§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (Sozialgesetzbuch Band 2) räumt Beziehern von Hartz IV Leistungen einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Wohnung ein. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. Angemessene Unterkunft Diesen Rechtsanspruch konkretisierte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung unter dem Az 1 BvR 617/14. Danach haben Bezieher von […]
Weg mit der
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Quelle:
via @Sozialhilfe24.de, December 12, 2017 at 01:07PM