Mittwoch, 2. Dezember 2015

Heizkostenrückzahlung nicht immer leistungsmindernd

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seiner Entscheidung vom 23.09.2015 entschieden, dass eine Heizkostenerstattung nicht immer bedarfsmindernd auf den Hartz IV Satz angerechnet wird.

Grundsätzlich sehe zwar das Gesetz bei einer Heizkostenrückzahlung eine Anrechnung des Guthabens auf die Hartz IV Leistungen vor. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Guthaben bei den Heizkosten zuvor aus dem Hartz IV Regelsatz angespart oder durch geliehenes Geld aufgebaut wurde.

Im konkreten Sachverhalt hatte eine Hartz IV Bezieherin aus Leer im Jahr 2011 einen monatlichen Abschlag für ihre Heizkosten (Belieferung mit Erdgas) in Höhe von 115,00 Euro. Der Leistungsträger hielt jedoch nur 68,40 Euro (inklusive des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,37 Euro) für angemessen und zahlte auch nur den verminderten Betrag. Infolgedessen entstand bei der Leistungsempfängerin eine monatliche Deckungslücke von 46,60 Euro. Um diese zu decken und den Energieversorger zu bedienen, lieh sie sich dieses Geld nach eigenen Angaben bei einem Bekannten.

Bei der Jahresabrechnung kam der Energieversorger auf eine Schlussrechnung von 968,04 Euro, bei geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 1.380 Euro. Das Guthaben in Höhe von 411,96 Euro wurde der Hartz IV Empfängerin dann im Januar 2012 ausgezahlt. Das böse Erwachen kam für die Frau dann im Februar 2012, als der Leistungsträger dieses Guthaben, mit der Begründung des § 22 Abs. 3 SGB II, leistungsmindernd auf ihre Hartz IV Bezüge anrechnete. Im Februar wurden die Leistungen um 326,97 Euro und im März um weitere 84,99 Euro gekürzt.

Gegen die Entscheidung des Leistungsträgers legte die Frau Widerspruch ein und fügte eine Quittung bei, dass sie das aufgenommene Darlehen des Bekannten am 25.01.2012, aus der Heizkostenerstattung, zurückzahlte. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, so dass sich die Hartz IV Empfängerin an das Gericht wandte.

Sozialgericht kippt Entscheidung des Leistungsträgers
Bereits das Sozialgericht Aurich hat in erster Instanz unter dem Az.: S 55 AS 445/13 die Entscheidung des Leistungsträgers aufgehoben. Schlussendlich wurde die Entscheidung des Auricher Sozialgerichts im Berufungsverfahren noch einmal in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt. Die Landessozialrichter erklärten, das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung beruhe auf einem Teil der Vorauszahlungen, die durch die Hartz IV Leistungsempfängerin aus einem privaten Darlehen finanziert wurden. Da die Vorauszahlungen – in vermeintlich angemessener Höhe – bereits durch die Zahlungen des Leistungsträgers vollständig verbraucht wurden, dürfe hier keine Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen werden [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @HartzIV.org, December 02, 2015 at 03:16PM

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