Donnerstag, 3. Dezember 2015

Das Urteil Verwaltungsgericht Kt. BE in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen

Thema heute: Geschickt wird in diesem Urteil (b250144) versucht, vom eigentlichen Thema – nämlich dem Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99, abzulenken. Dieser Entscheid wird beim Bundesgericht angefochten (b250145).

PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.

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Permalink b250144

Absender (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, M____, Speichergasse 12, 3011 Bern


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE

Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 28. Oktober 2015



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung


Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2015

Verwaltungsrichter X___
Gerichtsschreiber Y___


Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer

gegen


Einwohnergemeinde Bern Sozialamt
Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz


betreffend Entscheid des Regierungsstatthaleramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)



Sachverhalt:

A.
Der 9999 geborene Fritz Müller99 war wiederholt zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beim Sozialdienst der Stadt Bern angemeldet und hat am 1. Juni 2015 erneut um Unterstutzung nachgesucht. Am 9. Juni 2015 verfügte der Sozialdienst das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 999); bereits am 8. Juni 2015 hatte der Sozialdienst den Gesuchsteller angewiesen, sich am 10. Juni 2015 und 09.00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit aufzunehmen sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten, verbunden mit dem Hinweis, die Sozialhilfeleistungen wurden eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen, falls dieser Weisung nicht nachgekommen werde (act. II 999).


B.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9. Juni 2015 (b25080) erhob Fritz Müller99 am 15. Juni 2015 mit einer 90-seitigen Eingabe (b25083) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Nebst zahlreichen anderen Anträgen verlangte er auch die Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz der Weisung vom 8. Juni 2015. Ferner suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nach.

Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 (b250103) trat das Regierungsstatthalteramt auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Vertretung ab und auferlegte Fritz Müller99 wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-.


C.
In seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) verweist Fritz Müller99 hinsichtlich der Anträge, Herleitungen und Begründungen im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 15. Juni 2015 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragt diesbezüglich wohlwollende Prüfung sowie entsprechende Gutheissung seiner Beschwerde.
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html

Mit Eingabe vom 13. August 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid keinen Antrag. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass per 31. Juli 2015 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden ist und dass diese Verfügung mittlerweile beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten worden ist.



Erwägungen:

1

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).


1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteamtes vom 22. Juni 2015, mit welchem auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vom Gericht einzig zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten ist.

In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer mithin darlegen müssen, dass und warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; BGE 123 V 335 E. lb S. 337). Indessen führt er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass die beim Regierungsstatthalteramt eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei und legt sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss in unveränderter Form zur materiellen Prüfung sowie Entscheidfindung vor. Damit beantragt er letztlich nichts anderes als die Gutheissung seiner Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt, d.h. letztlich die Gutheissung der darin gestellten materiellen Anträge.

Zum oben genannten, vorliegend massgebenden Prozessthema finden sich in der Beschwerde dagegen keinerlei Darlegungen. Aber auch den als ,,Nachtrag 1" bezeichneten Ausführungen zu den Erwägungen des Regierungsstatthalteramts können keine auf die Eintretensfrage bezogenen Rügen entnommen werden. Insoweit vermag die Eingabe den Anforderungen an eine sachbezogen begründete Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.


1.3 Für diesen Entscheid ist gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.


2. Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abgewiesen werden musste, wenn auf sie einzutreten wäre. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in weitschweifigen, über weite Strecken nur schwer lesbaren Ausführungen theoretische Überlegungen zum Anspruch auf Sozialhilfe an sich und deren Bemessung formuliert, dagegen zu der – Grundlage des Verfahrens bildenden – Verfügung vom 9. Juni 2015 betreffend die Festlegung des Sozialhilfebudget für die Monate Juni bis August 2015 keine Bemerkungen angebracht bzw. die einzelnen darin aufgeführten Budgetposten in keiner Weise beanstandet. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, gegen welche er sich in der Eingabe schwergewichtig wendet, war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch gar nicht verfügt und konnte deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juni 2015 verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

Angesichts der sich damit ergebenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenauflage wegen leichtfertiger bzw. mutwilliger Prozessführung, und zwar sowohl hinsichtlich des Grundsatzes als auch hinsichtlich der Höhe.


3. Aus den gleichen Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 300.- aufzuerlegen sind.


Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Zu eröffnen (M): - Fritz Müller99
- Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250144.html (anonymisiert)

Der Einzelrichter (in Verantwortung von M___):
X___

Der Gerichtsschreiber:
Y___


Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.


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Quelle: via @TAP Schweiz, December 03, 2015 at 04:00AM

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