Freitag, 29. Dezember 2017

Bundesrat Burkhalter 2010: Ich halte klassische psychische Störungen für objektivierbar. Bundesgericht 2017: Hold my beer.

Als das Bundesgericht vor zwei Wochen bekannt gab, dass es seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden ändere, wurde darüber in den Medien vor allem unter Überschriften wie «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente» berichtet. Dass das Bundesgericht nun ALLE psychischen Störungen als «nicht objektivierbar» einstuft und deshalb die für die Beurteilung von psychosomatischen Leiden entwickelten Leitlinien grundsätzlich bei allen psychischen Störungen zur Anwendung kommen sollen, wurde kaum thematisiert. Und was das für die Betroffenen effektiv bedeutet, noch viel weniger (Spoiler: Massive Diskriminierung psychischer gegenüber körperlichen Erkrankungen).


Kurzer Rückblick


Während der Debatte zur 6. IV-Revision im Dezember 2010 diskutierte der Nationalrat ausgiebig darüber, welche Diagnosen zu den «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage» (Päusbonog) zählen, bei denen die Renten laut der Schlussbestimmung überprüft aufgehoben werden sollten. Die Pro Mente Sana hatte in Vorfeld der Debatte ein Gutachten erstellen lassen, welches festhielt:

Gemäss heutigem wissenschaftlichem Stand gelten sowohl die Ursachen (Ätiologie) wie die Entstehung (Pathogenese) von psychischen Störungen als unklar. Die überwiegende Mehrheit der psychischen Störungen lässt sich nicht auf eine nachweisbare organische Grundlage zurückführen.

Deshalb wurde Bundesrat Burkhalter von verschiedenen ParlamentarIerInnen aufgefordert, exakt zu benennen, welche Diagnosen mit «Päusbonog» gemeint seien. Burkhalter weigerte sich, dies zu tun, behauptete aber mehrfach, dass «klassische» psychische Störungen seiner Meinung nach «objektivierbar seien»:

Je ne partage pas votre avis selon lequel les maladies psychiatriques ne sont pas objectivables. Je pense, pour ma part, que les maladies que j’ai citées tout à l’heure et qui n’en font pas partie – notamment la schizophrénie, les troubles de la personnalité, les troubles alimentaires, etc. – sont objectivables.

Und:

Je le redis ici: ne sont pas concernés la dépression, la schizophrénie, les troubles de la personnalité ou les troubles alimentaires (…)

Ich, im Dezember 2010 auf ivinfo (ursprünglich unter dem Titel: «Bundesrat Burkhalter lügt und überzeugt damit das Parlament»):

Herr Burkhalter hat mehrfach wiederholt («J’aimerais vous redire une cinquième fois…») dass die Schlussbestimmung eigentlich gar nicht so gemeint sei, wie sie formuliert ist und Menschen mit schweren psychischen Störungen selbstverständlich nicht ihre Renten verlieren würden. Fakt ist aber, dass der heute verabschiedete Gesetzestext genau dafür die Grundlage bietet. Ein Gesetz wird nämlich so angewendet, wie es formuliert ist und nicht, wie man es (angeblich) gemeint hat.

Bundesratssprecher von Burkhalter daraufhin per Mail: Frau Baumann, es geht nicht, dass Sie behaupten, dass Bundesrat Burkhalter lügt! («Le traiter de menteur est injurieux»).

Bundesgericht im Urteil 8C 841/2016 vom 30. November 2017:

Psychische Leidenund nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden.


Änderung der Depressionspraxis = Änderung der Rechtsprechung bei ALLEN psychischen Leiden


Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2017 zu den beiden Leiturteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017:

Das Bundesgericht ändert seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden. Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt.

Die Medien titelten daraufhin «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente». Wer sich mit der IV-Rechtsprechung nicht sonderlich gut auskennt, dachte wohl: Das ist aber nett vom Bundesgericht gegenüber den Depressiven. Und wer es eigentlich besser wissen müsste, dachte das offenbar auch. Die Pro Mente Sana

begrüsst die langerwartete Praxisänderung des Bundesgerichts für Menschen mit leichten und mittelschweren Depressionen

und schreibt weiter:

Der Vorteil der Praxisänderung ist die Tatsache, dass nicht mehr schematisch geurteilt wird. Menschen mit Depressionen haben neu immerhin die Chance, dass ihre Situation individuell und bezogen auf Leistungseinschränkungen betreffend ihr konkretes Berufs- oder Tätigkeitsgebiet begutachtet wird.

GUTEN MORGEN, Pro Mente Sana! Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für Depressionen, sondern für ALLE psychischen Störungen. Der vom SRF befragte Psychiater Michael Liebrenz hat immerhin mitbekommen, dass die Praxisänderung nun für alle psychischen Krankheitsbilder gilt (denn dafür hatte er – reichlich kurzsichtig – im Vorfeld selbst plädiert):

Michael Liebrenz, Leiter Forensisch-Psychiatrischer Dienst Universität Bern begrüsst den höchstrichterlichen Entscheid aus forensisch-psychiatrischer Sicht sehr. «Insbesondere die zukünftige Gleichbehandlung aller psychischen Störungen stelle einen grossen Fortschritt dar.» Der Entscheid unterstreiche, wie wichtig der offene wissenschaftliche Austausch zwischen Medizin und Recht im Sinne der Betroffenen sei.

Quelle: SRF


Die Erfahrung zeigt: Besser wird’s nicht. Im Gegenteil.


Liebrenz’ Schlussfolgerung ist genau so naiv wie die von Pro Mente Sana. Dass alle Versicherten mit psychische Störungen nun unter noch grösserer Beweislast stehen, ist sicher kein «Fortschritt im Sinne der Betroffenen». Vielmehr sind SVP und Weltwoche endlich dort angekommen, wo sie schon immer hinwollten: Alle psychischen Krankheiten gelten jetzt als gleichermassen «schwer objektivierbar». Das ist genau das, was sie all die Jahre unermüdlich sagten und schrieben: «Richtige» Invalide sind die mit dem Rollstuhl und die mit den komischen Krankheiten sind sowieso grundsätzlich verdächtig, und sollen erstmal «beweisen», dass sie wirklich nicht arbeiten können.

Als das Bundesgericht 2015 bekannt gab, dass es die «Überwindbarkeitsvermutung» aufgebe, waren die Erwartungen hoch. Päusbonogs sollten künftig nicht mehr aufgrund ihrer Diagnose als «überwindbar» eingestuft werden, sondern es sollte neu mittels Indikatoren die effektiven Einschränkung im Einzelfall ermittelt werden. Das sei «fairer», meinte man.

Wie «fair», zeigte der Bund am 12.06.2017 (ABO-pflichtiger Artikel):

Zwei Jahre sind seit diesem Grundsatzentscheid vergangen – was hat er gebracht? Die Antwort kurz zusammengefasst: nichts. Zumindest aus Sicht der Betroffenen fällt die bisherige Bilanz geradezu niederschmetternd aus. Das zeigt eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich. Untersucht wurden dabei alle seit Juni 2015 vom Bundesgericht behandelten Fälle, in denen es um Schmerzpatienten ging, insgesamt 220 Urteile. In nur gerade einem Fall hat das oberste Gericht eine IV-Rente gutgeheissen. In weiteren drei Fällen hat es die Rentenzusprache der Vorinstanz gestützt, 10 Fälle wurden zur Neubegutachtung zurückgewiesen. In den restlichen rund 200 Fällen hat das Gericht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.

Angesichts dieser Bilanz könne von einem Meinungsumschwung, wie ihn das Bundesgericht angekündigt hatte, keine Rede sein, sagt Rechtsprofessor Thomas Gächter. Im Gegenteil. Es sei gar eine «sukzessive Verschärfung» festzustellen, die ihm ernsthafte Sorgen bereite. «Aufgrund unserer Analyse erhält man den Eindruck, dass die IV alles vorkehrt, um Renten abzuweisen, und das Bundesgericht stützt sie. Dabei müsste das Gericht die IV zumindest stellenweise korrigieren.»

(…)

Schaut man sich einzelne jüngere Bundesgerichtsurteile etwas genauer an, so fällt noch etwas anderes auf: Die IV und das Gericht lehnten mehrfach selbst dann eine Rente ab, wenn die Gutachter diese bejaht hatten. Auch der Zürcher Rechtsanwalt Christos Antoniadis stellt dies fest. Die IV ignoriere in jüngster Zeit sogar die Empfehlungen ihres eigenen regionalärztlichen Dienstes (RAD), wenn dieser zugunsten der Patienten entscheide. Vermutlich hofft sie, die Versicherten hätten nicht den Schnauf, wegen der abgelehnten Rente vor Gericht zu ziehen.

Was sich in jüngster Zeit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung manifestiere, findet auch Ueli Kieser, Professor für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen, besorgniserregend. Von aussen betrachtet, bekomme man den Eindruck, es werde eine Krankheit nach der andern vom Zugang zur IV-Rente ausgeschlossen.

Dass auch die neuste Praxisänderung des Bundesgerichts nicht im Sinn der Versicherten sein könnte, gibt Sabine Steiger-Sackmann, Dozentin für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, zu bedenken:

Zwei Bemerkungen des Bundesgerichts lassen allerdings aufhorchen und geben Anlass zu einer kritischen Beobachtung der künftigen Rechtsprechung:

Nicht im Urteil selber, aber in der Medienmitteilung dazu schreibt das Bundesgericht, es sei die entscheidende Frage, ob es der betroffenen Person gelinge, den Beweis für eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Dies ist insofern zu präzisieren, als es nicht Sache der Versicherten ist, Beweis zu führen, wenngleich sie letztlich die Beweislast tragen. Der Sachverhalt ist vielmehr gem. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), indem die IV-Stellen die notwendigen Abklärungen vornehmen und die erforderlichen Auskünfte einholen. Anschliessend sind die Beweise zu würdigen. (…) In der Pflicht sind diesbezüglich also die IV-Stellen, nicht die Versicherten.

In Erwägung 4.5.3 des Urteiles steht ausserdem, aus «Gründen der Verhältnismässigkeit» könne vom strukturierten Beweisverfahren abgewichen und auf die vorhandene Aktenlage abgestellt werden. (…) Laut Art. 33 VwVG (i.V. m. Art. 43 ATSG) nimmt die Behörde die Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Der Massstab für den Umfang der Sachverhaltsabklärungen ist demnach die Tauglichkeit weiterer Beweismittel. Nur diesbezüglich besteht ein Ermessensspielraum. (…) Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip ursprünglich zum Schutz der Rechtsunterworfenen und nicht zur Durchsetzung der Interessen von Behörden entwickelt worden. Eine Sonderbehandlung bei der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit gewissen Krankheitsbildern wäre also nicht zu rechtfertigen.

Sabine Steiger-Sackmann, Abkehr von der Depressionspraxis, in: sui-generis 2017, S. 332 (PDF)


Wenn das Beweisverfahren angeblich so fair ist, warum wird es dann nicht auch bei Versicherten mit körperlichen Leiden angewandt?


Ich schrieb schon 2015 (direkt nachdem das Bundesgericht bekannt gab, dass für Päusbonogs neu ein strukturiertes Beweisverfahren angewandt werden sollte):

Aus meiner Sicht ist nicht einzusehen, weshalb die neu propagierte Funktions- und Ressourcenorientierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur für bestimmte und nicht für alle Krankheiten gleichermassen gelten soll.

Auch das BSV hielt im IV-Rundschreiben Nr. 339 im September 2015 fest:

Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Und in der Stellungnahme des Bundesrates vom 30.08.2017 zur Interpellation «Qualitätssicherung bei Rentenanpassungen infolge von somatoformen Schmerzstörungen» bestätigte das BSV nochmal:

Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht einen Schritt weiter als das Bundesgericht und wendet das neue Beweisverfahren bei allen gesundheitlichen Leiden in der IV an.

Theoretisch sollten also seit Herbst 2015 alle Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren abgeklärt werden. Theoretisch. Praktisch sagt das Bundesgericht: Wenn die Gutachter das nicht (korrekt) machen, ist uns das egal. Und zwar völlig egal. Anhand eines kürzlich publizierten Entscheides des Bundesgerichtes zum Chronic Fatigue Syndrom 9C_648/2017 sieht man, dass das Bundesgericht das strukturierte Beweisverfahren nicht mal bei den Päusbonogs (für welche das Bundesgericht den Indikatorenkatalog 2015 in einem Leiturteil extra entwickelt hatte) konsequent einfordert:

3.2.3. Dem Beweiswert des Gutachtens tut es ferner auch keinen Abbruch, dass unklar ist, ob sich Dr. med. B.________ bei der Beurteilung der Auswirkungen des chronischen Erschöpfungssyndroms auf die Arbeitsfähigkeit an der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen oder an der früheren, mit dem genannten Urteil geänderten Rechtsprechung orientierte.

Es ist nämlich egal, ob der Gutachter (voreingenommen) nach der alten Rechtsprechung begutachtet, denn der Gutachter hat eh immer recht:

3.2.3.1. Der Gutachter führte in diesem Kontext zutreffend aus, dass bei chronischen Erschöpfungssyndromen die Judikatur zu unklaren Beschwerdebildern Anwendung findet. Daraus leitete er ab, dem entsprechenden Leiden käme nur ausnahmsweise invalidisierender Charakter zu. Wie der Beschwerdeführer richtig moniert, ist diese aus der Existenz eines unklaren Beschwerdebildes gezogene Folgerung insofern ungenau, als mit dem neuen Leitentscheid die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und durch ein normatives Prüfungsmuster ersetzt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4 – 6 S. 291 ff.). Das Vorliegen einer Invalidität stellt also nicht die Ausnahme zum regelhaft nicht invalidisierenden psychosomatischen Leiden dar, sondern der invalidisierende Charakter eines Leidens ist anhand des neuen Indikatorenkatalogs im Einzelfall zu prüfen. Ob Dr. med. B.________ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich nach Massgabe der altrechtlichen Rechtsprechungsgrundsätze vorgenommen oder ob er sich einfach unpräzise ausgedrückt hat – immerhin nimmt er unter Ziff. 7 des Gutachtens eine, allerdings rudimentäre Prüfung nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vor – kann letztlich indessen offen bleiben.

Die «rudimentäre Prüfung der Indikatoren» nimmt der Gutachter ganz spezifisch nur dort vor, wo er dem Versicherten Ressourcen (Sprachaufenthalt) und nicht versicherte psychosoziale Umstände (schwierige Familienverhältnisse) zur Last legen kann:

3.2.4.1. Das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hängt – auch bei psychosomatischen Störungen – von den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung ab (BGE 141 V 281E. 6 S. 307 f.). Dabei sind bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen; psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren fallen ausser Betracht (vgl. oben E. 2.3.1 f.). Gerade bei Beschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung oder allgemeine Leistungsminderung, unter denen der Versicherte leidet, spielen derartige Belastungsfaktoren erfahrungsgemäss eine beträchtliche Rolle.

«Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Dafür, dass das Bundesgericht umgekehrt von den Versicherten «klar objektivierbare Beweise» verlangt, sind das ganz schön vage Beschreibungen. Da würde man jetzt schon erwarten, dass mit wissenschaftlicher Präzision argumentiert wird. Sowas wie: bei Diagnose X beträgt der Einfluss des soziokulturellen Faktors Y unter Berücksichtigung der Umstände A, B und V exakt 29,71%. Aber «Erfahrungsgemäss»? «Beträchtlich»? Wo sind wir denn hier? Bei einer Versammmlung der Wünschelrutengänger im hinteren Emmental?

Man kann es zwar nicht genau sagen, aber soziokulturelle und psychosoziale Faktoren spielen bei psychischen und psychosomatischen Krankheiten eh immer eine «beträchtliche» Rolle. Ganz sicher. Da ist ja das Tolle an diesen Indikatoren; bei den Psychos kann man dann immer irgendeinen gewalttätigen Onkel finden, der den IV-Grad «beträchtlich» senkt. Weil der Einfluss gewalttätiger Onkels ist eben leider leider nicht versichert.

Menschen mit körperlichen Krankheiten hingegen haben NIE gewalttätige Onkels. Und auch keine Psyche. Darum machen wir das mit den Indikatoren dort auch nicht, weil es wäre doch voll gemein, so einem MS-Patienten zu sagen, er sei zu einem «beträchtlichen» Anteil wegen seines gewalttätigen Onkels müde, und bekäme deshalb keine IV-Rente. Wissenschaftlich wäre das auch gar nicht haltbar. Nun ähm… liebe Damen und Herren Bundesrichter, Sie kennen den Herrn Prof. Dr. Henningsen, denn Sie zitieren ihn ja selbst (wo es Ihnen grad passt, versteht sich) dann lesen Sie doch sein Gutachten nochmal ganz genau:

Es gibt im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Ätiologiemodells keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Situationen, in denen eine organpathologisch definierte Komponente des Körperbeschwerdeerlebens gegeben ist (z.B. bei Fatigue-Syndromen im Rahmen einer Multiplen Sklerose oder im Kontext einer Krebserkrankung) und solchen, in denen eine solche Komponente nicht gegeben ist (in beiden Fällen unterliegt dem Beschwerdeerleben eine ätiologische Mischung der bio-psycho-soziale Komponenten, so sind auch für das Ausmass von Fatigue im Rahmen einer Multiplen Sklerose die psychosozialen Ätiologiekomponenten gewichtiger als die unzweifelhaft biologisch-organische Komponente (vgl Bol 2009) – es gibt nur einen relativen Unterschied in der Gewichtung und Benennbarkeit der biologischen Komponente(…). Es ist insofern nicht gerechtfertigt, Körperbeschwerdesyndrome mit eindeutiger organischer Ätiologiekomponente im Hinblick auf die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit anders zu behandeln als solche ohne eindeutige Komponente.

Also: Entweder Gewalttätige Onkels indikatorengeleitete Beweisverfahren für alle Versicherten oder für keinen. Es ist schlicht diskriminierend, wenn man bei psychischen/unsichtbaren Leiden die Familienverhältnisse, Hobbies und sogar das Verhalten in den Social Media bis ins letzten Details ausleuchtet, um Gründe zu finden, um diese Versicherten von IV-Leistungen auszuschliessen, während all diese Faktoren bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten mit sichtbaren Krankheiten überhaupt keine Rolle spielen.

Und was das betrifft, liebe Damen und Herren vom Bundesgericht:

Psychische Leiden (…) sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich.
8C 841/2016

Zeigen Sie mir doch bitte mal die Röntgenbilder, auf denen der exakte Grad der «anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit» bei körperlichen Krankheiten mit drauf steht.

Fröhliches 2018 allerseits.

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Hold My Beer is a catchphrase said before attempting a dangerous and/or ill-advised stunt.

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Weiterführend: Rechtsgleiche Behandlung ähnlicher Krankheitsbilder? Nun… ähm… Nein. (März 2015)




Weg mit der #behoerdenwillkuer und dem #ivdebakel

Quelle: via @ IVInfo, December 29, 2017 at 06:10PM

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