Donnerstag, 10. Dezember 2015

Düsseldorfer Tabelle 2016 ist online

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neue, ab dem 1. Januar 2016 gültige Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt veröffentlicht.

Erstmals entsprechen die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vor acht Jahren als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtete sich nach dem Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder. Das ändert sich zum 1. Januar 2016: Dann richtet sich der Mindestunterhalt direkt am Existenzminimum der Kinder aus. Der Betrag wird erstmals zum 1. Januar und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt. Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Mehr Kindesunterhalt
Trennungskinder bekommen nach den neuen Tabellensätzen mehr Unterhalt.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Kindergeld wird angerechnet
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Studierende Kinder erhalten mehr
Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem BAföG, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen wird.

Nächste Erhöhung 2017
Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 €. Dies wird dann eine erneute Anpassung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nach sich ziehen.

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, December 10, 2015 at 10:46PM

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