Hausbesuche dürfen aber nur bei einem begründetem Verdacht erfolgen und sollen nicht als Schikane gegen Hartz IV Bezieher eingesetzt werden.
Hausbesuche nur bei begründeten ZweifelnEin Hausbesuch muss die Ultima Ratio (letztes Mittel) sein, um offene Fragen zu klären. Die Behörde muss vorher prüfen, ob es nicht andere Wege der Sachverhaltsaufklärung gibt, da der Hausbesuch für den Betroffenen regelmäßig eine besondere Belastung mit sich bringt. In diesem Sinne ist ein Hausbesuch nur erlaubt, wenn Fragen nicht anderweitig geklärt werden können. Das Gesetz verbietet jedenfalls Hausbesuche nicht. Unbegründete Hausbesuche sind letztlich sinnlos und angesichts der Masse der Fälle unwirtschaftlich.
Mit Hausbesuchen ist dann zu rechnen, wenn der Betroffene selbst Anhaltspunkte liefert oder Zweifel nährt, die die Behörde veranlasst, Überlegungen anzustellen, ob denn tatsächlich alles so ist, wie es in den Akten steht. Damit orientiert sich die Frage, wann mit einem Hausbesuch zu rechnen ist, vornehmlich an der individuellen Situation des Leistungsbeziehers.
Wenn es an der Haustür klingelt
Der Hausbesuch muss nicht angekündigt werden, da sich das Amt bei unklaren Sachverhalten mit dem Überraschungscharakter eine zusätzliche Aufklärungsmöglichkeit verspricht.
Klingelt es dann tatsächlich an der Haustür, sollte sich der Betroffene den Dienstausweis des Behördenmitarbeiters zeigen lassen und nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch fragen. Der Mitarbeiter sollte eine Kopie des Prüfauftrages überreichen können.
Grundgesetz schützt die Wohnung des BetroffenenDer Betroffene ist nicht verpflichtet, den Behördenmitarbeiter in seine Wohnung zu lassen (Bayr. Landessozialgericht Beschluss v. 11.3.2011, L7 AS 83/11 B ER). Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt (Art. 13 GG).Die Obrigkeit darf Wohnungen nur betreten, wenn der Zutritt richterlich genehmigt ist. Dann steht aber in der Regel die Staatsanwaltschaft mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Ein solcher wird nur ausgestellt, wenn konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat bestehen, also konkret ein Leistungsmissbrauch und somit Betrug anzunehmen ist.Allenfalls setzt sich der Leistungsbezieher dem Verdacht aus, dass er möglicherweise etwas zu verbergen hat. Beispielsweise kann die Behörde Hausrat, der weit über das übliche Maß hinausgeht, bei der Leistungsbewilligung berücksichtigen, da der Leistungsbezieher nur über einen angemessenen Hausrat verfügen darf und verpflichtet ist, Luxusgegenstände zu verwerten.
Jobcenter in der Beweispflicht
Hierzu ist aber wiederum Voraussetzung, dass die Behörde den Besitz von Luxusgegenständen nachweisen kann. Kann sie nicht in die Wohnung, ist dies schwierig. Letztlich ist die Behörde in der Beweispflicht. Allein aus dem Umstand, dass der Zutritt zur Wohnung verweigert wird, darf sie keine unmittelbar negativen Rückschlüsse ziehen.
Strafrechtliche Aspekte beim Hausbesuch
In der Praxis scheint es immer wieder vorzukommen, dass Behördenmitarbeiter versuchen, dem Leistungsbezieher weiszumachen, dass er das Recht habe, in die Wohnung eingelassen zu werden. Dem Leistungsbezieher wird angedroht, dass seine Weigerung Konsequenzen haben werde. Da damit die Rechtslage ignoriert wird, sollte sich der Leistungsbezieher gegebenenfalls nicht scheuen, den Behördenmitarbeiter zunächst darauf hinzuweisen, dass er ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss keinen Zutritt zur Wohnung hat und er Strafanzeige erstatten werde.
Polizei zur Hilfe rufen
Lässt sich der Behördenmitarbeiter davon nicht beeindrucken, sollte der Hartz IV Bezieher die Wohnungstür schließen oder dann, wenn sich der Behördenmitarbeiter eigenmächtig Zutritt verschafft hat und auch auf Aufforderung die Wohnung nicht verlässt, die Polizei anrufen und mitteilen, dass sich eine fremde Person Zutritt zur Wohnung verschafft hat und – je nach Situation – er in seiner Wohnung bedroht werde und Strafanzeige erstatten möchte.
Die Erklärung sollte sich auf diese Information beschränken, damit am Telefon keine Diskussion über Recht oder Unrecht erfolgt.
Eigenmächtiger Zutritt kann strafrechtlich verfolgt werden
Ein Behördenmitarbeiter, der sich eigenmächtig Zutritt zur Wohnung verschafft, begeht auf jeden Fall strafbaren Hausfriedensbruch. Je nach Situation kommen die Straftatbestände der
Nötigung
Bedrohung
oder Beleidigung
in Betracht.
Ähnliches Vorgehen wie bei der GEZ
Ähnliche Fälle sind von Schnüfflern Mitarbeitern der GEZ bekannt geworden, die ebenfalls behaupteten, in behördlichem Auftrag tätig zu sein und somit das Recht hätten, eine Wohnung zu betreten, um die Gebührentatbestände zu überprüfen.
Ungeachtet der strafrechtlichen Beurteilung kann der Hartz IV Bezieher auch Dienstaufsichtsbeschwerde beim Leistungsträger einlegen und sich über das Verhalten des Mitarbeiters beschweren. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass damit einer eventuell negativen Sachbearbeitung durch diesen Mitarbeiter vorgebeugt und der Vorfall aktenkundig gemacht wird.
Hausbesuch muss sich im Rahmen halten
Der Behördenmitarbeiter muss beim Hausbesuch Regeln beachten. Er ist nicht berechtigt, den Hausbesuch zu einer Hausdurchsuchung umzugestalten. Lässt der Betroffene den Behördenmitarbeiter in die Wohnung hinein, bestimmt ausschließlich er, zu welchen Räumen er Zutritt gewährt und Schränke öffnet oder nicht. Verpflichtet ist er dazu jedenfalls nicht. Keinesfalls darf der Behördenmitarbeiter minderjährige Kinder, Nachbarn, Hausmeister oder Hausverwalter befragen. Fotoaufnahmen in der Wohnung bedürfen der Zustimmung des Inhabers der Wohnung.
Observierung verboten – Ergebnisse aber verwertbar
Auch die Observierung des Hartz IV Leistungsbeziehers durch das Jobcenter ist nicht erlaubt, allerdings sollen daraus sich ergebende Erkenntnisse, auch wenn keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, verwertbar sein (Landessozialgericht NRW, 08.06.2011- L 12 AS 201/11 B ER).
Richtiges Verhalten bei einem Hausbesuch
Lässt sich ein Hausbesuch nicht vermeiden, weil das Jobcenter einen begründeten Verdacht nachweisen kann, ist der Hartz IV Leistungsbezieher gut beraten, sich kooperativ zu verhalten. Er sollte nicht sofort unterstellen, dass er benachteiligt werden soll. Schließlich ist er derjenige, der finanzielle Leistungen beantragt hat und alles tun muss, um eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Höflichkeit und Kooperation sind Eigenschaften, die beide Seiten voneinander erwarten.
Das Problem für den Betroffenen besteht natürlich darin, dass er den Behördenmitarbeiter zwar nicht in die Wohnung zu lassen braucht, dann aber damit rechnen muss, dass das Amt seinen Leistungsanspruch nicht zweifelsfrei feststellen und im ungünstigsten Fall ablehnen kann und zur Begründung auf die fehlende Mitwirkung des Betroffenen verweist. Was richtig und angemessen ist, bestimmt sich immer im Einzelfall.
In jedem Fall ist dem betroffenen Hartz IV Empfänger angeraten, eigene Zeugen zum Hausbesuch mit hinzuzuziehen, die auch im Nachhinein die Vorgehensweise der Jobcenter Mitarbeiter und alles Gesagte bezeugen können.
Zum Schluss: Gesetzliche Grundlagen für Hausbesuche vom Amt
Bedarfsermittlungsdienst des Leistungsträgers
Nach § 6 Abs. 1 SGB II können die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bundesagentur für Arbeit, kreisfreie Städte und Kreise, kommunale Träger) zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Insbesondere sollen sie einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten, den sog. Bedarfsermittlungsdienst.
Mitwirkungspflichten des Hartz IV Empfängers
Ferner bestimmt § 60 SGB I, dass der Bezieher einer Sozialleistung verpflichtet ist, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 66 SGB I riskiert er, dass er dann, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, dass das Jobcenter ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzieht (Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten). Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsberechtigte absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
In §§ 20, 21 SGB X ist bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Zur Beweisführung darf sie auch den „Augenschein einnehmen“, also Hausbesuche machen. Nach § 21 Abs. 2 SGB X ist der Leistungsbezieher bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet.
Quelle: Hausbesuche vom Amt bei Hartz IV Bezug
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Norbertschulze, December 07, 2015 at 07:10PM
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