Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Juni 2012 über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten (Hartz IV) wurden neue Maßstäbe festgelegt. Demnach sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte arbeitsunfähig, wenn:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“
Nach dem Sozialgesetzbuch II sind Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ist eine Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, wie einem Ein-Euro-Job oder Bewerbungstraining, aus Krankheitsgründen nicht möglich, muss dem zuständigen Jobcenter eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Häufen sich die Krankmeldungen, so sind die Jobcenter berechtigt den ärztlichen oder psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit einzuschalten. Die Jobcenter beschreiben es so:
„Bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ist (…) konsequent eine Prüfung von Amts wegen geboten. Ausweislich §44a Abs. 1 Satz 1 SGB II…
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Quelle: via @Norbertschulze, November 07, 2017 at 04:04PM
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