Hartz IV Empfänger haben keinen Anspruch auf alternativmedizinische Mittel – es sei denn, es liegt eine von wenigen Ausnahmen vor. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden und damit der Forderung eines Leistungsempfängers nach 150 Euro monatlich für Quark, Ingwer und Co. widersprochen. Anspruch auf Regelversorgung Im vorliegenden Fall hatte ein 64-jähriger Hartz IV Empfänger beim Jobcenter einen Mehrbedarf von 150 […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, May 02, 2019 at 01:29PM