Zwischenzeitlich wir ein Team zusammengestellt haben, welches das zu erwartende Urteil „aufarbeiten“, und bis zu dem Zeitpunkt der BGE Abstimmung wöchentlich darüber berichten wird.
** Hinweis **
Der Schweizer Fritz Müller99 beantragt hiermit ab sofort politisches Kirchenasyl! Konkret – jeder Pastor, jede Pastorin kann dem Fritz Müller99 auf Zusehen hin Kirchenasyl gewähren! Bitte melden Sie sich baldmöglichst via Anita Zerk.
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
#tapschweiz #agenda2010leaks http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26014
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l___@bger.admin.ch)
Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LU
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen, Kirchen und Politiker in der Schweiz
Bern, 18. Dezember 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde
für
Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 18.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -gegen
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern
- Beschwerdegegnerin -und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Vorinstanz I -und
Verwaltungsgericht des Kt. BE, Speichergasse 12, 3011 Bern
- Vorinstanz II -
betreffend
Einstellung der Sozialhilfe, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 22. Juli 2015 in der Hauptsache – b26001
Sehr geehrte L___
1) Den Verfügungen von:
- EG Bern (b26001) vom 22.07.2015,
- RSH (b26007) vom 29.09.2015,
- VGKB (b26012) vom 10.11.2015,
- VGKB (b26013) vom 30.11.2015 ..
entgegenzuhalten ist.- blaues Mäppli -
2) Den Beschwerdeeingaben an:
- RSH (b26002) vom 22.07.2015,
- [1] BG (b26014) vom 18.12.2015,
- [2] RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt),
- [3] VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1) ..
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe [1..3] anzusehen ist.- grünes Mäppli -
3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.
4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie weiterhin ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -
5) Zusätzlich Widerspruch eingelegt wird, bzw. ergänzend zu Rügen ist, dass der VGKB Verfügung vom 10.11.2015 (b26012) keine Rechtmittelbelehrung beilag – eine zugestellte Verfügung, welche nicht annähernd den Mindestanforderungen einer Rechtsnorm entspricht. Zu der Rechtsfolgenbelehrung auf mehrere existierende Urteile verwiesen wird.
6) In dieser Beschwerde [2..3, bzw. b25083 u. b26009] die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
- rotes Mäppli -
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014html (anonymisiert)
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 18. Dezember 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)
Dreifach
Beilagen und Haupteingabe erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26014 ist der Absender
Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz
Quelle: via @TAP Schweiz, December 19, 2015 at 08:00AM
Feed abonnieren – Autoren | Michael, Hoelderlin, Anita, Ralph ... |
---|