Donnerstag, 30. Juli 2015

CH: Beschwerde bzgl. Nicht-Anhandnahme eines Sozialhilfeantrags

Thema heute: Eine rund 90-seitige Verfassungsbeschwerde (b25083), eine Anklageschrift, aufgebaut auf der Richtervorlage von Ralph Boes, wurde am 15. Juni 2015 durch Fritz Müller99 eingereicht. Diese in erster Instanz vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid (b250103) vom 22.07.2015 abgelehnt wurde.

Jetzt darf sich die zweite Instanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit der Nicht-Anhandnahme und der Verfassungsbeschwerde befassen.

Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches mit Bestimmtheit nicht gemeinschaftsdienlich ist und mit astronomischen (versteckten) Kosten verbunden ist #tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b250128

Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern


Empfänger (m___@justice.be.ch)
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
M___
Speichergasse 12
3011 Bern


Als Beweismittel per Mail an
Cc: l____@jgk.be.ch ; m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 30. Juli 2015




Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
und Verfassungsbeschwerde

für

Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 30.07.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern

und

Regierungsstatthalteramt, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
- Beschwerdegegnerin -

betreffend

Sozialhilfe, Nicht-Anhandnahme, Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 09. Juni 2015 in der Hauptsache – b25083

Sehr geehrter Herr M___

1) Der Beschwerde, gerichtet an Herrn L___, RSH (b25083), vom 15. Juni 2015 der BF nichts beizufügen hat, die eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert ist, diese Haupteingabe vom 15. Juni 2015 (b25083) unter Einhaltung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in unveränderter Form zur Prüfung und Entscheidfindung vorgelegt wird.

Beweismittel
Haupteingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX (b25083)
- beizuziehen -

Die RSH Erwägungen vom 22.06.2015 (b250103) der BF im Nachtrag 1 Stellung bezieht.


Nachtrag 1

2) Der RSH Erwägung nicht gefolgt werden kann, wenn sie..



a)     ..nach b250103, Ziff. 3, 5, 6, 11, 15 und Ziff. 21 feststellt mit Zitat;
„..die Verfügung vom 9. Juni 2015 lediglich ein Rahmenbudget (..) und in keiner Weise eine Einstellung der Sozialhilfe (..) verfügt worden ist (..)“ (Ziff. 3) ..
„..der BF (..) nicht darlegt, inwiefern er einen höheren Anspruch hatte, als in der Verfügung vom 9. Juni 2015 aufgeführt wird (..)“ (Ziff. 5) ..
„..konkreten Antrag und einer dazugehörigen Begründung (..) fehlt (..)“ (Ziff. 6) ..
„..die vom BF angefochtene Einstellung der Sozialhilfe damit noch nicht verfügt worden ist (..), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich bereits mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 11) ..
„..der BF verallgemeinerte Rügen (..) ohne Bezug zu der angefochtenen Verfügung (..) vorbringt“ (Ziff. 15) ..
„..die Beschwerdeführung (..) sich als (..) unbegründet herausstellt und auf die Beschwerde (..) nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 21) ..
„..es sich aufgrund der (..) voreiligen (..) Prozessführung (..)“ (Ziff. 21) ..
..eine Nicht-Anhandnahme des Antrags ab 01.03.2014 sehr wohl gleichzusetzen ist mit einer „Einstellung der Sozialhilfe“, einer Einstellung, die sich auf den Zeitraum ab Erstantrag bezieht (b25001 bis 82), bzw. mit der Geltendmachung „eines höheren Anspruchs“, der „konkrete Antrag“ formuliert ist (b25083, Ziff. 5.c, ..), die „Begründung“, die „Beweisführung“ und die „Herleitungen“ in der Hauptbeschwerde (b25083) ausführlich sind, die Prozessführung weder „voreilig“ geführt noch einem „Rechtsmissbrauch“ gleichkommt. Formelle Fehler nicht dem BF anzulasten sind.  Im Gegenteil – dass die RSH sich in ihrer Verfügung zum Hauptpunkt, zu der „Nicht-Anhandnahme“ nicht äussert, die Verbeiständung negiert, an dieser Stelle gerügt wird.

Beweismittel
Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014 (b25002)
Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014 (b25018)
Nicht-Anhandnahme – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015 (b25060)
- beizuziehen -

b25001 bis b25082 – 82ig unrechtmässige und querulatorische „Vorgänge“ verzeichnet sind. Der BF einen Antrag bei der EG Bern nicht formell korrekt hat einreichen können. Online einzusehen ab http://tapschweiz.blogspot.ch/2014/10/b25013.html (abgerufen am 30.07.2015)



b)     ..nach b250103, Ziff. 4 und 19 feststellt mit Zitat;
„..dass der Beschwerdeführer (..) ein bedingungsloses Grundeinkommen beantragt (..)“ (Ziff. 4) ..
..ein „BGE ähnliches Konzept“ ein Grundrechtsprinzip darstellt und nicht wie die RSH nach b250103, Ziff. 19 suggerieren möchte;
„..dass die Geltendmachung eines bedingungslosen Grundeinkommens ein politisches Anliegen darstellt (..)“ (Ziff. 19)
Der BF von einem BGE ähnlichem Konzept spricht, welches den Rechtsgrundsätzen eines Staates entsprechen müsste, der BF keinen Zusammenhang mit politischen Interessen herstellt, die RSH irreführend und missbräuchlich explizit von einem BGE spricht.



c)     ..nach b250103, Ziff. 7, 16, 17 und 20 feststellt mit Zitat;
„..die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (..) erscheint (..)“ (Ziff. 7)
„..auf Eingaben, die auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten ist (..)“ (Ziff. 16)
„..mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren (..)“ (Ziff. 17)
„..mit der wiederholten Beschwerdeführung (..) die Grenze zur rechtmissbräuchlichen Prozessführung (..) überschritten ist (..)“ (Ziff. 20)
„..keine Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt (..)“ (Ziff. 28)
Wenn offensichtlich die RSH die Begründungsserie des BFs gemäss b250103, Ziff. 7 „(..)nicht nachvollziehen kann(..)“, „(..)ein Bezug zur Verfügung (..) letztlich einzig durch den Titel der Beschwerde (..) hergestellt sei (..)“, „Eingaben (..) auf querulatorischer Prozessführung beruhen(..)“, der BF offensichtlich das Ziel haben soll, „ein Verfahren zu blockieren“, somit in direktem Sinne die RSH die Art und Weise der BF Ausführungen rügt – wie die Haupteingabe (b25083) vom BF ausformuliert worden ist, bzw. rügt die RSH die formellen Ausführungen, dies jedoch im Widerspruch steht mit b250103, Ziff. 3, S. 5, wenn die RSH gleichzeitig entscheidet, „(..)das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (..) sei abzuweisen“. Dem BF somit das geltende Recht, „gleiches Recht für alle“ nicht zugestanden wird, damit er eine bessere Eingabe mit Hilfe einer Verbeiständung machen kann, nur ein Anwalt dazu in der Lage ist. Im weiteren der BF moniert, dass die verfügenden Behörden „zur Abklärung der Feststellung der Arbeitsfähigkeit“ zwischenzeitlich 5 Jahre untätig (!) haben verstreichen lassen, die erwähnten Behörden zur Feststellung erwiesenermassen nichts beitragen wollen – stets versuchen, durch taktierende Massnahmen und Verschleppungstaktiken, sich der notwendigen Kommunikation stetig entziehen und sich in den wichtigsten Fragen und Situationen querulatorisch, somit sinngemäss rechtsmissbräuchlich gegenüber Bittstellenden, dem Bittsteller verhält. U.a. beweiskräftig erhärtet mit Zitat aus einem schriftlichen, internen Protokoll der EG Bern;
„..könntest Du Herr Fritz Müller99 anrufen (..) dass die Akteneinsicht (..) gewährt wird. Mehr musst und darfst Du ihm nicht sagen.“ (Protokoll EG Bern zw. S__ und S__ vom 08.07.2015, intern) ..
..die unzulässige „Grundhaltung“, wie das Amt mit den Bittstellenden umzugehen hat, einmal mehr unter Beweis stellt.

Die EG Bern der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel rechtsmissbräuchlich entgegenzuwirken versucht (Stichwort: Materialwert = CHF 5.00), dieses EG Bern Verhalten gleichzeitig astronomische Folgekosten für den Steuerzahler verursacht, es u.a. dadurch stets zur wiederholten Beschwerdeführung seitens BF kommen muss, der BF moniert, bzw. rügt, dass ihm sein „Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung“ abgewiesen worden ist. Erst recht kann der RSH „Ideologie“, bzw. dem RSH Entscheid nicht gefolgt werden, wenn die RSH in ihrer Begründung 27% des Begründungstextes dafür aufwendet zu beschreiben, dass offenbar formelle Fehler vorliegen, 20% des Textes aufwendet um zu begründen, weshalb der BF nicht verbeiständet werden darf/kann, 11% des Textes aufwendet, um die mutmasslich rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu begründen – zusammengezählt die RSH mit ihrer Stellungnahme 58% des Textumfangs dafür aufwendet (Abbildung 1) – es in einem Widerspruch steht, wenn gleichzeitig dem Gesuch um Beiordnung einer anwaltliche Vertretung nicht entsprochen wird – mit der Verbeiständung das Problem von vornherein hätte behoben werden können. Der BF den Antrag um Verbeiständung und unentgeltlicher Rechtspflege bei der VGKB erneut stellt (b25083, Ziff. 2, ab Ziff. 332 und b25083, Ziff. 3/22, ..).

Abbildung 1




d)     ..nach b250103, Ziff. 12 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) im Jahr 2011 keine Entschuldigungsgründe vorzubringen vermochte“ (Ziff. 12)
Mit b24061, Ziff. 216 bis 219 der BF in hundert und drei (103!) referenzierten Beispielen aufzeigen konnte, dass „Entschuldigungsgründe“ sehr wohl vorhanden sind. Der Leser, die Leserin sich zu Recht die Frage stellen darf, weshalb 5 Jahre später der gleiche Beschwerdeführer sich um die gleichen Fakten streiten muss und vor allem wo der „Entschuldigungsgrund“ zu suchen wäre!

Beweismittel
Eingabe an VGKB vom 04. Juni 2014 (b24061)
- beizuziehen -



e)     ..nach b250103, Ziff. 23 und 25 feststellt mit Zitat;
„..der BF (..) als unterliegend gilt, damit grundsätzlich kostenpflichtig für die Verfahrenskosten wird (..)“ (Ziff. 23)
„..dem BF in der Vergangenheit (..) bereits Kosten auferlegt worden sind (..)“ (Ziff. 25)
Der BF ein Grundrechtsanspruch auf ein „faires Verfahren“ geltend macht. Auf Stufe RSH Verfahrenskosten dem BF aufzuerlegen als unverhältnismässig angesehen werden kann, „grundsätzlich kostenpflichtig“ als „Kann-Option“ in Erwägung zu ziehen – erst recht bei vorliegenden Beweislage, vom BF geltend gemacht auf mehreren tausend Seiten und erst recht, nachdem die EG Bern volle Einsicht ins Patientendossier erhalten hat. Der Antrag, diese Kosten zu erlassen, gestellt wird.

Beweismittel
Chronologisch aufgezeigter Vorgang im Netz von Nr. b25001 bis b250128 http://tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 30.07.2015)


3) Zur Akteneinsicht im Netz
a)     Browser öffnen
b)     URL eingeben http://tapschweiz.blogspot.ch
c)      Im Dossier vorwärts / rückwärts blättern oder Referenznummer eingeben oder die Suchfunktion verwenden


Chronologische Reihenfolge Dossier b250XX

Anonymisiert abruf- und einsehbar unter tapschweiz.blogspot.ch (in chronologischer Reihenfolge). Zur „b250xx“-Referenznummer (qr-code): – das „b250“ steht für den „prozessualen Vorgang“. Die Nummer „b250“ steht für den aktuellen Vorgang. Die nachstehende Nummer __01 bis __128 und fort folgende, steht für die „Referenznummer“, bzw. Zuordnung des Dokuments, – z. B. eine Mail, eine Verfügung, ein Urteil, ein Protokoll usf.

Zur Erklärung des „Umfangs“, – wenn steht b25001 bis b25082, dann waren 82ig Schritte und Vorgänge von Nöten, um im konkreten Fall den „Anmeldeprozess“ bei der EG Bern „in Gang zu setzen“.


4) Es gelten im Weiteren die Anträge, Herleitungen und Begründungen aus b25083, Eingabe an die RSH vom 15. Juni 2015.

5) Dem Antrag stattzugeben sei, werden Gründe ermittelt und gefunden, die für das Verfahren als wichtig erachtet, die zum heutigen Zeitpunkt als noch unwichtig erachtet werden oder noch unbekannt sind, diese zu einem späteren Zeitpunkt eingegeben werden können.

6) Das Dossier hiermit vollständig sein müsste. Falls dem nicht so wäre, der BF jederzeit dazu bereit ist, weitere notwendige oder fehlende Unterlagen der VGKB zukommen zu lassen.
- weitere Begehren / Anträge ausdrücklich vorbehalten bleiben -


Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html (anonymisiert)

Die Beschwerde müsste somit hinreichend begründet sein und ersuche Sie höflich um wohlwollende Prüfung und entsprechende Gutheissung.

Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.

Bern, 30. Juli 2015


Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99



Fritz Müller99
(Beschwerdeführer/Antragsteller/BF)

Dreifach

Beilagen erwähnt

Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250128 ist der Absender

Inhaltsverzeichnis Prozessakte http://on.fb.me/R3nJhZ



Beilagenverzeichnis

Dokumente / Akte

O ..b24061 Eingabe VGKB vom 04. Juni 2014
O ..b240102 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige I gegen die EG Bern vom 30.01.2015
O ..b240118 Untätigkeitsklage gegen SBG vom 20.04.2015
O ..b240119 Urteil SBG vom 11. Mai 2015
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25. Februar 2014
O ..b25018 Anmeldeantrag Nr. 3 vom 15. Oktober 2014
O ..b25060 „Nicht-Anhandnahme“ – Anzeige II gegen die EG Bern vom 29.05.2015
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08. Juni 2015
O ..b25073 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01. Juni 2015
O ..b25077 Weisung vom 08. Juni 2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10. Juni 2015
O ..b25080 Verfügung vom 09. Juni 2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.Juni 2015 und folgende
O ..B230.12 Attest vom 19.06.2013
O ..B240.34 Gutachten vom 06.02.2014
O ..B240.37 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25083 Eingabe vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache b250XX
- beizuziehen -

Beilagen

O ..b250103 Verfügung RSH vom 22. Juni 2015
O ..b250128 Dieses Schreiben


Gesprächsprotokolle aus der b250XX Serie

Einwände / Bemerkungen – der BF die Teilnehmenden stets darauf aufmerksam macht, dass innert 20 Tagen ab Publikationsdatum die Parteien entsprechende Einwände oder Bemerkungen schriftlich gegenüber der beschwerdeführenden Partei anbringen können. Werden keine Einwände vorgebracht, die öffentlich zugänglichen Gesprächsprotokolle als stillschweigend genehmigt gelten.
O ..b25064 vom 27/29.05.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/05/b25064.html
O ..b25066 vom 02.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25066.html
O ..b25067 vom 03.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25067.html
O ..b25075 vom 08.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25075.html
O ..b25076 vom 09.06.2015 http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/06/b25076.html

Zur Gewährleistung der Datenkonsistenz, die Protokolle und Dokumente auf weiteren Plattformen abgerufen werden können wie z.B. der „Agenda 2010 Leaks“ und „TAP Schweiz“ Plattformen. Ressourcen » agenda2010leaks.blogspot.com, agenda2010leaks.wordpress.com, tapschweiz.blogspot.ch, tapschweiz.wordpress.com, tapschweiz.tumblr.com, twitter.com/tapschweiz, facebook.com/tapschweiz, facebook.com/agenda2010leaks usf.


Abkürzungen und Pseudonyme

VB, Verfügende Behörde (EG Bern, RSH, VGKB oder SBG)
VGKB, Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
EG Bern, Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt
RSH, Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
SHG, Sozialhilfegesetz
TAP, Testarbeitsplatz
SBG, Schweizerisches Bundesgericht
BF, Beschwerdeführer o. Antragsteller
Fritz Müller99, BF Pseudonym für öffentliche Publikation (anoymisiert)
Anita Zerk, anonyme Ghostwriterin u. (Mikro-) Darlehensgeberin u. genötigte Helferin
Amt, Mitarbeitende Sozialamt Bern
SIL, situationsbedingte Leistungen

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, July 28, 2015 at 04:30AM

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