Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 18.10.2016, dass die Schweiz Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hat, weil im schweizerischen Recht eine hinreichend präzise rechtliche Grundlage für die Foto- und Videoüberwachung von Versicherten der Unfallversicherung fehlt. Obwohl der Entscheid von der Schweiz noch an die grosse Kammer des EGMR weitergezogen werden könnte, haben Politiker:innen verschiedener Parteien (BDP, GLP, SVP) gegenüber der NZZ bereits angekündigt, «dass sie rasch die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen wollen, dass die Unfall- und andere Sozialversicherungen weiterhin auch Detektive gegen mutmassliche Betrüger einsetzen können». SVP-Nationalrätin Verena Herzog (TG) sagte, man müsse «unkompliziert und unbürokratisch» entsprechende Grundlagen schaffen.
Das mit dem «rasch und unbürokratisch» hatten wir schon mal. Das war, als im Zuge der Scheininvaliden-Hysterie ganz schnell Detektive hermussten. Am 14. September 2009 erkundigte sich Maria Roth Bernasconi (SP/GE) in der nationalrätlichen Fragestunde, ob die Überwachung durch IV-Detektive – und insbesondere die Filmaufnahmen – nicht die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletze. Der damalige freisinnige Bundesrat Pascal Couchepin antwortete, dass er nicht diesen Eindruck habe (…) und ausserdem sei jemand, der eine Rente vom Staat erhalte (oder fordere) nicht in derselben Situation wie jemand, der keine Rente erhalte.
Persönlichkeitsrechte für Versicherte – Wen interessiert(e) das schon. Das Bundesgericht stützte die Überwachungspraxis der Sozialversicherungen in den letzten Jahren regelmässig. Und es stützte auch eine immer weitergehende Ausdehnung der Überwachung. Beispielsweise befand es 2011, dass eine Überwachung einer IV-Versicherten auf ihrem eigenen Balkon rechtens sei.
Das «Balkonurteil» hat der Jurist Dr. Lucien Müller im Jusletter im Dezember 2011 harsch kritisiert. Müller schreibt u.a. auch:
Rz 35 (…)Aus dem Zusammenspiel mit diesen Erwägungen muss man schliessen, dass das Bundesgericht die Geeignetheit der Observation gar nicht oder zumindest nicht primär unter dem Aspekt der Missbrauchsbekämpfung prüft und bejaht. Sie wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass ansonsten nicht genügend Informationen zur Abklärung des vorhandenen Gesundheitsschadens und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestünden. Das ist aber etwas anderes.
Damit käme Detektiven eine Rolle zu, die eigentlich dem medizinischen Gutachter vorbehalten sein müsste. Und spätestens hier (eigentlich schon viel früher), müsste man sich fragen:
- Wer kontrolliert eigentlich die Arbeit der externen Privatdetektive?
- Nach welcher «Berufsethik» arbeiten diese?
- Haben sie medizinischen Kenntnisse?
- Wie können Versicherte sicher sein, dass der Privatdetektiv der auftraggebenden Stelle nicht nur das «belastende» sondern auch «entlastendes» Material vorlegt?
Es gibt in der Schweiz keine offiziell anerkannte Ausbildung für Privatdetektive. Und vom rechtlichen Rahmen haben einige dieser «Detektive» offenbar auch nicht soviel Ahnung (oder ihre Auftraggeber leiten sie an, es damit nicht so genau zu nehmen), denn es kommt immer wieder vor, dass Detektive in Kontakt mit der überwachten Person treten und diese zu Handlungen verleiten. Laut bisheriger Rechtsprechung (?) dürfen die so gewonnenen «Beweise» nicht verwendet werden. Die entsprechenden «Beweise» sind aber natürlich trotzdem in den Akten und beeinflussen das Bild, welches sich Gutachter und Richter machen.
Es gäbe also einige Fragen, die man zur Rolle der Detektive stellen könnte. Zu ihren Methoden. Und zu den Daten, die sie generieren.
Schnell und schludrig hatte man einst beschlossen, dass es jetzt sofort «so Detektive» brauche; weil: Überall Scheininvalide! Stabile Gesetzliche Grundlagen? Pfff… Seriöse Ausbildung der Detektive? Pfff… Persönlichkeitsrechte der Versicherten? Pfff… Mit der schwachen gesetzlichen Grundlage werden die Detektive (und ihre dahinterstehenden Auftraggeber) geradezu animiert, die Grenzen (wobei: welche Grenzen?) immer weiter auszuweiten. Probieren kann man es ja mal. Und mit etwas Glück findet das Bundesgericht dann nachträglich auch eine Überwachung auf dem eigenen Balkon völlig in Ordnung.
Wenn man vorgestern im Kassensturz gesehen hat, wie wenig ernst das BSV seine Aufsichtspflicht ins Sachen Gutachter nimmt («Wir schauen da nicht genauer hin, weil die erhobenen Daten eh nichts aussagen»), kann man davon ausgehen, dass über eine Aufsicht über die Detektive bisher vermutlich noch nicht mal nachgedacht wurde.
Grosses Medienecho – Und was sagen die Behindertenorganisationen zum EGMR-Urteil?
Über den Entscheid des EGMR wurde in den Medien breit berichtet. Thomas Gächter, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, erklärte beispielsweise am 18. Oktober 2016 im 10vor10-Interview, dass die gesetzliche Grundlage für Observationen sehr dünn sei.
Die Suva kommunizierte kurz darauf, dass sie vorerst keine neuen Observationen in Auftrag gebe. Bei der Aargauer Zeitung (CSI IV-Stelle Aargau, wir erinnern uns) übertitelte man die entsprechende Meldung mit «Suva setzt keine Detektive mehr auf Versicherungsbetrüger an». Ich twitterte:
Die AZ änderte daraufhin den Titel in «Versicherungsbetrug: Suva setzt keine Detektive mehr ein».
Es gibt wirklich angenehmere Tätigkeiten als an so «Kleinigkeiten» herumzumeckern, aber solche Details zeigen, wie tief drin die Idee «Alles Betrüger!» überall steckt und wie sie immer und immer wieder reproduziert wird. Beispielsweise auch bei einer Bildunterschrift in der Berner Zeitung in einem Artikel darüber, dass auch die Mobiliar ab sofort bei Unfallversicherungen auf den Einsatz von Detektiven verzichtet.
Und wenn ein Zürcher SVP-Nationalrat ganz bewusst die Stimmung anheizt, darf man auch mal fragen:
Nun würde man ja denken, als Gegengewicht würde Inclusion Handicap, der Dachverband der Schweizer Behindertenorganisationen, ein klares Statement zum EGMR-Entscheid veröffentlichen. Oder die grösste Behindertenorganisation der Schweiz, Pro Infirmis, würde was dazu sagen.
Nichts. Gar nichts. Grosses Schweigen im Walde.
Man fürchtet offenbar immer noch, dass man Spender:innen verlieren könnte, wenn man sich öffentlich «für Betrüger» engagiert. Und/oder hält die Spender:innen für so dumm, dass man ihnen nicht erklären kann, was «Rechtsstaatlichkeit» bedeutet und dass diese alle Versicherten schützt, auch die werten (noch) nichtbehinderten Spender:innen.
Bei der Procap, welche sich als Mitgliederverband von und für Menschen mit Behinderung definiert, hat man den EGMR-Entscheid hingegen sofort auf der Webseite publiziert und schreibt dazu:
Procap Schweiz fordert einen klaren rechtlichen Rahmen für Überwachungen. Neben den Voraussetzungen für eine Überwachung müssen auch Garantien gegen missbräuchliche Überwachungen und der Datenschutz gesetzlich geregelt werden. So muss zum Beispiel klar sein, wer die Ermächtigung zu einer Überwachung erteilt und wie lange diese dauern darf.
Dafür gibt’s wiedermal Kekse für Procap.
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Quelle: via @ IVInfo, October 27, 2016 at 05:37PM
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