Sonntag, 24. Juli 2016

EGMR-Urteil rechtsgültig. Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung. PTBS = «Psychosomatisches Leiden». Werkstätten suchen IV-Bezüger.

EGMR-Urteil rechtsgültig
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) hatte am 2. Februar 2016 entschieden, dass Teilzeitarbeitende mit Familie in der Schweiz bei den IV-Renten diskriminiert werden. Die Schweizer Behörden stellten einen Antrag an den Gerichtshof, den Fall an die Grosse Kammer weiterzuziehen. Diesen Antrag hat das Gericht am 4. Juli abgewiesen. Damit wird das Urteil vom Februar endgültig und für die Schweiz verbindlich (via Procap).

Die Berner Zeitung berichtet dazu am 19.7.2016 ausführlich («Die IV rechnet frauenfeindlich») und illustriert den Artikel mit einem treffenden Bild:

bernerzeitung

Das Bundesgericht hatte offensichtlich nicht mit einem solchen Ausgang des EGMR-Verfahrens gerechnet, denn es hat mit dem Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 auch seine Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen, die nicht zusätzlich einem anerkannten «Aufgabenbereich» nachgehen, erheblich verschärft. Leidtragende dürften auch hier in erster Linie Frauen sein. Künftig wird es Personen geben, die selbst bei schwerster Behinderung keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente haben. (Ausführliche Besprechung des Urteils in Handicap und Recht 4/2016)

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Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung | PTBS = «Psychosomatisches Leiden»
Im Jusletter vom 11. Juli 2016 (Nur mit Abo zugänglich) zieht Michael E. Meier nach einem Jahr mit der neuen Schmerzrechtsprechung Bilanz. Nach der Veröffentlichung von BGE 141 V 281 stellte sich die Frage, ob das geänderte Vorgehen bei der Anspruchsprüfung zu einer Ausweitung der Schmerzpraxis auf zusätzliche Krankheitsbilder führen würde. Das BSV hatte im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 festgehalten, dass der neu entworfene Fragenkatalog für alle Arten von Gesundheitsschädigungen verbindlich sei, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr mache, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.

Dieser Ansicht folgte das Bundesgericht jedoch nicht. Es hat sich in diversen Entscheiden zur Ausdehnung der Indikatoren auf weitere Beschwerdebilder geäussert und verneinte die Anwendbarkeit u.a. bei depressiven Störungen mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1), andauernden Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und paranoiden Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.0).

Eine klare Absage erteilte das Bundesgericht auch der Anwendbarkeit des neuen Beweisrasters in Fällen, in denen die Beschwerden somatisch erklärbar waren. Diese Frage trat häufig im Zusammenhang mit HWS-Traumata auf, bei denen die geklagten Schmerzen (teilweise) ein organisches Korrelat aufwiesen.

Im Beitrag von Meier noch nicht aufgeführt wird der am 7. Juli 2016 ergangene Entscheid 8C_676/2015 des Bundesgerichtes, wonach die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) unter die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden fällt.

Das Bundesgericht begründet dies folgendermassen:

Bei einem dergestalt schwer fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen Krankheitsbild ist in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.). Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um die Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedarf es nach dem Erwogenen gerade auch bei der PTBS des „konsistenten Nachweises“ mittels „sorgfältiger Plausibilitätsprüfung“.

Das Bundesgericht hält im darauffolgenden Abschnitt allerdings auch fest:

Entgegen dem Antrag des BSV braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob die Praxis nach BGE 141 V 281 auf alle (psychischen) Leiden auszudehnen sei.

Es wird also auch weiterhin zwei Methoden für die Invaliditätsbeurteilung geben. Diejenige für die mit den «richtigen Krankheiten» und die für die mit den «komischen Krankheiten». Und welche Krankheiten «komisch» sind, entscheiden in der Schweiz nach wie vor Bundesrichter und nicht Mediziner.

Schwerpunkt der neuen Praxis für «die mit den komischen Krankheiten» ist die sogenannte Konsistenzprüfung. Dabei wird anhand verschiedener Indikatoren geprüft, ob sich insgesamt ein konsistentes Gesamtbild ergibt. Werden z.B. trotz geklagter Beschwerden keine entsprechenden Therapien in Anspruch genommen? Fährt jemand Auto, obwohl er angeblich kognitive Defizite hat? Lässt sich die Freizeitgestaltung mit den angegebenen beruflichen Einschränkungen vereinbaren? u.s.w.

Auch wenn nicht aufgrund eines einzelnen Indikators, sondern aufgrund des sich aus mehreren Indikatoren ergebenden Gesamtbildes entschieden wird, darf man doch wiedermal die Frage stellen, warum beispielsweise die Gesangsauftritte (inkl. der damit verbunden Reisetätigkeit) einer Rollstuhlfahrerin grundsätzlich keine Relevanz für ihre IV-Berechtigung haben, während «Spazierengehen», «Museumsbesuche» oder «Teilnahme am Vereinsleben» bei den IV-Antragstellern mit «komischen Krankheitsbildern» Hinweise auf mögliche «Inkonsistenzen» geben.

So sinnvoll die Konsistenzprüfung an sich ist, so haftet ihr in in der Beschränkung auf bestimmte Leiden doch ein unangenehmer «Beigeschmack» an: Nämlich der, dass bei manchen Krankheitsbildern explizit überprüft wird, ob die IV-Antragsteller lügen (weil sie doch eigentlich «mehr» könnten) und bei anderen Krankheitsbildern nicht.

Das bestätigt dann wieder diejenigen besorgten Bürger, die der Meinung sind, wer «ohne Probleme in Fernsehen auftreten könne», müsse ein IV-Simulant sein.

Die IV-Stelle Solothurn sah sich angesichts der Missbrauchsverdachtsmeldungen «besorgter Bürger» veranlasst, in der Medienmitteilung zum Ende Mai veröffentlichten Jahresbericht 2015 folgendes festzuhalten:

Nicht immer führen Meldungen jedoch dazu, dass die IV-Stelle die Rente der gemeldeten Person einer vertieften Prüfung unterzieht. So sind beispielsweise Personen, welche eine Rente aufgrund einer psychischen Einschränkung beziehen, oftmals durchaus in der Lage körperliche Tätigkeiten auszuüben. Und es gibt auch Personen mit einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit oder Teilrente, welche trotz der IV-Rente noch einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Auch ein von aussen betrachtet finanziell sorgloses Leben lässt nicht zwingend Zweifel an der Rentenberechtigung aufkommen, da die Leistungen der IV allen Personen, auch vermögenden Personen, zustehen.

Ein armer Schlucker soll er sein, der IV-Bezüger. Und einen Rollstuhl soll er benutzen. Man bringt sie einfach nicht weg, die alten Bilder. Auch die Institutionen halten stur an ihren althergebrachten Vorstellungen vom «IV-Bezüger» fest:

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Geschützte Werkstätten suchen IV-Bezüger
Da die Nachfrage nach geschützten Arbeitsplätzen unerwartet gesunken ist, sucht die Stiftung Züriwerk per Inserat «nach Personen mit IV-Rente». Denn nur wenn sie die Arbeitsplätze besetzen kann, erhält sie genügend Subventionen zur Deckung ihrer Kosten. Stellen zu streichen, kommt für die Stiftung nicht infrage: Man setze auf die Akquisition von Klienten, sagt die Züriwerk-Sprecherin in der NZZ vom 14.7.2016. Die Presssprecherin der SVA Zürich spricht hingegen hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen von einem Wachstumsmarkt:

«Die IV-Stelle Zürich hat im letzten Jahr die Zahl solcher Massnahmen um 13 Prozent erhöht», sagt Aloisi. Sie sieht deshalb auch die Institutionen in der Pflicht. Diese seien gefordert, ihr Leistungsangebot auf die veränderten Bedürfnisse [nämlich die Integration in den 1. Arbeitsmarkt] auszurichten.

«Zu viele geschützte Arbeitsplätze» kommentiert Dorothee Vögeli daraufhin in der NZZ vom 16.7.2016:

Setzt Züriwerk auf den Erhalt von überholten Strukturen? Da die Stiftung offensichtlich nicht Schwerstbehinderte, sondern teilinvalide Rentner sucht, liegt dieser Verdacht nahe. (…). Tatsache ist, dass Züriwerk den Mitarbeitenden im Versand und Transport, in der Schlosserei, Gärtnerei und Bäckerei oder im Hofladen keine orts- und branchenüblichen Löhne bezahlen kann. (…) Zweifellos ist es positiv, Arbeit in der Schweiz erledigen zu lassen. Trotzdem stellt sich die Frage, weshalb das Angebot nicht mehr der Nachfrage entspricht. (…) Warum nicht vertiefende Abklärungen treffen, statt Subventionen abzuwarten? Die eigenen Pfründe zu retten, ist fraglos kein guter Schachzug.

Darüber, dass «Eine Behinderung keine Qualifikation ist» habe ich schon 2012 geschrieben. Aber bei den Institutionen hat man offenbar auch viereinhalb Jahre später immer noch die Vorstellung, «so ein IV-Rentner» könne man wie eine Zimmerpflanze einfach dort hineinstellen, wo die Institution aus Subventionsgründen gerade eine Lücke auffüllen muss. Darum sucht man auch Behindis «IV–Rentner» statt Berufsleute mit entsprechenden fachlichen Qualifikationen.

Vor zwei Jahren schrieb ich anlässlich einer Rede von Bundesrat Schneider-Ammann, in der er auf das Potential von Frauen und älteren Arbeitnehmern hinwies (Stichwort Masseneinwanderungsinititative; Fachkräftemangel), darüber, dass man auch bei Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen vermehrt das berufliche «Potential» für die Bekämpfung des Fachkräftemangels sehen könnte, statt sie (siehe oben) zu «Zimmerpflanzen» zu degradieren.

Nun schreibt die Berner Zeitung am 14.7.2016 unter dem Titel «Damit angeschlagene Personen im Job bleiben»:

Zwei grosse Potenziale hat Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann dazu eruiert, den herrschenden und vor allem drohenden Fachkräftemangel zu beheben: ältere Arbeitnehmer und Frauen.

Für Martin Kaiser vom Schweizerischen Arbeitgeberverband in Zürich existiert mindestens noch ein weiteres Reservoir, das es besser auszuschöpfen gilt: Behinderte. Oder präziser: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung gefährdet sind, den Arbeitsplatz zu verlieren und in die Abhängigkeit der Sozialwerke zu geraten, oder aber aufgrund einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung das Potenzial haben, wieder teilweise oder ganz im Arbeitsmarkt Tritt zu fassen.

Beim Arbeitgeberverband hat man mittlerweile offenbar mehr verstanden als bei den Institutionen. Die brauchen nochmal ein paar Jahre.




Weg mit der #behoerdenwillkuer und dem #ivdebakel

Quelle: via @ IVInfo, July 24, 2016 at 08:00PM

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