Donnerstag, 12. März 2015

Abgemahnt: Rahel Gall Azmat (Contact Netz) – Beteiligung an der indirekten Tötung von Menschen

Unsere Vorfahren haben hart dafür gearbeitet, dass wir nicht mehr hart arbeiten müssen und statt den riesigen Erfolg der Industrialisierung und Automation (global) zu feiern, wird der von Arbeit freigestellte Mensch stigmatisiert und kriminalisiert, um ihn überladen mit Verachtung und falschen Schuldzuweisungen selbst zum (Handels-) Objekt der Wirtschaft werden zu lassen, weil ein Grossteil der Gesellschaft nicht fähig ist umzudenken, los zu lassen und präventiv zu handeln.

Alle Renitenten, die sich der Wirtschaftsversklavung erwehren, werden ihrer Vernichtung zugeführt. Pauschal als «Sozialschmarotzer» stigmatisiert – in den meisten Fällen als «äusserst renitent» verunglimpft. Erwerbslose werden durch finanzielle Sanktionen ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt.

Thema heute: Menschen, die sich an den Massenverelendungsprogrammen in der Schweiz beteiligen werden abgemahnt – damit später nicht behauptet werden kann, „[..]man habe von nichts gewusst“ #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240105 | pdf | Mustertext

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (a___@contactmail.ch)
Contact Netz
Rahel Gall Azmat, Geschäftsleitung
Monbijoustrasse 70
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 12. März 2015



Abmahnung bezüglich Ihres rechtswidrigen Verhaltens
Die "Beschäftigung" meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen durch das Sozialamt Bern


Sehr geehrte Frau Azmat

Hiermit möchte ich Sie auf die Rechtswidrigkeit Ihrer Handlungen bezüglich der Zwangsbeschäftigung Art. 4 Ziff. 3 EMRK und Art. 8 Abs. 3 des UNO-Pakts meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen durch das Sozialamt Bern in Ihrer Einrichtung aufmerksam machen.

Die menschenrechtswidrige "Beschäftigung" meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen gegen Art. 122, 123 und 125 StGB verstösst.

Aufgrund der Tatsache, dass die von Ihnen geleitete Institution sich somit persönlich an der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Empfängern beteiligt, mahne ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich ab. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

Beweismittel
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4

Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz

Tangiert Ihr Fehlverhalten mit ihren Auswirkungen unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zur Mitwisserin und Mittäterin machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.

Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”

Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).

Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.

Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:

Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?

Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:

Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?

Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:

Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:

Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.

Und damit zurück in unsere Gegenwart:
  • Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
  • wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.

Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.

So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.

Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.

„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.

Der Fairness halber der Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, die Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.

Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240105.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als Brief an die Abgemahnte versendet
Als Mailkopie an a___@contactmail.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240105 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.




Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Frau Rahel Gall Azmat (Contact Netz), gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:


  • Abmahnung aufgrund «Beschäftigung» von Menschen auf Basis der Androhung von Sanktionen (b240105 vom 12. März 2015)
  • Beilagen: – keine –



Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Contact Netz, Rahel Gall Azmat, Monbijoustrasse 70, 3007 Bern



O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________

Anmerkung

________________________________________________________

________________________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________

Unterschrift/Stempel

______________________________


§ Die Empfängerin ist per Gesetz verpflichtet, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigefügt wurden.

Dienstag, 10. März 2015

Abgemahnt: Carl Müller (Contact Netz) – Beteiligung an der indirekten Tötung von Menschen

Unsere Vorfahren haben hart dafür gearbeitet, dass wir nicht mehr hart arbeiten müssen und statt den riesigen Erfolg der Industrialisierung und Automation (global) zu feiern, wird der von Arbeit freigestellte Mensch stigmatisiert und kriminalisiert, um ihn überladen mit Verachtung und falschen Schuldzuweisungen selbst zum (Handels-) Objekt der Wirtschaft werden zu lassen, weil ein Grossteil der Gesellschaft nicht fähig ist umzudenken, los zu lassen und präventiv zu handeln.

Alle Renitenten, die sich der Wirtschaftsversklavung erwehren, werden ihrer Vernichtung zugeführt. Pauschal als «Sozialschmarotzer» stigmatisiert – in den meisten Fällen als «äusserst renitent» verunglimpft. Erwerbslose werden durch finanzielle Sanktionen ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt.

Thema heute: Menschen, die sich an den Massenverelendungsprogrammen in der Schweiz beteiligen werden abgemahnt – damit später nicht behauptet werden kann, „[..]man habe von nichts gewusst“ #tapschweiz #‎agenda2010‬ http://twitter.com/tapschweiz
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Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@contactmail.ch)
Contact Netz
Carl Müller, Geschäftsleitung
Monbijoustrasse 70
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 10. März 2015



Abmahnung bezüglich Ihres rechtswidrigen Verhaltens
Die "Beschäftigung" meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen durch das Sozialamt Bern


Sehr geehrter Herr Müller

Hiermit möchte ich Sie auf die Rechtswidrigkeit Ihrer Handlungen bezüglich der Zwangsbeschäftigung Art. 4 Ziff. 3 EMRK und Art. 8 Abs. 3 des UNO-Pakts meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen durch das Sozialamt Bern in Ihrer Einrichtung aufmerksam machen.

Die menschenrechtswidrige "Beschäftigung" meiner Person auf Basis der Androhung von Sanktionen gegen Art. 122, 123 und 125 StGB verstösst.

Aufgrund der Tatsache, dass die von Ihnen geleitete Institution sich somit persönlich an der indirekten Tötung Art. 111-117, 122-136 u. 260bis StGB von Sozialhilfe-Empfängern beteiligt, mahne ich Sie hiermit schriftlich und öffentlich ab. Gleichzeitig werden Sie auf der Karte der «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen» gelistet.

Beweismittel
Karte, Verantwortliche sco.lt/6i7Uhd
Verstoss in über 40 Fällen gegen das Grundrecht rechtsstaatsreport.de/hartz4

Die bestehenden lebensverachtenden Sanktionierungspraktiken führen immer mehr dazu, dass einkommenslose Menschen finanziell völlig ruiniert und damit weiter sozial isoliert werden, was oft zur persönlichen Aufgabe und im schlimmsten Fall zum Suizid oder tödlichen Haushaltsunfällen durch die Umgehung von Sicherheitsstandards führt. Jeder fünfte Suizid in der Schweiz steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit. Zur entsprechenden Beweisführung können die Daten aus der Initiative "In Gedenken der Opfer der Agenda 2010" und die Statistik herangezogen werden.

Beweismittel
Opferliste die-opfer-der-agenda-2010.de, bit.ly/opfer_der_agenda2010desc
Opferkarte bit.ly/agenda2010map
Statistik bit.ly/suizid_schweiz

Tangiert Ihr Fehlverhalten mit ihren Auswirkungen unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB, das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB, der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3, des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB, einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 6, 7, 10 Abs. 2, 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu genügen vermag, wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30. Dem Abmahner den grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe nicht stattgegeben worden ist BVR 2011 S. 488 E. 3.1.

Um Ihnen die Tragweite Ihres rechtswidrigen Verhaltens vor Augen zu führen werden regelmässig Aktionen und Initiativen in der Schweiz und in Europa zu diesem Thema stattfinden. Mit diesen Aktionen möchten wir Menschen und Einrichtungen wie die Ihrige unbedingt darüber aufklären, welche verheerende Wirkungskette der Tod von immer mehr Menschen in unserem Land zur Folge hat und wie bzw. warum Sie sich dabei selbst zum Mitwisser und Mittäter machen. Das vorsätzliche Unterlassen einer Handlung mit Tötungsabsicht ist ethisch so verwerflich wie die vorsätzliche tödliche Handlung. Hier ist zwischen Tun und Unterlassen aus ethischer Sicht kein Unterschied.

Aus diesem Grund möchte ich mich der Frage von Roland Rottenfusser anschliessen;
„[..]ob wir heute stattfindende Prozesse oder Geschehnisse unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Gegebenheit bestimmter Fakten als “faschistisch” bezeichnen dürfen. Es ist gleichzeitig die Frage danach, wieso wir so empfindlich und oft mit schärfster Abwehr reagieren, wenn einer diese Behauptung aufstellt: jawohl, es gäbe wieder faschistische Geschehnisse und Prozesse in der Schweiz.

Wenn also Faschismus ein so singuläres historisches Phänomen war, dann kann man verstehen, dass bestimmte Leute schwer beleidigt sind, wenn man ihre Äusserungen zum faschistischen “Vorfeld” erklärt: zu etwas, was – weiter gedacht – Terrorstaat und Menschenvernichtung den Weg bereiten könnte. Wie sieht es zum Beispiel aus mit den Massenverelendungsprogrammen wie «TAP» (Kt. BE), «Passage» (Kt. ZH) und «Perspektive» im Kanton Solothurn, das direkt oder indirekt in der Schweiz eine ganze Reihe von Todesopfern gefordert hat? Holdger Platta spricht sich gegen eine zu eingeschränkte Verwendung des Faschismusbegriffs aus und fordert: “Wehret den Anfängen!”

Ich vermute, die meisten von uns reagieren deswegen derart heftig mit einem Gefühl der Abwehr, wenn Gegenwärtiges als “faschistisch” ausgegeben wird, weil uns allen angesichts solcher Behauptungen auf's klarste die ungeheure Schrecklichkeit dessen, was Faschismus tatsächlich war, vor Augen tritt. Um es nur auf zwei Begriffe zu bringen: Faschismus, das war der terroristische Überwachungsstaat und die systematische, fabrikmässig betriebene, Ermordung von Juden und anderen (zumeist zusammengefasst unter dem Begriff “Auschwitz”).

Insofern steckt in dieser spontanen – fast möchte man sagen: reflexartigen – Reaktion auf die Behauptung, womöglich seien auch heutige Geschehnisse oder Prozesse bereits als “faschistisch” zu bezeichnen, ein zutiefst humanes Moment bzw. ein zutiefst humanes Motiv! Es tritt in dieser heftigen Reaktion zutage, dass der Betreffende sehr genau weiss, was Faschismus tatsächlich ist: die schlimmste Menschenverrohung, die sich denken lässt, ein Menschheitsverbrechen schlechthin, im Kern und im Wesentlichen kaum etwas anderes als furchtbarste Menschenverfolgung und Genozid. Dieses Wissen zeigt, dass der betreffende Mensch gerade nicht, was die Vergangenheit in der Schweiz angeht, Opfer von Verleugnungs- und Verdrängungstendenzen im eigenen Inneren ist; und dieses Wissen, diese spontane reflexartige Zurückweisung des Faschismus-Vorwurfs, zählt daher auch zum Humansten in uns: es schützt die Vergangenheit vor ihrer Verharmlosung durch Abwehr unangemessener Skandalisierung von Geschehnissen und Prozessen in unserer Gegenwart. Auch als sachlich falsch oder verkehrt erscheint uns diese Abwehr deshalb nicht. Faschismus, das ist doch unüberbietbares Unmass des Verbrechens, im Namen des Staates zudem, Faschismus, das ist Bruch mit jeglicher Menschlichkeit, Faschismus, das ist mit nichts anderem vergleichbar, deswegen auch die dem Faschismus – völlig zu Recht! – zugeschriebene “Singularität”.

Und diese Feststellung trifft auch zu angesichts des Umstandes, dass man diese “Singularitäts”-These missverstehen könnte. In dem Sinne nämlich, die “Einmaligkeit” von Auschwitz sei auch verbunden mit Nichtwiederholbarkeit dieses Ereignisses. Die Tatsache, dass es Auschwitz einmal gegeben hätte – als “einmalig” zu nennende Tatsache gegeben hätte –, dies würde mithin bedeuten, dass damit die Geschichte vor jedwedem neuen Auschwitz gefeit wäre. Selbstverständlich ein Missverständnis, denn derart magischen Selbstschutz der Geschichte vor seiner Wiederholung gibt es nicht. Gleichwohl bleibt die Frage:

Wie kann man auch nur annähernd irgendetwas in der Schweiz als “faschistisch” oder “Faschismus” bezeichnen? Nun, weil ich meine, dass an dieser Stelle eine Frage an diese Frage zu stellen ist, eine wichtige Frage sogar. Und diese Frage lautet: ist “Faschismus” (und “faschistisch”) tatsächlich nur das: Auschwitz nämlich und Terrorstaat? Was auch die Frage heraufbeschwört: Ist diese zutiefst humane Reflexreaktion auch eine durch und durch reflektierte Reaktion?

Ich möchte diese Frage mit einer Gegenfrage konfrontieren, mit einer Frage, die zu beantworten wahrlich nicht belanglos ist. Wird, wenn wir dieses – Auschwitz und Terrorstaat – zum alleinigen Massstab nehmen, nicht unweigerlich zu einer Barriere aufgebaut, die alles blockiert, was Fragen nach der vergleichsweise “harmlosen” Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus stellt? Und geht aus dieser Reduktion von Faschismus auf Auschwitz und Terrorstaat nicht sogar ein totales Benennungsverbot hervor gegenüber der Vor- und Verursachungsgeschichte des Faschismus? Schlicht deswegen, weil da alles noch erheblich harmloser war? Aber konkret:

Darf demzufolge – gemessen an der furchtbaren Monstrosität von Auschwitz – die Kleinigkeit eines einzigen Buches, Hitlers Machwerk „Mein Kampf“ nämlich, deswegen nicht mehr als faschistisch bezeichnet werden? Ist es faschistisch eben deswegen nicht, weil es im Vergleich zu Auschwitz halt nur Geschreibsel war, eine Banalität, eine Kleinigkeit, die völlig zu vernachlässigen ist? Oder, um ein zweites Bespiel zu erwähnen: ist der Slogan, mit dem die NSDAP ihren “Durchbruchswahlkampf” im Spätsommer 1930 bestritt, der Slogan „Schlagt sie zusammen!“, deswegen nicht faschistisch, weil es doch nur Propaganda wäre und läppische Kraftmeierei, lediglich Geschrei und Druckerschwärze – gemessen am tatsächlich existierenden terroristischen Gestapostaat später? Zugespitzt: gewalttätige, faschistische Slogans, die gäbe es demzufolge gar nicht? Faschismus, das wäre nur reale Gewalt, und zwar systematisch ausgeübte, terroristische Gewalt von Seiten eines Staates? Faschismus als Denken und Psychologie, Faschismus als Propaganda und Verwaltungshandeln vor der Schwelle zu Auschwitz, diesen Faschismus gäbe es nicht?

Ich stelle damit Fragen nach Anfangsphänomenen des Faschismus, und – was bedeutend wichtiger ist – ich stelle damit Fragen nach den Ursachen von Faschismus, nach frühen Erscheinungsformen von Faschismus und Anfangskausalitäten, die gleichsam naturgemäss – der Logik wie der Sache nach – zumeist ungleich kleiner und unbedeutender erscheinen müssen als das, was schliesslich als Resultat aus diesen Anfängen erwächst. Im Vergleich und als Erscheinungsformen von Faschismus mögen diese frühen Phänomene von Faschismus allesamt „Bagatellen“ sein, in ihrer kausal-konditionalen Funktion für den Geschichtsverlauf, für Aufstieg und Sieg des Faschismus sind sie es nicht, ganz im Gegenteil. Es handelt sich um genau jene Anfänge, die gemeint sind, wenn im Zusammenhang von Faschismus – gerade bei der Auseinandersetzung darüber – derart oft von der Maxime des „Principiis obsta!“ die Rede war. Genau dieses sind die Anfänge, im Denken und im Fühlen, im Schreiben und in der Propaganda, die später dann – mit anderen Ursachen zusammen – zu den Folterkellern der Gestapo und zu den deutschen KZ-Systemen führten. Kurz:

Der graduell selbstverständlich immense Unterschied zwischen „Mein Kampf“, einem blossen Buch, und Auschwitz, diesem gigantischen Menschenmassenvernichtungssystems, mag schier unüberbrückbar gross erscheinen: gleichwohl ist das eine Vorbote und Mitursache des anderen, und in der – faschistischen! – Qualität sind beide einander gleich! Anders: fast immer sind die Ursachen von Massenverbrechen kleiner als die Massenverbrechen selbst. Als Ursache, da genügt hin und wieder schon ein bloss mündlich ausgesprochener Befehl (wie ein Teil der Historiker annimmt, was die sogenannte „Endlösung der Judenfrage“ betrifft!). Kurz: es gehört zur Logik fast eines jeden Geschehens, dass der Anfang zumeist sehr viel kleiner erscheint als dessen Ergebnis, unscheinbarer als das womöglich furchtbarste Geschehen, das dieser Anfang dann heraufbeschwört. Gleichwohl gehört beides, der “kleine” Anfang wie das alles Menschenmass sprengende Ende, qualitativ derselben Kategorie und Geschichte an. Woraus, für mich jedenfalls, unabweisbar folgt:

Wir können und dürfen nicht erst dann von “Faschismus” sprechen und gegen ihn anzuschreiben versuchen, wenn dieser bereits wieder das gesamte Staats- und Gesellschaftswesen usurpiert hat und wenn es bereits wieder ein Auschwitz gibt – erst dann also, wenn es wieder einmal zu spät ist. Würden wir unser Verständnis von Faschismus auf dessen entsetzlichste Realisierungsformen reduzieren – auf Terrorstaat und Auschwitz – und Faschismus damit nur vom Ende her verstehen, dann etablierten wir damit gleichzeitig eine Art von Verbot, alles, was Vorgeschichte dazu ist, als faschistisch bezeichnen zu dürfen. Ein derartig reduziertes Faschismusverständnis etablierte in unserem Wahrnehmen und Denken, in unserem Sprechen und Schreiben die Maxime eines prinzipiellen Zu-Spät! Dieses wäre die eine furchtbare Folge daraus. Und die andere (wie es Adorno in „Was ist Aufarbeitung der Vergangenheit?“ formuliert hat): „Das Unmass des Verübten schlüge dem Verbrechen zum Vorteil aus.“ Heisst: nur, was in seiner Entsetzlichkeit Auschwitz gleichkommt, dürfte deshalb noch als Faschismus oder faschistisch bezeichnet werden. Alles, was dahinter zurückbliebe oder davor steckenbliebe, bliebe von dieser Bezeichnung verschont. Dieses antifaschistische Faschismusverständnis schlüge um zur Schutzfunktion für jeden Faschismus, der noch nicht das Entsetzlichste zu realisieren begonnen hat.

Und damit zurück in unsere Gegenwart:
  • Wer aus Opfern, welche die Millionen Erwerbslosen nahezu ausnahmslos sind – fast niemand von ihnen wurde oder bleibt freiwillig erwerbslos! –, Schuldige macht – und eine weitestverbreitete Propaganda tut dies seit Jahren –;
  • wer darüber hinaus diese vermeintlich Schuldigen mit unsagbarem Leid überzieht, wer diesen Millionen Menschen in Europa also ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums zumutet, sie demütigt, ausgrenzt und mit Feindseligkeiten der verschiedensten Art überzieht:
der etabliert in einem wichtigen Teilbereich der Gesellschaft – im Teilbereich ausgerechnet der Sozialpolitik – bereits heute einen neuen Faschismus und bereitet erneut einen Faschismus in Europa vor. Münteferings Aussage „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ war ein KZ-Spruch, auch wenn es die dazugehörigen KZs noch nicht gibt. Der Planungsvorschlag der Chemnitzer “Wissenschaftler” Thiessen/Fischer, den Regelsatz auf 139,- Euro pro Person und Monat zu kürzen, war faschistisch, weil in der Wirkung ein Todesurteil, auch wenn dieser Faschismus – zum Glück – nicht in die Tat umgesetzt worden ist. Anderes zu behaupten, lügt an der Wahrheit vorbei. Und wer das verbal wattieren wollte – also kommunikationsstrategisch die Begriffe „Faschismus“ oder „faschistisch“ vermiede –, wer das als Faschismus in Abrede stellen wollte, stellte sich auf die Seite der Verdrängung. Ich meine: ein bestimmtes Erkennen der Gegenwart ist ohne Wiedererkennen der Vergangenheit nicht wirkliches Erkennen der Gegenwart.

Wir dürfen nicht – so meine Ansicht – aus zutiefst humaner Bagatellisierungsangst gegenüber den Ereignissen im Dritten Reich einem zutiefst inhumanem Bagatellisierungszwang gegenüber heutigen Geschehnissen zum Opfer fallen. Wir würden damit unseren Antifaschismus in der Geschichte begraben. Anders: das wäre Ritualisierung des Gedenkens im Sinne einer völligen Entleerung dieses Gedenkens, was die Relevanz dieses Gedenkens für die Gegenwart betrifft. Erinnerung dieser Art an Geschichte wäre also zugleich Entsorgung von dieser Geschichte! Und wieder einmal hätten wir aus der Geschichte nichts gelernt.

So paradox es auch klingen mag: wenn sich diese undurchschaute Mischung aus Bagatellisierungsangst und Bagatellisierungszwang durchsetzte in unserem Fühlen und Denken, dann hielte die Ungeheuerlichkeit des Faschismus von gestern noch jeden Antifaschisten heute davon ab, sich erneut gegen Faschismus zu engagieren. Die Ungeheuerlichkeit von Auschwitz als “Eintrittsvoraussetzung” zu betrachten dafür, dass etwas zum Geltungsbereich des Begriffes “Faschismus” zählt, würde bedeuten, dass wir die gesamte Vorgeschichte von Auschwitz rauswerfen müssten aus diesem Geltungsbereich. Die Maximalisierung unseres Faschismus-Begriffs führte zu einer Minimalisierung seiner Warnfunktion. Und ausgerechnet alles, was kausal und konditional allerwichtigste Voraussetzungen für Entstehung, Aufstieg und Sieg des Faschismus gewesen ist (und wieder werden könnte), fiele diesem – im Wortsinn! – fatalen Reduktionismus zum Opfer.

Die Fixierung des Faschismusbegriffs auf Auschwitz würde alles aussperren aus unserem Denken und Analysieren, was gestern zu Auschwitz geführt hat und morgen eventuell wieder zu Auschwitz führen könnte. Auch wenn es aberwitzig klingen mag: Wer Auschwitz verhindern will, muss selbst das Scheinbar-noch-ganz-Harmlose auf seine kausal-konditionale Qualitäten hin untersuchen, die in einem neuen Auschwitz enden könnten. Die Überprüfung und Einschätzung von “Bagatellen” gehören also ganz ausdrücklich mit zu diesem Forschungs- und Verhinderungsprogramm. Und wir werden auszuhalten haben, dass damit Auschwitz auch zurückgeholt wird aus dem Dämonisierungsabstand und uns als niemals ganz auszuschliessende Möglichkeit der Geschichte wieder ganz nahe rückt. Es gibt keinen legitimen Sicherheitsabstand zu “Auschwitz”. Folglich dürfen wir auch den Begriff “Faschismus” nicht scheuen, da wir ansonsten in der Gefahr stehen, den Blick auf die Wirklichkeit zu scheuen. Pauschalabwehr besitzt keinen Rechtfertigungsgrund. Und geben wir bitte nicht als Stilkritik aus, was in Wahrheit nur Realitätsflucht wäre! Dabei hat natürlich als Selbstverständlichkeit zu gelten, dass der Begriff „Faschismus“ niemals als blosse Totschlags- und Etikettierungsvokabel missbraucht werden darf, sondern stets nur als Resultat sorgfältig-differenzierender Analyse Geltung für sich beanspruchen kann.

„Das Böse“, sagte der ehemalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, einmal, „braucht das Schweigen der Mehrheit.“ Auch das verbale Wegbeschönigen von heutigen Faschismusvorzeichen käme einem bösartigen Verschweigen gleich.“
(Quelle: hinter-den-schlagzeilen.de)
Aufgrund meiner Herleitungen – zur Wahrung der Menschenrechte – und damit Sie später nicht behaupten können, Sie hätten von nichts gewusst, ist es meine Bürgerpflicht die Öffentlichkeit über die bestehenden Sanktionierungspraktiken aufzuklären. Aus diesem Grund wird diese Abmahnung im Abmahnregister auf Blogspot online gestellt. Eine Zensur oder Verleumdungsklage automatisch einen nicht aufhaltsamen Streisand-Effekt auf Twitter, Wordpress, Tumblr, Google+, Facebook, Instapaper und Archive.org nach sich ziehen würde worauf der Abmahner keinen Einfluss nehmen kann.

Der Fairness halber dem Abgemahnten mehr als eine Woche Zeit vor Zustellung dieser Abmahnung eingeräumt worden ist, am Wortlaut des Abmahntextes mit zu redigieren, der Abgemahnte davon keinen Gebrauch machte.

Vorbehalt – der Abmahner in seiner sehr schwierigen Lage, obschon mehrmals beantragt, keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6. Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sein können, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u.a. den Abmahner in die Verelendung und in letzter Konsequenz zu Krankheit und Tod führen. Der Abmahner in juristischen Belangen ein Laie ist, er somit weder verpflichtet ist, Gesetzestexte bei seinen Ausführungen aufzulisten, noch der Verpflichtung unterliegt, Angaben korrekt referenzieren zu müssen. Daraus u.a. resultiert, dass dem Abmahner weder zum Vorwurf gemacht werden kann, was – wann – in Vergangenheit oder Zukunft zu rügen gewesen wäre – und was nicht. Der Textinhalt dieser Abmahnung von hunderten von Reviewern gegengelesen und korrigiert worden ist. Die Qualität des Inhalts somit als wohl überlegt und breit abgestützt angesehen werden kann. U.a. aufgrund dieses Hintergrundes sei den Abmahner für Formulierungen ggf. mit strafrechtlicher Relevanz nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Abmahners. Für formelle Fehler wird beim Abgemahnten, Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten – der Abmahner leider aufgrund seiner Mittellosigkeit im Vorfeld keine Rücksprachemöglichkeit hatte, damit er auf Anhieb eine korrekt ausformulierte Abmahnung hätte erstellen können. Der Abmahner daher äusserst daran interessiert ist, diese Abmahnung und dessen Inhalt wahrheitsgemäss abzubilden, er nach schriftlicher Kenntnisnahme gerügte Textstellen umgehend wunschgemäss abändern wird.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240104.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als Brief an den Abgemahnten versendet
Als Mailkopie an m___@contactmail.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240104 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Abmahner, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.





Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt der Empfänger, Herr Carl Müller (Contact Netz), gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:
  • Abmahnung aufgrund «Beschäftigung» von Menschen auf Basis der Androhung von Sanktionen (b240104 vom 10. März 2015)
  • Beilagen: – keine –


Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Contact Netz, Carl Müller, Monbijoustrasse 70, 3007 Bern



O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________

Anmerkung

________________________________________________________

________________________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________

Unterschrift/Stempel

______________________________


§ Der Empfänger ist per Gesetz verpflichtet, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigefügt wurden.

Montag, 2. März 2015

Review des Abmahnungstextes durch die «Verantwortlichen, welche sich an den Sanktionspraktiken im Hartz-IV-System beteiligen»

Im Hartz-IV-System agieren verschiedene Verantwortlichkeits-Instanzen. Menschen, die andere Menschen durch finanzielle Sanktion indirekt töten. Zum einen existieren in der Schweiz die Geschäftsleitungen der Jobcentern/Sozialdiensten, es gibt die Organe auf Stufe Regierungsstatthalter, Organe auf Stufe Verwaltungsgericht und Bundesgericht. Im Bereich der Strafverfolgung unterscheiden wir zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht. Im Weiteren die Verantwortlichen der Einrichtungen für Zwangsbeschäftigung und nicht zu vergessen die Medien, die durch das Verschweigen von Tatsachen sich der Mitwisserschaft oder sogar der Mittäterschaft schuldig machen.

Somit ergeben sich für mich nachstehende Kategorien, die ich bewusst unterscheide.
A1, Verantwortliche für Gesetzesänderungen, politische Mandatsträger
B1, Volksverhetzer
C1, Geschäftsführer in Jobcentern/Sozialdiensten
C2, Organe mit Entscheidungsbefugnis auf Stufe 1, Regierungsstatthalter
C3, Organe mit Entscheidungsbefugnis auf Stufe 2, Verwaltungsgericht
C4, Organe mit Entscheidungsbefugnis auf Stufe 3, Bundesgericht
D1, Strafverfolgung, Organe mit Entscheidungsbefugnis auf Stufe 1, Staatsanwaltschaft
D2, Strafverfolgung, Organe mit Entscheidungsbefugnis auf Stufe 2, Obergericht
E1, TV/Radio/Medien
F1, Öffentlicher Verkehr, ÖV
G1, Einrichtungen für Zwangsbeschäftigung

Die Verantwortlichen dieser Kategorien erhalten heute von Fritz Müller99 einen Entwurf (Draft) ihrer eigenen Abmahnung, damit sie den Text gegenlesen und ggf. korrigieren. Für  diese Arbeit wird diesen Menschen eine Woche Zeit eingeräumt.

Es bleibt abzuwarten, wie das Ergebnis ausfällt – Thema heute: Review des Abmahnungstextes – Sanktionierung als lebensverachtendes Instrumentarium #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz

Permalink b240103
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@bger.admin.ch; l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch; p____@gef.be.ch; g____@justice.be.ch; g____@contactmail.ch und m____@contactmail.ch)


Bern, 02. März 2015



Sanktionierungs-instrumentarium – Review Abmahnungstext

Sehr geehrte Damen und Herrn

Der Abmahntext wurde soeben fertig gestellt.

Nehmen Sie sich bitte mit Frist bis 09. März 2015 die Zeit diesen schwierigen Text zu reviewen. In einem Word-Format 2003 senden Sie ihn mir bitte nach Ihrer Korrektur an meine E-Mail zurück. Den Abmahntext in der Draftversion finden Sie im Anhang (Anhang nicht publiziert).

Ohne Ihren Gegenbericht wird der in dieser Form vorliegende Text verwendet.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/03/b240103.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar als E-Mail an die Verantwortlichen (der oben stehenden Kategorien)

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240103 ist die beschwerdeführende Partei, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Freitag, 30. Januar 2015

Sicherstellung Beweismaterial und Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz

Das Bundesgericht hat Geld als Vorschussleistung innerhalb der verlangten Frist vor zirka 10 Tagen erhalten. Bis heute liegt dem Beschwerdeführer erstaunlicherweise keine Eingangsbestätigung vor. Was ist passiert? Ist bei der Überweisung etwas schief gelaufen? Kann Fritz Müller99 heute nicht den schriftlichen Nachweis erbringen, dass die Geldüberweisung getätigt worden ist, würde auf die Beschwerdeschrift des Klägers nicht eingetreten.

Tag 0 – Thema heute: Der Nachweis wird erbracht #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240102

Absender (anita.zerk@gmx.net)
Anita Zerk, Nirgendwostrasse 55, 8888 Erlenbach


Empfänger (g___@justice.be.ch)

EINSCHREIBEN

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Regio Bern-Mittelland, Amthaus
Herrn G____
Hodlerstrasse 7
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l___@bger.admin.ch, l___@jgk.be.ch, m___@justice.be.ch, s___@justice.be.ch und g___@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Januar 2015



Ref. b240102, 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99

a) Nachweis der Vorschusszahlung – Sicherstellung des Beweismaterials

b) Sicherstellung weiterer Beweismittel im Aktenfall BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99 – fehlende Eingangsbestätigungen (Strafanzeigen vom 06.01.2014, 15.02.2014, 12.03.2014)

c) Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz


Sehr geehrter Herr G____

1)
Sicherstellung von Beweismittel – Nachweis der Vorschusszahlung
Aufgrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 07. Januar 2015 (b24098) muss mit Frist bis 30.01.2015 der Nachweis von der beschwerdeführenden Partei erbracht werden, dass eine Vorschusszahlung von Fr. 440.- an die Gerichtskasse erbracht worden ist, ansonsten auf die Eingabe des Klägers nicht eingegangen würde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

2)
Mit heutiger Eingabe die Frist gewahrt bleibt.

3)
Am 20.01.2015 wurde der Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Der beiliegende Postbeleg (b24099) dient als Nachweis.

4)
Fakt ist, mit Datum von heute 30.01.2015, das Schweizerische Bundesgericht den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht bestätigt hat!

Beweismittel (siehe «sicherzustellende Beweismittel», Ziff. 8)
Vorschusszahlung vom 20.01.2015, Postbeleg (b24099)

5)
Sicherstellung weiterer Beweismittel aufgrund fehlender Eingangsbestätigungen
Der beschwerdeführenden Partei mit Datum von heute keine Eingangsbestätigung vorliegt über den Empfang weiterer eingereichten Unterlagen mit Nummer b24097, aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass das Schweizerischen Bundesgericht ggf. nicht über diese Unterlagen verfügt oder vorgibt nicht darüber zu verfügen.

6)
Hierbei handelt es sich um folgende Unterlagen. Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097), ergänzende Angaben zur Beschwerde vom 22.08.2014 (b24085).

Aufgrund dieses Hintergrundes sind folgende Beweismittel von der Staatsanwaltschaft sicherzustellen (Ziff. 8).

7)
Die vom Kläger hinterlegte Vollmacht vom 16.12.2013 (b24006, Ziff. 4) hat weiterhin seine Gültigkeit.

8)
Sicherzustellende Beweismittel
Beweismittel als Downloadlink (b24096-102), in der Beilage
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok5.zip (~10 MB)

Beigelegte Kopien (dok5.zip)
b24096 Anzahl Insel Mitarbeitende, http://bit.ly/1HlFUZ6
b24097 Nachtrag 1 vom 15.12.2014, ergänzende Angaben
b24098 Verfügung vom 07.01.2015
b24099 Postbeleg
b240100 Nachweis der Vorschusszahlung vom 20.01.2015
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage
b240102 Dieses Schreiben

9)
Intervention durch die Strafverfolgungsinstanz
Es kann festgehalten werden, der Antragsteller müsste für eine provisorische Bleibe/Obdach und Essen kriminelle Energie aufwenden, um Nothilfe zu bekommen. Aus den akribischen und umfassenden Herleitungen im online Blog zweifelsohne für die Öffentlichkeit und Beteiligten ersichtlich wird, um in den Genuss von Nothilfe zu gelangen, die Gemeinde Bern den Antragsteller bis zum heutigen Datum indirekt zu Schwarzfahren genötigt hat. Ein Erschleichen von Fahrleistungen jedoch im Extremfall mit bis zu 2 Jahren und 10 Monate Gefängnis gebüsst werden kann (Abbildung 1). Ein Bezug von Nothilfe nicht in Einklang stehen darf mit dem Risiko verbunden zu sein, ggf. im Nachhinein eine Gefängnisstraffe verbüssen zu müssen! Obwohl nach 578 Tagen (Stand 30.01.2015) der Folter viele Gründe dafür sprechen (Ziff. 10/11), hat sich der Antragsteller auch in dieser Zeit nie etwas zu Schulden kommen lassen.

Abbildung 1, Strafmass für sog. «Schwarzfahren»
10)
Unter Vorbehalt von b250.33, Ziff. 19 die <=100% Sanktionierung einer (indirekten) Tötung eines Sozialhilfeempfängers gleichkommt. Es stellt sich die Frage, ob dieses Verhalten der Gemeinde Bern gegenüber dem Antragstellenden eine Pflichtverletzung, eine gerichtlich strafbare Handlung – ein nicht tolerierbares, oft wiederholtes, unverhältnismässiges, illegales und rechtswidriges Verhalten gem. Ziff. 11 darstellt? Mit unmittelbaren und nachgewiesenen Folgen unter Zuhilfenahme der Beweise aus b24085, Ziff. 74 für die betroffene Person.

11)
Eine lückenlose und schlüssige Schilderung der Abläufe im vorliegenden Aktenfall besteht, welche eine Intervention seitens der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 128 (120) StGB, Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2, Art. 312 StGB, EMRK, Art. 3, Art. 122, 123, 125 StGB, Art. 16 und 36 Abs. 1 BV, Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG Kt. BE und Art. 24 BV und EU Menschenrechte Art. 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54 und Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Art. 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 jederzeit möglich macht. Insbesondere aktuell auf den Punkt der Nicht-Gewährung von Nothilfe seitens der Gemeinde Bern die diesbezügliche Verantwortlichkeit näher zu beleuchten und gegebenenfalls eine Sofortmassnahme von Seite Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen, somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V. mit Art. 310 Abs. 2 StPO vollumfänglich erfüllt wären – gegenwärtig – wie in der Vergangenheit? Oder bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihren bisherigen Aussagen, kommt weiterhin das Konzept der plausible deniability Strategie zum tragen, um im Zweifelsfall die politische Verantwortung zurückweisen zu können? Denn die barbarische Sanktionierung verstösst mutmasslich gegen die oben aufgeführten Paragrafen, weswegen der Antragsteller und Kläger sich wiederholt rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen der jeweilig verfügenden Behörde, nachfolgend „Verantwortliche“ genannt (unter Cc: aufgeführt), vorbehält, inklusive finanzieller Entschädigungen für die von diesen Verantwortlichen gemeinschaftlich begangene Nötigung, Erpressung und Körperverletzung sowie der Körperverletzung im Amt. Diesbezüglich mache ich die Verantwortlichen auf die Remonstrationspflicht aufmerksam.

12)
Gestützt auf Art 51 und 52 SHG eine schriftliche und rückdatierte Verfügung, die dem Antragsteller seit lange zusteht, von der Gemeinde Bern, mit Aufführung der Rechtfertigungsgründe, einzuverlangen ist, und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wird. Bleibt vorbehalten, dass eine andere Gemeinde, gestützt auf Art. 26, Ziff. 1 bis 3 SHG und Art. 24 BV, eine Abschiebungklage unter Abwälzung der Kostenfolgen ansonsten in Erwägung ziehen müsste.

13)
Erneut darauf hingewiesen wird, dass sich der Kläger eine Schadenersatzklage vorbehält, darauf hingewiesen wird, dass alle mit „bxxxxx“ nummerierten Beweise online im Blog unter «SEARCH» abrufbar sind. Weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten bleiben.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240102.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99

1 Exemplar inkl. Beilage als Einschreiben an die Staatsanwaltschaft
1 Exemplar inkl. Beilage als Kopie ausgedruckt in Papierform ans Bundesgericht
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz.

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240102 ist die beschwerdeführende Partei, bzw. der Kläger, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittellosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – die prozessführende Partei sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Dienstag, 20. Januar 2015

Nachweis der Vorschusszahlung nach Art. 48 Abs. 4 BGG

Für alle diejenigen, die sich neu dazu geschalten haben, es handelt sich hierbei um einen «Hartz-IV Fall» in der Schweiz, bei dem es um mutmassliche staatliche Willkür geht. Die Person um die es sich dreht, ist inzwischen obdachlos geworden. Damit von den Behörden nichts unter den Teppich gekehrt werden kann, wurde vor ein paar Monaten beschlossen, das Dossier öffentlich zu machen.

Thema heute: Der Sozialhilfeempfänger muss der verfügenden Behörde den Nachweis erbringen, dass Geld von ihm eingezahlt worden ist – nur dann auf seine über 100-seitige Hauptbeschwerde eingetreten werde #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b240100

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, g____@bern.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 20. Januar 2015



Sehr geehrte Frau Dr. L_____


1)
Nachweis Vorschusszahlung (999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99)
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 7. Januar 2015 (b24098), in der Sie mich auffordern, den Fehlbetrag innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist zu überweisen, ansonsten Sie auf die Eingabe der Beschwerdeführenden Partei nicht eingehen würden (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Am 20.01.2015 wurde der noch ausstehende Betrag von Fr. 440.- an die Gerichtskasse überwiesen (IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3). Innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist lasse ich Ihnen hiermit den Nachweis der geleisteten Vorschusszahlung zukommen (Postbeleg, b24099).

2)
Empfangsbestätigung
Mit Frist bis 28.01.2015 darf ich Sie bitten, den Eingang der Zahlung von Fr. 440.- mit b240101 (o. äq.) an genannten Absender (siehe Korrespondenzadresse) zu quittieren.

Beweismittel
- ftp://usr:pass@anywhere.com/dok2.zip (~2 MB)

Beigelegte Kopien (dok2.zip)
b24099 Postbeleg
b240100 Dieses Schreiben
b240101 Empfangsbestätigung Mustervorlage

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b240100.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Beweismittel (b24099-101) und Downloadlink, in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b240100 ist die Beschwerdeführende Partei, Fritz Müller99. Die Postadresse kann trotz der Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird zurzeit noch geleert.


Permalink b240101



Empfangsbestätigung

Hiermit bestätigt die Empfängerin, Frau Dr. L____ (Schweizerisches Bundesgericht), gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:

a) Nachweis Vorschusszahlung Fr. 440.- und Zahlungseingangsbestätigung vom
20.01.2015 (b24099)

b) Weitere Beweismittel, Nachtrag 1 vom 15.12.2014 (b24097, Ziff. 2)

Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Empfänger
Schweizerisches Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

O Identität bekannt/überprüft
O ______________________________________________________

Anmerkung
________________________________________________________
________________________________________________________

Ort, Datum

___________, __________________

Unterschrift/Stempel

______________________________

Donnerstag, 15. Januar 2015

Zwischenverfügung Bundesgericht Schweiz – Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Nachdem durch die erste Darlehensaktion etwas Geld zusammengekommen ist (b24094, b24097), wird der fehlende Betrag von CHF 440.- durch die hier vorliegende Verfügung vom Bundesgericht einverlangt. Erst wenn der Gesamtbetrag einbezahlt ist, wird auf die Haupteingabe der Beschwerdeführenden Partei eingetreten. Soviel zu «Ius respicit aequitatem», dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b24098

Absender (l____@bger.admin.ch)
Schweizerisches Bundesgericht
Frau Dr. jur. L____
Schweizerhofquai 6
6004 Luzern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: g____@bern.ch; l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch, l____@bger.admin.ch und Pressestellen Schweiz


Bern, 7. Januar 2015
(erhalten am 15.01.2015)


Verfügung vom 7. Januar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin L____, Präsidentin.

Verfahrensbeteiligte
Fritz Müller99,
Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Juli 2014.


Verfügung


99_999/2014

Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

1.
Fritz Müller99 gegen die Einwohnergemeinde Bern, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Juli 2014 (999 99 999 SH und 999 99 999 SH)

2.
Weil Ihr Kostenvorschuss von Fr. 500.- bis heute nur teilweise eingegangen ist (bisher eingegangene Zahlung mit Valutadatum 15. Dezember 2014: Fr. 60.-), wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung des fehlenden Betrags von Fr. 440.- bis zum 20. Januar 2015 angesetzt (1).

3.
Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.
Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu adressieren.

Im Auftrag des Instruktionsrichters I.
sozialrechtliche Abteilung

Die Bundesgerichtskanzlei

Beilage: Einzahlungsschein


(1) Der Betrag ist innerhalb der Frist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse (Postkonto 10-674-3; IBAN CH17 0900 0000 1000 0674 3; SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder – bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank – einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) mit Vermerk „8C_588/2014 Vr“. Plus innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank bei der Gerichtskasse einzureichen.

Dienstag, 13. Januar 2015

Neues Beweismaterial. Nothilfe gem. Art. 12 BV, Versuch 11 und jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs

Die Medien in der Schweiz dürfen ab heute darüber berichten, was es für Menschen bedeutet, die keine Sozialhilfe und keine Nothilfe in der Schweiz erhalten. Bis heute schweigt die Presse zu diesen Vorkommnissen und macht sich dadurch der Mitwisserschaft oder der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen mitschuldig #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25033

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch; m___@justice.be.ch; s____@justice.be.ch und l____@bger.admin.ch


Bern, 13. Januar 2015



Sehr geehrter Herr G____

1)
Weiteres Beweismaterial zum Sozialhilfe Dossier mit Fallnummer 999 99 999 SH und 999 99 999 SH (2) und BM 99 9999 / P99 | BM 99 99999 / P99
In der Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht vom 22. August 2014 (b24085, Ziff. 22, S. 4) und bei den Eingaben an die Staatsanwaltschaft werden weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten.

2)
Damit niemand im Nachhinein behaupten kann, dass „..er oder sie von Nichts gewusst habe..“ wurde von meiner Seite zwecks Beweissicherung auf Blogspot ein Blog eingerichtet, diese Onlineressource ist Bestandteil der von mir erbrachten Beweisführung (b240.xx/b250.xx und ff.).

Die (neuen) Beweismittel sind den Akten beizulegen.

Beweismittel
- Dieses Schreiben (b25033), in der Beilage
- Publikation TAP Schweiz http://tapschweiz.blogspot.ch


3)
Die Beweisbarkeit (Gewichtung, Empfangsbestätigung, ..)
Ressourcen wie die gesamte FB/G+/Twitter History ist von der verfügenden Behörde als zusätzlichen Bestandteil der Beschwerdeeingabe in Ermessung zu bringen. Dies gilt auch für die unvollständige Karte der Hartz-IV Toten, die von der Beschwerdeführenden Partei erstellt worden ist.

Beweismittel
Unvollständige Karte der Hartz-IV Toten http://bit.ly/agenda2010map
Zur Erinnerung an die Opfer der Agenda 2010, http://on.fb.me/1f5k3Yn


4)
Die Medien stehen in der Verantwortung dieses Thema aufzugreifen
Ich habe im Weiteren sicherzustellen, dass niemand im Nachhinein Beweismaterial (ver-)fälschen kann, aus diesem Grund wird jeder Dialog und jedes Schreiben zusätzlich auf andere Plattformen verteilt. Inhalte werden im Internet verfügbar gemacht unter Wordpress, Facebook, G+, Tumblr, Twitter und Archive.org. Damit eine minimale öffentliche Resonanz gewährleistet ist, werden neu Inhalte aus Blogspot zwecks erweiterter Publizität direkt an die Lesenden und Interessierten herangetragen, denn aufgrund der statistischen Auswertungen kann eine Internetpublikation dies zurzeit offenbar noch nicht in genügendem Umfang gewährleisten. Alle zukünftigen Beiträge werden deshalb für eine befristete Zeit anonymisiert an die wichtigsten Schweizerischen Tages- und Wochenzeitschriften in Mailform weitergeleitet. Da die Presse bis heute mit dem Verschweigen wichtiger Tatsachen im Umfeld dieses Themas zum einen nicht nur Ihrem öffentlichen Auftrag völlig zuwider handeln, sondern sich dadurch auch der Mitwisserschaft oder sogar der Mittäterschaft der (indirekten) Tötung von Menschen, die von der Sozialhilfe ausgeschlossen worden sind, schuldig machen, ist eine Abmahnung der jeweiligen Chefredaktoren und Chefredaktorinnen im Moment nicht auszuschliessen #tapschweiz

Beweismittel
Mirror 1 tapschweiz.wordpress.com
Mirror 2 tapschweiz.tumblr.com
Facebook facebook.com/anita.zerk
G+ bit.ly/anitazerkplus
Tweet twitter.com/tapschweiz


5)
Seit Monaten keine Nothilfe
Seit mehreren Monaten versuche ich die Nothilfe für Essen/Obdach bei der Stadt Bern in Anspruch zu nehmen – bis heute im elften Versuch leider vergeblich. Das Sozialamt hält damit entgegen, dass meine „Argumentationen unhaltbar seien“, welche ich bis zum heutigen Tag vorgetragen habe und von ihrer Seite so „nicht akzeptiert werde“.

6)
Zeitgleich bringt das Sozialamt vor, dass mir „zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt werde“. Erklären es damit, dass mein Berechnungsmodell falsch sein soll, doch liefert das Sozialamt keine Begründung mit weshalb? Somit für mich wie für Aussenstehende nicht nachvollziehbar ist, worauf ihre Aussage beruht. Zudem steht diese Aussage in Widerspruch zu den realen Begebenheiten. Nothilfe steht in der Schweiz jedem zu, der keine Sozialhilfe erhält.

7)
Am 25. November 2013 haben Sie mir mit Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) schriftlich mitgeteilt, dass ich mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und Sie mir deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen.". Die gleiche verfügende Behörde teilte mir darauf schriftlich mit, „..würde ich mich erneut beim Sozialamt Bern anmelden wollen, ich nicht davon ausgehen könne, dass einem Neuantrag entsprochen werde, solange kein definitives Urteil vorliege.“. In der Realität bedeutet diese Aussage für mich als betroffene Person, dass ich das endgültige Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts abzuwarten habe. Dies steht somit im direkten Widerspruch zu Ihrer Aussage vom 05.01.2015 (b25032) mit Zitat; "..dass Sie als Sozialhilfe Bern keine Nothilfe ausbezahlen, deshalb die von mir herbeigeführten Relationen nicht relevant sein sollen.". Wie anders lässt sich für mich interpretieren, wer seit 561 Tagen (Stand 13.01.2015) keine Sozialhilfe mehr erhält, dass er oder sie anstelle von Sozialhilfe Nothilfe gem. Art. 16 BV erhalten müsste – Nothilfe, die an keine Bedingungen zu knüpfen ist, ohne Wenn und Aber jedem Individuum in der Schweiz zusteht.

Beweismittel
Verfügung vom 25.11.2013 (b24005), in den Akten
„..kein Nothilfegeld“ http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html


8)
Es gäbe bestimmt weitere Aspekte, die langwierig zu diskutieren wären, ich denke, um den Schwerpunkt am richtigen Ort anzusetzen, heute geht es einzig darum, dass ich als Obdachloser und kranker Mensch in der Schweiz ein Anrecht auf eine provisorische beheizte Bleibe habe und ein Anrecht darauf habe, etwas Essen zu dürfen.

Es geht heute auch nicht darum, mit Prozentangaben argumentieren zu wollen, denn dadurch würde nur begangenes Unrecht auf eine besonders verwerfliche Art und Weise kaschiert werden. Ob ein Geldbetrag 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht oder ob ein Betrag 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht, dabei handelt es sich um interessante Zahlen, die zur Beschleunigung des Prozesses nichts beitragen.

9)
Weshalb eine überteuerte Fahrkarte?
Die Frage, die der Leser, die Leserin sich zwischenzeitlich stellt ist, weshalb braucht es eine überteuerte Fahrkarte? Ist dies nicht die Frage, die baldmöglichst zu beantworten wäre?

10)
Wenn zum Beispiel ein Sozialhilfeempfänger sich in Zürich bei einem Arbeitgeber vorstellt, würde das Sozialamt nur die Fahrt Bern <-> Zürich rückvergüten. Kein Sozialamt der Welt käme auf die Idee, weil es gerade so gut passt, eine Zusatzfahrt nach Winterthur mitfinanzieren zu wollen, weil die Klientel dort gerne in ein Museum gehen möchte. Meiner Meinung nach ist es einfach, ein Sozialhilfeempfänger, und dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Nothilfe oder einen Grundbedarf von der Sozialhilfe nach SKOS bezieht, braucht keine überteuerten Fahrkarten zu akzeptieren. Wie er oder sie haushälterisch mit (s)einem Grundbedarf oder (s)einem Nothilfegeld umgeht, ist seine eigene Sache. Deshalb ist nach aktuellen Gerichtsentscheiden Geld sogenannten Warengutscheine vorzuziehen. Eine dem Antragssteller zugestellten Fahrkarte ist gleichzusetzen mit einem Warengutschein. Der Antragssteller braucht diesen Warengutschein somit nicht zu akzeptieren, mit Ausnahme, dem Antragssteller würde die Differenz der überteuerten zur billigeren Fahrkarte dem Grundbedarf/Nothilfebudget angerechnet und vorgängig schriftlich bestätigt.

11)
Aufgrund der Tatsache, dass ich keine überteuerte Fahrkarte zu akzeptieren habe, aufgrund der Tatsache, dass jedem Individuum eine warme Bleibe plus Essen zusteht beantrage ich ein elftes Mal eine adäquate Nothilfe gemäss b25013/16/18/20/23/24/27/28/29/31 und b25033 innert Frist, die in Nothilfebelange zum Tragen kommen!

Beweismittel
Anträge seit 07.10.2014 b25013/16/18/20/23/24/27/28/29 und 31


12)
Weshalb eine Fahrkarte notwendig ist?
Den Zusammenhang Nothilfebudget und Fahrkarte erneut in Relation zu stellen – im Besonderen, weshalb eine Fahrkarte überhaupt notwendig ist, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterung, denn diesen Zusammenhang ergibt sich aus b25027 und aus den bestehenden Attesten, die der verfügenden Behörde vorliegen.

13)
Heute steht zweifelsfrei fest, dass ich mir aus Sicht Sozialamt Bern offenbar auf gesetzeswidrig Art und Weise Fahrleistungen erschleichen müsste. Mit Hinweis vom 16.10.2014 ermutigt auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise das Sozialamt Bern den Antragsteller hierzu, betteln zu gehen, damit er mit diesem Geld sich im Anschluss eine Fahrkarte leisten könnte.

Beweismittel
Überteuerte Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/11/b25027.html
Betteln für eine Fahrkarte http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25021.html


14)
Ansprechperson beim Amt
Der Antragsteller hat sich „einsichtig“ gezeigt und seine bisherigen zehn Anträge seit dem 07.10.2014 an die offizielle Mailadresse des Sozialamt Berns geschickt (pikettsarpikettsar@bern.ch). Denn der Vorwurf seitens Sozialamt Bern und verfügender Behörde steht oder stand im Raum, dass die Dossierverantwortung nicht beim Chef liege, sondern beim entsprechenden Sachbearbeiter, bei der entsprechenden Sachbearbeiterin – die Klientel sich aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn er sich nicht an diese Regel hält.

15)
Zehn Mal habe ich mich seit 07.10.2014 in der Hoffnung auf adäquate Hilfestellung an die offizielle Sachbearbeitungsstelle des Sozialamt in Bern gewandt. Die nachfolgende Abbildung beweist, dass von den 10 Anfragen bei einer einzigen Anfrage die sachbearbeitende Person Dossierkenntnis hatte (Abbildung 1).
Abbildung 1

16)
Eine umfangreiche Dossierkenntnis darf aus heutiger Sicht vorausgesetzt werden. Diese unkorrekte Verhaltensweise und die Verweigerung der Hilfe in Notlagen Art. 128 (120) StGB seitens Sozialamt Bern taxiere ich wiederholt als grob fahrlässig und als rechtsmissbräuchlich. Dies zwingt mich, zukünftige Schreiben und Anträge erneut an die vorgesetzte Stelle zu richten.

17)
Fehlbarkeit
Dass Sie mir gegenüber den Vorwurf geltend machen, dass meine „..Argumentationen unhaltbar seien“, kann ich von meiner Seite ebenso wenig in der Position der schwächeren Partei nicht akzeptieren!

18)
Tangiert Ihr Fehlverhalten unter Berücksichtigung des Vorbehaltes mutmasslich den Bereich:
  • der böswilligen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht mir gegenüber und Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der unterlassenen Nothilfeleistung Art. 128 (120) StGB?

  • das Recht auf Hilfe in Notlagen Art. 12 BV und BGE 121 I 367 E. 2?

  • der mehrfachen und wiederholten schweren Körperverletzung und stellt einen schwerwiegenden Amtsmissbrauch dar Art. 312 Strafgesetzbuch StGB?

  • der Folter durch unzureichende Gesundheitsfürsorge (Erblindung, Krankheit irreparable körperliche und geistige Schäden) und ggf. Tod durch Verhungern oder durch Nichtbehandlung einer Krankheit oder mehrerer Krankheiten EMRK, Art. 3?

  • des Grundrechts, das jedem zusteht, sich nicht psychischer und physischer Gewalt aussetzen zu müssen Art. 122, 123, 125 StGB?

  • einer Grundrechtseinschränkungen, welche den gesetzlichen Grundlage nach Art. 16 u. 36 Abs. 1 BV und dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht genügen vermag?

  • wie ein Leben unter Würdigung der EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54?

    und

  • die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30?

19)
Vorbehalt
Der Antragssteller, obschon wiederholt beantragt, in seiner sehr schwierigen Lage keinen Rechtsbeistand zugesprochen erhält (Art. 93 Abs. 1 BGG und EMRK, Art. 6). Inhaltliche Aspekte und Mutmassungen bis zum heutigen Zeitpunkt von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen auf Papier gebracht werden, somit von einer Person, die sich in formellen und juristischen Belangen nicht auskennt. Unerfahren in der Prozessführung, Formulierungen aus diesem Grund möglicherweise unkonventionell, holprig oder fehlerbehaftet sind, ist für diese Formulierungsfehler und fehlbaren Entscheidungen nicht haftbar zu machen. Entscheidungen, welche u. a. in die Verelendung führen können. Insbesondere sei dem Antragsteller für Formulierungen (ggf. mit strafrechtlicher Relevanz) nicht haftbar zu machen, die ehrverletzenden Charakter haben könnten. Davon ausgeschlossen sind ggf. Falschaussagen von Seite des Antragstellers. Für formelle Fehler wird beim Leser, bei der Leserin um Nachsicht gebeten.

20)
Nothilfeantrag Nr. 11
Ich bedanke mich recht herzlich im voraus für die Zustellung eines Kurzstrecken-Tickets gemäss meinen eingangs erwähnten Ausführungen innert Frist (Ziff. 11 u. ff.).

21)
Jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs
Das Bundesgericht wird den Nachweis erbracht sehen wollen, wie ich die bezugsbefreite Periode, bzw. die an mir unrechtstaatlich vollzogene Sanktionszeit mit Hilfe von Freunden, bzw. (Mikro-) Darlehensgeberinnen habe überleben können. Wie anno 31.01.2014 (b25000) für das Jahr 2013 erbringe ich auch heute 13.02.2015 vollumfänglich diesen Nachweis für das Jahr 2014 mit der Bitte um Prüfung und Gutheissung (siehe Frist).

Unterlagen für die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.

Beweismittel
ftp://usr:pass@anywhere.com/dok1.zip (~10 MB)

Beigelegte Kopien (dok1.zip)
b25034 Mikrodarlehen per 31.12.2014
b25035 Darlehen für Überlebenshilfe per 31.12.2014
b25036 Kontoauszug privat per 31.12.2014
b25037 KK Police 2015
b25038 Miete für Möbel Zwischenlagerung
b25039 AHV Mindestbeitrag 2013/14
b25040 Haftpflichtversicherung
b25041 Nachweis Arbeitsbemühungen 2014
b25042 Mietvertrag Hausrat vom 1.11.2014


22)
Mit Frist bis 11.02.2015 haben Sie bestimmt genug Zeit, diese Überprüfung korrekt abzuschliessen. Ab diesem Zeitpunkt gelten meine Angaben gegenüber der verfügenden Behörde als überprüft und genehmigt.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25033.html

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen

Fritz Müller99

1 Exemplar

Weitere Beweismittel – dieses Schreiben (b25033) und Referenzierungen (Links), in der Beilage

Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b25033 ist der Antragsteller Herr Fritz Müller99. Seine Postadresse kann trotz seiner Obdachlosigkeit weiterhin verwendet werden. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.

Dienstag, 6. Januar 2015

Nothilfe sei keine Option und die Argumentationen des Nothilfeantragstellers seien unhaltbar

Die Lesenden wissen nun, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 2.3% vom Grundbedarf in einem Sozialhilfebudget nach SKOS ausmacht. Die Lesenden wissen neu auch, dass eine Geldsumme von CHF 22.80 95% vom Grundbedarf in einem Nothilfebudget nach Art. 16 BV ausmacht. Interessante Zahlen, die den Prozess jedoch nicht beschleunigen. Weiterhin überlässt das Sozialamt Bern kranke Menschen ihrem Schicksal. Ohne Wohnung, ohne Obdach, ohne Essen, ohne Geld. Fakt bleibt, es ist eine überteuerte Fahrkarte, die dem Antragssteller zugestellt worden ist. Ob dabei nun 2.3% oder 95% eine Rolle spielen ist irrelevant. Der Warengutschein, und die Fahrkarte ist nichts anderes als ein Warengutschein, braucht nach neusten Gerichtsentscheiden vom Antragsteller nicht akzeptiert zu werden, erst recht nicht, wenn diese überteuert ist. Ich kann im aktuellen Schreiben vom 5.1.2015 nicht den geringsten Ansatz erkennen, dass ggf. in Betracht gezogen würde, dem Antragsteller womöglich eine günstigere Fahrkarte zuzustellen. Aus diesem Grund kann ich daraus im Moment als einzige Schlussfolgerung ableiten, dass sich der Antragsteller zu kriminalisieren hat um nicht verhungern und erfrieren zu müssen, sich Beförderungsleistungen offenkundig erschleichen müsste, nur damit dieser „..zwecks Anmeldung“ beim Schalter dann vorsprechen könnte. Interessant in diesem Zusammenhang, dass vom Sozialamt Bern neu von Zitat; „..zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen (nach SKOS)“ gesprochen wird, hat die gleiche verfügende Behörde am 25. November 2013 in ihrer Verfügung (b24005, Ziff. 2, Abs. 6) dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt, dass er mit Zitat; "..den Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB) verwirkt habe und sie ihm deshalb per 30. November 2013 sämtliche Leistungen einstellen werden.". Genau das hat Herr G_____ dann auch gemacht. Es wurde von Sozialhilfe „umgestellt“ auf Nothilfe – wobei Nothilfe hat der Antragssteller bis heute nie erhalten. Mehr zu den näheren Umständen im nächsten Schreiben/Blog (b25033) #tapschweiz http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b25032
Absender (g____@bern.ch)
Soziale Dienste Bern
Schwarztorstrasse 71
3007 Bern

Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Bern, 5. Januar 2015


Sehr geehrter Herr Fritz Mueller99

Das Schreiben vom 24.12.2014 von Frau Anita Zerk haben wir erhalten.

Seit anfangs Oktober 2014 haben wir Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie sich persönlich am Schalter des Sozialdienstes für die Gesucheinreichung (Montag bis Donnerstag, von 14-16.30h, Freitags von 14-15.30h) anzumelden haben. Dieses Vorgehen gilt für alle Personen, die sich beim Sozialdienst anmelden möchten. Bis heute haben Sie dies unterlassen. Sie haben geltend gemacht, kein Geld für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verfügen. Aus diesem Grund haben wir Ihnen Anfangs November 2014 (b25026) eine Mehrfahrtenkarte zugestellt. Diese wurde nun am 24.12.2014 (b25031) durch Frau Zerk retourniert mit der Begründung, nach Benutzung der Fahrkarte würden Ihnen lediglich 5% des bezahlten Nothilfegeldes übrig bleiben.

Diese Argumentation ist unhaltbar und wird nicht akzeptiert. Die Mehrfahrtenkarte kostet CHF 22.80, dies macht also einen Anteil von 2.3% vom Grundbedarf aus. Zudem wird zurzeit gar kein Nothilfegeld ausbezahlt, deshalb ist die herbeigeführte Relation nicht relevant.

Wir erwarten Sie daher nach wie vor am Schalter des Sozialdienstes zwecks Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Erst danach werden wir Ihr Gesuch überprüfen.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Link zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/01/b25032.html

Freundliche Grüsse
G_____