Donnerstag, 8. Oktober 2015

Verfügung die x-te – über Leben und Tod eines Hartzers (viel Schall und Rauch auch in der Schweiz)

Thema heute: Fritz Müller99 während eines Jahres von Darlehensgebern unterstützt worden ist, damit er sich einer vollumfänglichen gesundheitlichen Untersuchungsreihe im Spital überhaupt hat unterziehen können. Mit Resultat und eindeutigem Diagnoseergebnis – Fritz Müller99 auf die TAP Tätigkeit bezogen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird – als Rückblende für Newcomers.

Mehr zum Fall im Blogarchiv TAP Schweiz nachlesbar.

In diesem Schreiben unter Abs. III, Ziff. 22 sehr spannend die Feststellung, dass der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV in der Schweiz offenbar «gekippt» werden soll.

Das bedeutet, dass von der Behörde generell in Frage gestellt wird, ob die „Kann-Leistung“, auf Antrag hin Essensgutscheine herauszugeben, zu überdenken sei! Konkret würde das bedeuten a) keine Herausgabe mehr von Essens- oder Übernachtungsgutscheinen und b) somit keine warme Bleibe mehr für die Bittstellenden. Ich spreche nicht von Asylsuchenden, und ich spreche nicht von süchtigen Menschen, hier geht es um normal Schweizer Bürger, wertvolle Mitglieder der Gemeinschaft. Ich persönlich süchtige Menschen wie Asylsuchende natürlich auch als äusserst wertvolle Menschen betrachte!

Im gleichen Absatz unter Abs. III, Ziff. 22 der Regierungsstatthalter dem Leser jedoch zu verstehen gibt, ggf. möchte der Regierungsstatthalter die Situation etwas «entschärfen» (?), dass „(..) zu prüfen sei (..) Fritz Müller99 ggf. Gutscheine auszustellen (..) und zu prüfen sei (..) dass Fritz Müller99 wegen seiner Renitenz ggf. in einer Notunterkunft unterzubringen sei (..)“.  Doch was soll nach zwei Jahren geprüft werden? Nach zwei Jahren, nachdem Fritz Müller99 weder Geld noch Nothilfe vom Sozialamt Bern erhalten hat und seit einem Jahr obdachlos ist. Offenbar dem Leser suggeriert werden soll, dass wir womöglich (doch noch) in einem humanen Staat leben, wo auf keinen Fall jemand zu hungern braucht und ausnahmslos jeder bei Bedarf Nothilfe erhält {ohne weiteren Kommentar}.

Wenn ich genauer hinschaue – was heisst „in Frage gestellt wird(..)“, Fritz Müller99 obschon viele, viele Male beantragt, noch nie Nothilfe erhalten hat – er in der Schweiz seit mehr als zwei Jahre mit Nichts leben muss. Es sich somit nicht mehr um eine „Frage“, sondern es sich hier um eine reine unumstössliche und bewiesene „Tatsache“ handelt. Wir schreiben das Jahr 2015.

Zu den Eingaben:
- Verfügung Sozialamt Bern vom 22.07.2015 (b26001)
- Einsprache Fritz Müller99 vom 28.08.2015 (b26002) und „Richtervorlage“ (b25083)
- Entscheid RSH vom 29.09.2015 (b26007, dieses Schreiben)
- Anzeige Fritz Müller99 (b26008)
- VGKB Einsprache Fritz Müller99 (b26009)
- Dialog zw. Amt und Fritz Müller99 – Schinders Protokolle


Zukünftig publizierte Verfügungen zwecks besserer Nachvollziehbarkeit für den Leser, die Leserin, von mir eingefärbt werden. Der Grund – wer ohne Vorkenntnisse diesen Verfügungstext liest, wird meinen, Fritz Müller99 sei das grösste asoziale Schwein, das sich auf Kosten der Allgemeinheit ernährt und bereichern will. Die Frage im Raum steht, soll er trotzdem Zugriff auf das (von den Maschinen) produzierte Sozialprodukt erhalten? Wenn nein, wie lassen wir Individuen wie ihn und viele andere verhungern, indem wir das produziert Sozialprodukt diesen „Nicht-Menschen“ vorenthalten?

Die meisten der BlogbesucherInnen sich nicht die Zeit nehmen und im Nachhinein die kommentierte Version lesen würden, deshalb die Einfärbung.

Zur Farbdeutung:
Schwarz – der Wahrheitsgehalt des Verfügungstextes ist im grossen und ganzen i.O.
Blau – hier kenne mich zuwenig aus.
Orange – im Gesamtkontext gesehen problematisch – und zu hinterfragen. Vom Umfang her viele Textfragmente orange einzufärben sind – deshalb, weil viele Aspekte nicht erwähnt oder ausser Acht gelassen werden.
Rot – (fantasievoll) von der Behörde erspunnen und erlogen, teils im falschen Kontext.

In diesem Sinne – das IV- und Abklärungsdebakel Schweiz geht in eine weitere Runde.

++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)

#tapschweiz #‎agenda2010leaks‬ http://twitter.com/tapschweiz
Permalink b26007

Absender (l____@jgk.be.ch)
Regierungsstatthalteramt, L___, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen


Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
9999 Bern



Als Beweismittel per Mail an
Cc: m___@justice.be.ch; g____@bern.ch; s____@justice.be.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz


Bern, 29. September 2015 (erhalten am 07.10.2015)



Beschwerdesache

Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Beschwerdeführer
gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt, Schwarztorstr. 71, Bern
Beschwerdegegnerin


Einstellung der Sozialhilfe; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 22. Juli 2015) sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015


Entscheid:

1. Die Beschwerde vom 28. August 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerde vom 28. August 2015 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 22. Juli 2015 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

3. Auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 28. August 2015 im Gesuchverfahren um Ausrichtung von Sozialhilfe vom 3. August 2015 wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. August 2015 für vorliegendes Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Soweit weitergehend und die Verfahrenskosten betreffend, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

6. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren wird nicht eingetreten.

7. Die Vorakten gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurück an die Beschwerdegegnerin.

8. Eingeschrieben zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin

Kopie an:
- intern:


Begründung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen für den Beschwerdeführer ein. Im Wortlaut verfügte die Beschwerdegegnerin:

„1. Die Sozialhilfeleistungen werden per 31. Juli 2015 eingestellt.
2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung. Daneben focht der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung an. Weiter stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistands für vorliegendes Beschwerdeverfahren, wie auch generell für die künftige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren.

Im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragte der Beschwerdeführer eventualiter sinngemäss vorsorgliche Massnahmen im Sinne der provisorischen Ausrichtung von Sozialhilfe gestützt auf sein am 3. August 2015 bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um Unterstützungsleistungen.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Instruktionsverfugung vom 16. September 2015 wurden die Akten der Beschwerdeverfahren shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999, shbv 99/9999 beigezogen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.


II. Formelles

1. Gegen Verfügungen der Sozialdienste kann beim Regierungsstatthalter oder bei der Regierungsstatthalterin Beschwerde geführt werden.[1] Örtlich zuständig ist das Regierungsstatthalteramt am Sitz der handelnden Behörde.[2] Die angefochtene Verfügung wurde vom Sozialdienst Bern erlassen. Die Einwohnergemeinde Bern liegt im Verwaltungskreis Bern-Mittelland.[3] Der angerufene Regierungsstatthalter ist demzufolge örtlich, sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015.

2. Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert.[4]

3. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 zugestelIt.[5] Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist damit mit Postaufgabe der Beschwerde am 28. August 2015 gewahrt.

4. Der Beschwerdeführer beantragt überdies für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung in vorliegendem Fall eventualiter den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bezüglich seines Gesuchs um Sozialhilfe vom 3. August 2015 bei der Vorinstanz. Hierfür ist die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland fraglich.

4.1. Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin am 3. August 2015 einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe.[6] Vor Ort wurde der Beschwerdeführer auf die Verfügung vom 22. Juli 2015 und die Einstellung der Sozialhilfe sowie die laufende Beschwerdefrist dagegen hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin gab an, nicht zuständig zu sein und verwies den Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz der Beschwerdegegnerin.

4.2. Die Zuständigkeit einer Behörde ist im Rechtsmittelverfahren Prozessvoraussetzung. Die Zuständigkeit wird von Amtes wegen geprüft.[7] Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Anhängigmachen der Sache (Rechtshängigkeit oder Litispendenz).[8] Für vorsorgliche Massnahmen ist die instruierende Behörde zuständig.[9] Bei noch nicht hängiger Hauptsache ist für die Einreichung derselben mit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme gleichzeitig eine Frist anzusetzen.[1]

4.3. Mit Einreichen der Beschwerde vom 28. August 2015 wurde vorliegende Angelegenheit – die Beschwerde gegen die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per Ende Juli 2015 – beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland rechtshängig. Für die Beurteilung vorsorglicher Massnahmen betreffend ein neues Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung vom 3. August 2015 ist aber die Verwaltungsbehörde, mithin die Beschwerdegegnerin zuständig. Hierbei handelt es sich um ein erneutes Verwaltungsverfahren und nicht direkt um ein Beschwerdeverfahren. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ist funktional nicht zuständig zur Beurteilung des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland kann somit nicht über vorsorgliche Massnahmen bezüglich des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtliche Unterstützung entscheiden. Diesbezüglich ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.4. Vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin zuerst über das neue Gesuch und den Antrag um vorsorgliche Massnahmen befinden, bevor sich das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Rechtsmittelinstanz damit befassen konnte. Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist der informelle Verweis der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2015 auf das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland anlässlich der Gesuchseinreichung vor Ort gleichwohl nicht zu beanstanden.

4.5. Mit „res iudicata" wird eine bereits entschiedene Angelegenheit bezeichnet. Dabei handelt es sich um rechtskräftig entschiedene Sachverhalte. In der Praxis ist in diesen Fällen häufig nicht klar, ob eine neue Eingabe ein gänzlich „neues Gesuch" oder ein Gesuch um „Wiederaufnahme“ beinhaltet.[11]

Im Moment der Einreichung des erneuten Gesuchs um sozialhilferechtlichen Unterstützung am 3. August 2015 ist die Verfügung vom 22. Juli 2015 jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen, mithin lag damals (und liegt auch heute) keine res iudicata vor. Die Frage, ob ein gänzlich neues Gesuch oder ein Gesuch um Wiederaufnahme vorliegt und welche Voraussetzungen dementsprechend für die Beurteilung vorliegen müssen,[12] stellte sich damit noch nicht. Dem Beschwerdeführer erwachst hieraus auch kein Nachteil, kann er doch die Verfügung vom 22. Juli 2015 anfechten und dabei vorsorgliche Massnahmen – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – beantragen, was mit der Beschwerde vom 28. August 2015 auch gemacht wurde.

Zusammengefasst fehlt es dem Beschwerdeführer für die Einreichung eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfe bei noch nicht rechtskräftiger Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung zumindest zurzeit am schutzwürdigen Interesse. Hierfür steht ihm das Rechtsmittel gegen die Einstellung und damit einhergehend die Möglichkeit des Antrags auf vorsorgliche Massnahmen, mithin die Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, zur Verfügung.

Formell korrekt hatte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 schriftlich direkt mangels neuer Tatsachen und damit fehlender Beschwerdelegitimation nicht eintreten oder aber das Gesuch sistieren müssen und im zweiten Fall nach rechtskräftiger Erledigung vorliegender Streitsache prüfen, ob für das Gesuch vom 3. August 2015 neue Tatsachen vorliegen. Aufgrund des Fakts, dass durch die informelle Verweisung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen sind, kann von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Erlass einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden.

5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten *zensiert* ist sodann ebenfalls nicht einzutreten. In vorliegendem Verfahren geht es um die Einstellung der Sozialhilfe und nicht um die Höhe deren Ausrichtung. Das Begehren des Beschwerdeführers liegt damit ausserhalb des Anfeuchtungsobjekts.

6. Der Beschwerdeführer verweist in der Begründung seiner Beschwerde zur weiteren Begründung pauschal auf seine Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 im Verfahren shbv 99/9999. Fine pauschale Verweisung ist einerseits nicht zulässig und widerspricht dem Begründungserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Andererseits wurde auf ebendiese Beschwerde im Verfahren shbv 99/9999 durch den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 aus diversen Gründen, insbesondere wegen Weitschweifigkeit und Querulatorik, nicht eingetreten, wogegen eine Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht hängig ist. Die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers wird somit für die Beurteilung vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt.

7. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Aufhebung der Verfügung und der Anfechtung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einzutreten. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8. Der Regierungsstatthalter prüft, ob die Beschwerdegegnerin von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist.[13] Dem Regierungsstatthalter steht somit volle Kognition zu.


III. Materielles

1. Der Beschwerdeführer (geboren 9999) wurde erstmal im Oktober 2009 durch die Beschwerdegegnerin sozialhilferechtlich unterstützt. Seither ist es immer wieder zu Unterbrüchen der Unterstützung durch vorübergehende Einstellungen der Sozialhilfe gekommen.[14] Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe per Ende November 2013 unbefristet ein. Danach wurde der Beschwerdeführer bis zur erneuten Gesucheinreichung bei der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2015 nicht mehr unterstützt.

2. Das gestützt auf die sozialhilferechtliche Unterstützung entstandene Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist geprägt von einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren. Aufgrund der nachfolgend vorzunehmenden Gesamtwürdigung werden die einzelnen Beschwerdeverfahren kurz aufgeführt.

a. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer ein ihm zugeflossener Geldbetrag aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung an die Sozialhilfe angerechnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 7. Juni 2011 abgewiesen.

b. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbetrag der Sozialhilfe um 15% für 12 Monate infolge fehlender Mitwirkung gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 17. August 2011 abgewiesen.

c. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe erstmals und unbefristet eingestellt, da er sich weigerte, den ihm zugewiesenen Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte in der Folge grundsätzlich die Einstellung der Sozialhilfe, schränkte diese aber auf die Dauer des TAP-Einsatzes ein.[15] Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde sodann vom Bundesgericht bestätigt.[16]

d. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf wegen mangeInder Kooperation für 12 Monate um 15% gekürzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 12. Dezember 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf die gegen das teilweise Nichteintreten des Regierungsstatthalters erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das kantonale Verwaltungsgericht nicht eingetreten.[17]

e. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte verschiedene Punkte (Kürzung des Grundbedarfs, Nichtauszahlung einer Integrationszulage (IZU), zu geringe Wohnkosten etc.). Die Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 24. April 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.[18] Dem Beschwerdeführer wurden CHF 35.00 Mietkosten nachbezahlt.

f. Im Verfahren shbv 99/9999 wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von 12 Monaten der Grundbetrag um 15% gekürzt sowie die IZU gestrichen, da er einen TAP-Einsatz nicht angetreten hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 24. April 2013 abgewiesen.

g. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde die Sozialhilfeunterstutzung für den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin für 2 Monate wegen der Weigerung der Teilnahme an einem TAP-Einsatz eingestellt. Der Regierungsstatthalter hat diesen Entscheid der Beschwerdegegnerin am 22. Mai 2013 durch Abweisen der Beschwerde des Beschwerdeführers geschützt.

h. Im Verfahren shbv 99/9999 führte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen ein Rahmenbudget der Sozialhilfe und bemängelte u.a. einen Eingriff ins absolute Existenzminimum der Unterstützung durch Addition des monatlich abgezogenen Betrages für Rückerstattung von zu Unrecht erhaltener Sozialhilfe zum Betrag der Kürzung der Sozialhilfe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Regierungsstatthalter am 13. August 2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war.

i. Im Verfahren shbv 99/9999[19] führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen die „Auszahlung und Berechnungsbasis für Wohnungswechsel“ sowie „Mietzinsauszahlungen für den Monat Juni 2013“. Auf diese Beschwerde ist der Regierungsstatthalter am 17. Juni 2013 nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wurden wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 50.00 auferlegt.

j. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 18. März 2014 teilweise gutgeheissen und die Einstellung auf die Dauer des TAP-Einsatzes beschränkt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.

k. Im Verfahren shbv 99/9999 wurde dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe per 30. November 2013 wiederum ohne zeitliche Befristung u.a. wegen der Weigerung des Antritts eines TAP-Einsatzes eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab, wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte. Das kantonale Verwaltungsgericht hat sodann die beiden Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999 vereinigt und ist im Anschluss auf die Beschwerden infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 auferlegt.[20] Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 bestätigte das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts inklusive der Kostenauferlegung wegen mutwilliger Prozessfuhrung.[21]

l. Im Verfahren shbv 99/9999 beschwerte sich der Beschwerdeführer mit einer 90 Seiten umfassenden Beschwerde (ohne Beilagen) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der Sozialhilfe, gegen die Weisung der Beschwerdegegnerin, einen TAP-Einsatz anzutreten, und gegen die Einstellung der Sozialhilfe. Der Regierungsstatthalter ist mit Entscheid vom 22. Juni 2015 u.a. wegen querulatorischer Prozessführung nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist zurzeit noch beim kantonalen Verwaltungsgericht hängig.[22]

3. Dem Beschwerdeführer wurde somit während der ersten Unterstützungsperiode die Sozialhilfe insgesamt vier Mal infolge nicht angetretenen TAP-Einsätzen eingestellt, wobei die Einstellung jeweils durch die oberen Instanzen grundsätzlich gestützt wurde. Daneben wurde ihm in fünf Verfahren die Sozialhilfe gekürzt, wobei auch hier die Kürzung durch die oberen Instanzen jeweils mindestens im Grundsatz bestätigt wurde. Inhaltlich ging es in praktisch allen Verfahren um die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers. Insgesamt verstiess er gegen fünf Weisungen einen TAP-Einsatz zu leisten oder er verletzte seine Pflichten durch fehlende Mitwirkung und mangelnde Kooperation.

4. Seit dem 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer sozialhilferechtlich wiederum unterstützt. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2015 wurde diese zweite Periode der Sozialhilfeunterstutzung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2015 wegen Rechtsmissbrauchs unbefristet eingestellt. Diese Einstellung wurde durch den Beschwerdeführer nun angefochten und gilt es in vorliegendem Verfahren zu beurteilen.

5. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.[23] Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.[24] Diese verfassungsmässigen Anspruche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.[25] Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt.[26] Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben.[27] Die SKOS-Richtlinien[28] sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.[29] Der Betrag für den Grundbedarf des Lebensunterhalts richtet sich nach Ziffer B.2.2 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10.[30]

5.1. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist der Nachweis der Bedürftigkeit.[31] Das Sozialhilferecht folgt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.[32] Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.[33] Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen.[14]

5.2. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Bern ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert werden kann.[35] Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.[36] Sie sind verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren sowie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.[37]

6. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln auch Private nach Treu und Glauben. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB[38] findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz.[39]

6.1. Die Lehre halt bezüglich des Rechtsmissbrauchs und der Einstellung von Sozialhilfe grundsätzlich fest, dass letztere zuerst von der Nothilfe abzugrenzen ist.[40] Die Lehre bestimmt sodann Art. 12 BV mehrheitlich als unantastbar. Eine Verweigerung der Nothilfe ist einzig denkbar, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, d.h. die Notlage, nicht gegeben sind, was z.B. bei fehlender Subsidiarität der Fall sein kann. Für die Einschränkung oder Verweigerung der Nothilfe wegen Rechtsmissbrauch besteht hingegen kein Raum.[41] Das Bundesgericht hat diese Frage hingegen bis heute offen gelassen und die Annahme nicht verworfen, dass das Verfassungsrecht auf Hilfe in Notlagen missbräuchlich ausgeübt werden kann.[42]

Demgegenüber bezeichnet die Lehre es als möglich, die Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs einzuschränken.[43] Dass dabei sodann auch die Nothilfe gemäss Art. 12 BV eingeschränkt wird, muss nicht zwingend der Fall sein, wie später in diesem Entscheid noch darauf hinzuweisen ist.

6.2. Gemäss dem Bundesgericht liegt Rechtsmissbrauch im Allgemeinen dort vor, wo ein bestimmtes Rechtsinstitut angerufen wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Institut nicht schützen will.[44] In seiner Rechtsprechung hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Erfordernis des Rechtsmissbrauchs in der Sozialhilfe konkretisiert.[45]

Bezogen auf den Bereich der Sozialhilfe bedeutet Rechtsmissbrauch, dass ein geltend gemachter Anspruch den Interessen der Sozialhilfegesetzgebung zuwiderläuft. Diese Interessen können wie folgt beschrieben werden: Gemäss Sozialhilfegesetz sichert die Sozialhilfe die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens.[46] Die Massnahmen der Sozialhilfe haben die Prävention, Hilfe zur Selbsthilfe, den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die Behebung von Notlagen, die Verhinderung von Ausgrenzung und die Förderung der Integration zum Ziel.[47]

Das Bundesgericht definierte als Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich in der Folge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden.[48] Oder in anderen Worten ausgedrückt: Ein Rechtsmissbrauch liegt nach bundesgerichtlicher Praxis auch vor, wenn das Verhalten der Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen.[49]

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung vom 22. Juli 2015 mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches insgesamt als rechtsmissbräuchlich beurteilt werde, und halte fest, dass er seinen Anspruch auf Unterstützung durch das Gemeinwesen damit verwirke. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers verunmögliche es der Beschwerdegegnerin den Zielen der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Das Verhalten und die Haltung des Beschwerdeführers generell, insbesondere die vierte Weigerung, einen TAP-Einsatz anzutreten, habe die Beschwerdegegnerin bereits im November 2013 als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das Verhalten und insbesondere die fünfte Weigerung, beim TAP-Einsatz mitzuarbeiten, wurden nach wie vor als rechtsmissbräuchlich beurteilt.

Bezogen auf die zweite Unterstützungsperiode bringt die Beschwerdegegnerin sinngemäss vor, dass der Beschwerdeführer keine der drei ihm zu Unterstützungsbeginn erteilten Weisungen – Arbeitsabklärung im Rahmen eines TAP-Einsatzes; Abklärung der geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen; Nachliefern von Unterlagen –[50] befolgt habe.

Der Beschwerdeführer sei zwar am TAP – wenn auch verspätet – erschienen, habe aber keine Anstalten gezeigt, überhaupt mitzuarbeiten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein veraltetes Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Danach sei es infolge physischer Einwirkung des Beschwerdeführers zur Eskalation gekommen und der Beschwerdeführer sei von der Betreuungsperson der Citypflege vom TAP weggewiesen worden.

Daneben boykottiere er die Abklärung seiner bereits in der ersten Unterstützungsperiode geltend gemachten, gesundheitlichen Einschränkungen, indem er sich der vertrauensärztlichen Untersuchungen bei Dr. Z___ und Dr. K___ entziehe. Ebenfalls verunmögliche der Beschwerdeführer die Abklärung bezüglich seiner Wohnsituation und allgemein bezüglich seinem Unterstützungsbedarf, da er verschiedenste Unterlagen nicht oder zu spät oder in irreführender Form einreiche.

Die Beschwerdegegnerin stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen und Verwirrung stiftenden Eingaben das Verfahren verschleppe und verschleiere und so versuche, von der eigentlichen Thematik – der Arbeitsintegration – abzulenken. Daneben verstecke er sich hinter einer Organisation, obwohl er diese Organisation verkörpere. Weiter benutze er ein Pseudonym – Anita Zerk – für seine Eingaben.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Zusammenarbeit bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass dieses äusserst behindernd und provozierend sei. Der Beschwerdeführer protokolliere z.B. Gespräche vor Ort auf seinem Laptop oder erscheine zu Terminen vielfach zu spät, umgehe resp. ignoriere bewusst das Anmeldeprozedere am Empfang mittels Nummerziehung beim Sozialdienst, obwohl dieses ihm seit langem bekannt sei.

Letztlich habe sich der Beschwerdeführer in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger „eingerichtet“. Er beziehe die Sozialhilfe wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde und benutze dies für seine mannigfaltigen privaten Engagements. Er sei überhaupt in keiner Weise bereit zu einer Gegenleistung, weder in Form von Arbeitsleistung noch einer sonstigen Kooperation. Er fordere damit ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 SHG werde systematisch ignoriert.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 28. August 2015 Verschiedenes geltend. Seiner Beschwerdeschrift folgend, rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er zum Vertrauensarzt Dr. Z___ nicht gehen könne, da er ihn für befangen halte, dass die Beschwerdegegnerin dass rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt hätte und dass er seine Mitwirkungspflicht im Gesamten vorbildlich nachgekommen sei, da er versucht habe, einen Termin beim Vertrauensarzt zu bekommen. Weiter beantragt er die Übernahme der nicht budgetierten Logier- und Übernachtungskosten sowie *zensiert*.

Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes, nicht nur für vorliegendes Beschwerdeverfahren, sondern für „alle künftigen Behördengänge“. Er begründet dies damit, dass er zwischenzeitlich durch die Vorgänge „traumatisiert“ sei, dass er „Bammel“ habe, einen Brief der Beschwerdegegnerin zu öffnen oder eine E-Mail zu lesen, dass der Gang zum Sozialamt und den „Folterterminen“ für ihn lebensgefährlich sei, da er, je näher er dem Gebäude komme, gleich in Ohnmacht fallen würde, dass er richtiggehend „Platzangst“ habe und befürchte, im Gebäude der Beschwerdegegnerin „eingesperrt“ zu sein. Es lauere hinter jeder Frage der Beschwerdegegnerin eine „fiese Falle“, er habe jedes Mal das Gefühl, er werde „fertig gemacht“ und dass sein Selbstwertgefühl „zerstört“ worden sei.

9. Im vorliegenden Fall ist damit strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen zu Recht aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers unbefristet eingestellt hat. Folgende Überlegungen lassen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Rechtsmissbrauch deutlich werden.

10. Die vorliegende Einstellung der Sozialhilfe ist nicht aus formellen Gründen aufzuheben. So wurde dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehor[51] sowie Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren gewährt[52] und bereits in den jeweiligen Weisungen zu Beginn der zweiten Unterstützungsperioden auf die möglichen Sanktionen sowie Einstellung wegen Rechtsmissbrauchs hingewiesen.


Rechtliches Gehör

11. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, ihm seien am 14. Juli 2015 bei der von ihm wahrgenommenen Akteneinsicht vor Ort bei der Beschwerdegegnerin nicht alle Akten gezeigt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer hiermit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass in den Akten ein „Bespitzelungsprotokoll“ nicht auffindbar gewesen sei.

In den Akten und Vorakten ist tatsachlich kein eigentliches Protokoll der Inspektion vor Ort des Beschwerdeführers vorhanden. Hingegen ist ein Abschlussbericht der Sozialinspektion des Kantons Bern in den Vorakten enthalten.[53] Der Bericht datiert vom 19. August 2015. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht zurzeit der Akteneinsicht am 14. Juli 2015 effektiv noch nicht im Dossier war. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Akteneinsicht keine vorhandenen Aktenstücke vorenthalten wurden. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.


Fehlende Arbeitsmotivation / -bereitschaft

12. Spätestens mit dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 im Verfahren shbv 99/9999 ist klar, dass ein TAP-Einsatz für den Beschwerdeführer zumutbar ist.[54] Allerspätestens mit der Bestätigung dieses Entscheids durch das Bundesgericht am 29. Juli 2013 muss dies auch für den Beschwerdeführer gelten.[55] Mit dem gleichen Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer unmissverständlich vor Augen geführt, dass ...fortgesetzte Widersetzlichkeit unter Umständen zum Schluss führen muss, dass er sich zumutbarer Arbeit und Mitwirkung im Interesse der Loslösung von der Sozialhilfe in grundsätzlicher Weise widersetzt, was gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zur Einstellung der Unterstützung berechtigt.“[56]

Gleichwohl widersetzte sich der Beschwerdeführer in der Folge in der erste Unterstützungsperiode weitere vier Mal dem Antritt eines TAP-Einsatzes oder zumindest an der korrekten Mitarbeit im TAP-Einsatz, was zu einer Leistungskürzung und drei weitere Male zur Leistungseinstellung führte. Dabei erfolgte die letzte Einstellung der Sozialhilfe per Ende November 2013 ungeachtet der zuvor durch die oberen Rechtsmittelinstanzen beschränkten Einstellungsperioden bereits wiederum unbefristet.[57] Im Verfahren shbv 99/9999 bestätigte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Entscheid vom 28. Mai 2014 diese letztmalige, unbefristete Einstellung der Sozialhilfe infolge Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und wegen Rechtsmissbrauchs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben – wenn auch ohne materielle Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanzen gegen die Einstellung der Sozialhilfe – erfolglos.

Es ist für vorliegenden Entscheid damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiss, dass der TAP-Einsatz für ihn grundsätzlich zumutbar ist und dass die Nichtbefolgung der TAP-Anweisung rechtliche Konsequenzen bis zur unbefristeten Einstellung der Sozialhilfe infolge Rechtsmissbrauchs nach sich ziehen kann.

13. Auch in vorliegendem Fall ist von der Zumutbarkeit der Weisung des TAP-Einsatzes auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag keine neuen Tatsachen vorzubringen, welche die Anweisung, an einem TAP seine Arbeitsmotivation und die Bereitschaft, eine zumutbare Stelle anzunehmen, abzuklären, nun unzumutbar erscheinen liesse. Insbesondere vermag er keine glaubhafte Arbeitsunfähigkeit vorzuweisen (vgl. dazu sogleich). Es ist festzuhalten, dass die Weisung vom 11. Juni 2015, am 1. Juli 2015 den TAP-Einsatz anzutreten sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten,[58] für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

14. Am 1. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer zwar gemäss der Beschwerdegegnerin seinen TAP-Einsatz, auch wenn offensichtlich verspätet, angetreten. Aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Vorakten ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte, konstruktiv mitzuarbeiten. Vielmehr setzte er sich nach seiner Ankunft in der Citypflege wortlos hin und begann auf seinem mitgebrachten Laptop irgendetwas niederzuschreiben. Den ihm sodann vorgelegten Arbeitsvertrag hat der Beschwerdeführer nach etlichem hin und her unterzeichnet, jedoch gleichzeitig auch mit diversen handschriftlichen Ergänzungen seinerseits versehen. Auf Nachfrage der Betreuungsperson der Citypflege, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, verneinte dieser und legte ein Arztzeugnis aus dem Jahr 2013 vor. Nach Hinweis der Betreuungsperson auf die mangelnde Aktualität des Arbeitszeugnisses eskalierte die Situation, da der Beschwerdeführer den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag wiederhaben wollte und für dieses Unterfangen nicht vor physischer Handlungen zurückschreckte.[59]

Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde gar nicht erst, oben dargelegten Sachverhalt zu widerlegen. Es ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 1. Juli 2015 die Weisung vom 11. Juni 2015 krass missachtet und damit eine Pflichtverletzung im Rahmen des Sozialhilfegesetzes begangen hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten vor Ort einmal mehr die Arbeitsintegration mit fadenscheinigen Argumenten torpediert und bestätigte damit eindrücklich seine bereits während der ersten Unterstützungsperiode dargelegte, nicht vorhandene Arbeitsmotivation bzw. -bereitschaft.


Fehlende Mitwirkunq / mangelnde Kooperation

15. Trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit fehlt es auch an seiner Kooperation zwecks Abklärung seiner gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 angewiesen, bezüglich der Abklärung seiner gesundheitlichen Situation mitzuarbeiten und ein die Arbeitsunfähigkeit belegendes Arztzeugnis vorzulegen sowie sich der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.[60]

Gegen die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. K___ bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor. Gegen Dr. Z___ macht der Beschwerdeführer Befangenheitsvorwürfe. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin sich die Unabhängigkeit von Dr. Z___ schriftlich bestätigen und diese Bestätigung dem Beschwerdeführer zu kommen.[61] Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befangenheitsvorwurfe aufgrund der Nachbarschaft zu seinen *zensiert* vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Einzig aufgrund der geltend gemachten örtlichen Nähe zu den *zensiert* ist nicht auf ein, den Anschein der Befangenheit indizierendes, persönliches Interesse des Vertrauensarztes zu schliessen.[62] Weitere Ablehnungsgründe gemäss Art. 9 VRPG sind offensichtlich nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Befangenheit eines der beiden Vertrauensärzte ist damit unbegründet und vermag ihn nicht zu entlasten.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge kein aktuelles Arztzeugnis vor. Gleichzeitig weigerte er sich die Anmeldeformulare für die beiden Vertrauensarzte Dr. Z___ und Dr. K___ zu unterzeichnen. Dadurch vereitelte der Beschwerdeführer eine Anmeldung und letztlich eine Untersuchung durch diese Vertrauensärzte.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, „vorbildliche Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht“ durch die versuchte Anmeldung bei den beiden Ärzten, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dem Beschwerdeführer wurde das Anmeldeprozedere durch die Beschwerdegegnerin mehrfach und eindeutig erläutert. Gleichwohl unterzeichnete der Beschwerdeführer die Anmeldungen für die Vertrauensärzte nicht vor Ort, aber auch nicht nachdem die Beschwerdegegnerin sie ihm per Post zugestellt hatte. Aus der Sicht des Beschwerdeführers macht sodann zumindest die fehlende Unterzeichnung der Anmeldung bei Dr. K___ keinen Sinn, bringt er gegen ihn doch keine Ablehnungsgründe vor. Jedoch unterzeichnete der Beschwerdeführer auch nach bestätigter Unabhängigkeit die Anmeldung bei Dr. Z___ nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anmeldeversuche per E-Mail resp. Einschreiben vermögen ihn nicht zu entlasten, erfolgten sie doch erst ab dem 6. Juli 2015 und in einer Art und Weise, welche das Fehlen eines eigentlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Absolvierung der vertrauensärztlichen Untersuchung geradezu offenlegt.[63]

Damit wird die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zusätzlich untermauert. Mit konstruierten und sehr weit hergeholten Argumentarien versucht er sich der gesundheitlichen Abklärung zu entziehen, so dass die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht objektiv überprüft werden kann.

16. Darüber hinaus verweigert der Beschwerdeführer auch seine Mitwirkung bei der Abklärung seiner Wohn- und Einkommenssituation. Mit Weisung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens am 21. Juni 2015 verschiedene Unterlagen bezüglich seiner Wohnsituation, Lohnabrechnungen aus seiner Mikro-Job Tätigkeit sowie Belege inklusive Buchhaltung der besagten Organisation einzureichen.[64] Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin gemahnt, die fehlenden Unterlagen bis spätestens am 5. Juli 2015 nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was ihn bezüglich dieser Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entlasten konnte.

17. Der Beschwerdeführer hat damit während der zweiten Unterstützungsperiode alleine mindestens drei Pflichtverletzungen begangen. Auch auf Grund der Vorgeschichte sind diese Pflichtverletzungen als schwer einzustufen, verunmöglicht der Beschwerdeführer durch sein ständiges Widersetzen die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Wohnsituation sowie generell seiner finanziellen Situation und damit letztlich indirekt auch die Festlegung seines Bedarfs und / oder seiner Bedürftigkeit.


Generelle Verweigerungshaltung

18. Auf Grund der obigen Erwägungen ist der im Raum stehende Vorwurf, der Beschwerdeführer verweigere gezielt die Zusammenarbeit und vereitle seine Wiedereingliederung, um in seiner Position als Sozialhilfebezüger zu verharren, bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt kein Interesse, an seiner Position etwas zu ändern.

Er verhindert gezielt konstruktive Gespräche. Vielmehr versucht er durch sein Verhalten die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu provozieren, indem er z.B. einfach schweigt oder stetig alles protokolliert und hierfür auch noch verlangt, es solle langsamer gesprochen werden. Der Beschwerdeführer reicht sodann die geforderten Unterlagen nicht ein, sondern versucht die Beschwerdegegnerin gezielt in die Irre zu führen. Hinzuweisen ist diesbezüglich z.B. auf den eingereichten *Vertrag mit dem – nota bene von ihm mitbegründeten[65] und mitgestalteten – Organisation u.a. über die *zensiert*, wobei überdies sogar die Unterschrift *zensiert* fehlt.[66]


Widersprüchliches Verhalten

19. Gleichzeitig gibt sich der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf[67] sowie im Internet[68] als *zensier*. Da scheint es als offensichtlich widersprüchlich, eine von allen Instanzen inklusive Bundesgericht als zumutbare Tätigkeit bezeichnete Stelle bei der Citypflege mit fadenscheinigen Argumenten der Gesundheit nicht anzutreten und dann gleichzeitig die Überprüfung dieser vorgebrachten Gebrechen zu vereiteln.


Abschliessende Beurteilung

20. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer auch in der zweiten Unterstützungsperiode wiederum seine Arbeitsunfähigkeit geltend, vermag diese jedoch weder zu begründen geschweige denn mittels eigenständig eingeholten Arztzeugnissen zu belegen noch hilft er aktiv mit, seinen Gesundheitszustand zusammen mit der Beschwerdegegnerin und Vertrauensärzten abzuklären. Vielmehr versucht er diese Abklärungen zu boykottieren, indem er aus der Luft gegriffene Befangenheitsvorwurfe vorbringt. Das Verhalten des Beschwerdeführers muss als äusserst renitent bezeichnet werden.

Insgesamt trifft die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einschätzung, der Beschwerdeführer hat sich „…in seiner Situation als Sozialhilfeempfänger eingerichtet“ und beziehe „…Sozialhilfeleistungen, wie wenn es sich um ein Renteneinkommen handeln würde…“ zu. Der Beschwerdeführer ist in keine Weise bereit, eine Gegenleistung zu erbringen, an seiner sozialen und beruflichen Integration zu arbeiten, seine Bedürftigkeit zu vermindern, ja nicht einmal die von ihm gegen diese Vorwurfe ins Feld gebrachten Argumente abzuklären. Die Beschwerdegegnerin kann auch in der zweiten Unterstützungsperiode keine Grundlage zur Zusammenarbeit aufbauen, womit es ihr nicht möglich ist, ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Indem der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, ohne dabei die ihm obliegenden Pflichten des SHG zu berücksichtigen, die engagierten Versuche der Beschwerdegegnerin, eine Grundlage für die Zusammenarbeit und die Eingliederung zu schaffen oder die Bedürftigkeit richtig abzuklären, dabei gezielt vereitelt, verursacht er die eigene Lage absichtlich und mit dem Zweck, weiterhin Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, ihm stünde mit der Sozialhilfe ein bedingungsloses Grundeinkommen vom Staat zur Verfügung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist zurzeit eine nationale Initiative zum bedingungslosen Grundeinkommen hängig.[69] Ein solches stellt aber zurzeit nicht geltendes Recht dar. Der Beschwerdeführer handelt den Interessen der Sozialhilfe damit insgesamt bewusst zuwider.

Bereits im Entscheid vom 22. Mai 2014 im Verfahren shbv 99/9999 hat das Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland den Rechtsmissbrauch anlässlich der ersten Unterstützungsperiode festgestellt. Das Verhalten und die Situation des Beschwerdeführers haben sich seither nicht geändert. Die Anhandnahme des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers für die zweite Unterstützungsperiode, beginnend am 1. Juni 2015, bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin den rechtsmissbräuchlichen Bezug der Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer nicht generell und leichthin annimmt. Vielmehr hat sie die Situation erneut seriös geprüft. Damit erkennt die Beschwerdegegnerin richtigerweise, dass Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe nicht dazu führt, dass der Anspruch generell verwirkt ist. Vielmehr ist bei jedem Gesuch erneut zu prüfen, ob es rechtsmissbräuchlich ist resp. ob der Bezug der Sozialhilfeleistungen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dass dabei eine grosse Zurückhaltung geboten ist, versteht sich von selbst. Nichtsdestotrotz lassen all die oben aufgeführten Punkte keinen anderen Schluss zu, als dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor einen Rechtsmissbrauch in der Sozialhilfe darstellt und die Beschwerdegegnerin die Unterstützung des Beschwerdeführers damit zu Recht eingestellt hat.

Dies wird sodann auch mit einem Überblick über die vom Bundesgericht bislang beurteilten Fälle über den Rechtsmissbrauch in der Nothilfe bestätigt. Das Bundesgericht hat bis heute zwar in allen Fällen den Rechtsmissbrauch verneint. Einen solch krassen Fall wie denjenigen des Beschwerdeführers hatte es jedoch noch nicht zu beurteilen. Gleichzeitig wurde die Nähe zum Rechtsmissbrauchs im Falle des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsgerichtsurteil, welches die erste Einstellung infolge des erstmaligen Nichtantritts eines TAP-Einsatzes beurteilte, festgestellt.[70]

21. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht infolge Rechtsmissbrauchs eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit gesamthaft gesehen unbegründet und folglich abzuweisen.

22. Der vom Beschwerdeführer am 3. August 2015 gestellte Antrag auf Nothilfe bei der Beschwerdegegnerin bildet wie erwähnt, nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.[71] Trotzdem sei jedoch auf Folgendes hingewiesen. Die Lehre bezeichnet die Nothilfe, wie erwähnt, als nicht beschränkbar. Demgegenüber hat es die Rechtsprechung bislang offen gelassen, ob der Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV infolge Rechtsmissbrauchs verwirkt werden kann.[72] Müller / Schefer führen hierzu aus:  
„Einem Bedürftigen, der [...] den Zweck der ausgerichteten Sozialleistungen entfremdet, muss mit andere Mitteln begegnet werden als mit Entzug elementarster Leistungen, nämlich durch Änderung der Art der Leistung... .
Das Grundrecht auf Existenzsicherung ist konzipiert als punktuelle Garantie, die dann zu Anwendung kommt, wenn das bestehend Netz der Sozialhilfe versagt.“[73]

Ohne die unterschiedlichen Haltungen der Lehre und der Rechtsprechung zu würdigen, ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland der Meinung, dass der Renitenz des Beschwerdeführers insofern zu begegnen sein könnte, dass – die rechtskräftige Einstellung der Sozialhilfe vorausgesetzt – die Leistungen der Nothilfe so gewährt werden, dass ein Missbrauch faktisch ausgeschlossen oder zumindest erschwert ist. Zu prüfen wären beispielsweise, anstatt ein monatlicher Grundbetrag auszuzahlen, Nahrungsmittelgutscheine[74] zu leisten und anstatt einen Mietzins zu übernehmen, Übernachtungsmöglichkeiten in Notunterkünften jeweils ad hoc auf Verlangen auszuhändigen bzw. zu organisieren. In der Ausgestaltung der Nothilfe Iässt das Verfassungsrecht sodann auch Spielraum offen und wird nicht z.B. durch Bestimmungen wie Art. 32 SHG eingeschränkt.[75]

23. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache braucht die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behandelt zu werden und das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Regierungsstatthalteramts BernMittelland abzuschreiben.[76]


IV. Kosten I unentgeltliche Rechtspflege

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Sozialhilferecht kostenlos, da dem Beschwerdeführer keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden kann.[77]

2. Es sind keine Parteikosten zu sprechen.[78]

3. Abschliessend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu würdigen.

3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden.[79] Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung ausgeschlossen ist. Die unentgeltliche Prozessführung muss vor jeder Instanz neu beantragt werden.[80]

Soweit der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Rechtsvertreters für sämtliche künftige Behördengange beantragt, ist folglich mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. Abgesehen davon, dass für künftige und damit noch nicht rechtshängige Verwaltungsverfahren ohnehin keine Anträge gestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertretung im Sozialhilferecht sowohl im Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin wie auch im Beschwerdeverfahren nicht Anwälten vorbehalten ist.[81] Mit anderen Worten kann er seinen in der Beschwerde unter dem Antrag auf „Verbeiständung für alle künftigen Behördengänge“ geäusserten Ängsten damit begegnen, indem er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten oder vertreten lässt.

3.2. Auf Gesuch hin kann eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.[82]

Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens braucht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten nicht gesondert bewilligt zu werden. Das Gesuch ist in dieser Hinsicht als gegenstandslos zu beurteilen und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

3.3. Einer Partei kann überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.[83]

Prozessbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die betreffende Person die Kosten des Verfahrens resp. ihres Anwalts oder ihrer Anwältin ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie nicht zu bestreiten vermag.[84]

Als aussichtslos gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr bei objektiver Betrachtung nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.[85] Ob ein Rechtsstreit aussichtslos ist, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung.[86]

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre.[87]

3.4. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Beschwerde nicht.[88] Die von ihm vorgebrachten Ängste bei Behördengängen,[89] betreffen allesamt künftige Verfahren, werden aber, soweit behilflich, für vorliegendes Gesuch berücksichtigt.

3.5. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auch durch die zweite Unterstützungsperiode durch die Sozialhilfe im Juni und Juli 2015 nicht leichthin anzunehmen. Immerhin wurde der Beschwerdeführer seit dem Ende der ersten Unterstützungsperiode Ende November 2013 nicht mehr finanziell durch die Beschwerdegegnerin unterstützt. Gleichzeitig ist nicht klar, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat resp. bestreitet. Aufgrund nachfolgender Feststellung kann jedoch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne von Art. 111 Abs. 1 lit. a VRPG ist.

3.6. Auf Grund einer summarischen Prüfung aus der Sicht ex ante ist die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen, sein, dass bereits im Verfahren shbv 99/9999 die unbefristete Einstellung u.a. wegen Rechtsmissbrauchs durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland geschützt worden war. Am Sachverhalt hat sich grundsätzlich nichts geändert. Vorliegender Sachverhalt deckt sich mehrheitlich mit demjenigen des Verfahrens shbv 99/9999. Es war somit für den Beschwerdeführer auch ohne rechtlichen Beistand ohne weiteres möglich, die Prozessaussichten vorliegenden Verfahrens als gering einzuschätzen. Dass die Kostenlosigkeit in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten die Beschwerdeerhebung erleichtert, ist nicht von der Hand zu weisen. Doch auch bei kostenlosen Verfahren ist der Massstab für die anwaltliche Verbeiständung derjenige, ob eine Partei mit den erforderlichen Mittel sich diesen leisten wurde. Unter diesem Blickwinkel und vor dem Hintergrund vorliegenden Verfahrens muss dies klar verneint werden.

3.7. Folglich kann auch offen gelassen werden, ob vorliegend besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, welche die Beiordnung eines Rechtsbeistandes rechtfertigen würden, gegeben sind.

3.8. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Nachzulesen unter: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html

Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland
Regierungsstatthalter (in Verantwortung von L___)


1 | Art. 52 Abs. 1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1).
2 | Art. 63 Abs. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
3 | Art. 39a Abs. 4 Anhang 2 Ziff. 4 Gesetz vom 12. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01).
4 | Art. 65 Abs. 1 VRPG.
5 | Vgl. Auszug der Postsendungverfolgung Track und Trace in den Beschwerdebeilagen.
6 | Vgl. Vorakten p. 254.
7 | Vgl. Art. 3 Abs. 4 VRPG.
8 | Vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 17f.
9 | Vgl. Art. 27 VRPG.
10 | Vgl. Art. 28 VRPG.
11 | VgI. Markus Müller, a.a.O. Seite 133.
12 | Vgl. zu den Voraussetzungen, Markus Müller, a.a.O. S. 122ff.
13 | Art. 66 VRPG.
14 | Vgl. die Auflistung der Beschwerdeverfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers sogleich unter Ziffer 111.2. nachfolgend.
15 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012, VGE 999.999.999X, publiziert in BVR 9999/999.
16 | VgI. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, BGer Urt. 99_999/9999, publiziert in BGE 999 9999.
17 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.99X.
18 | VgI. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 8. April 2013, VGE 999.9999.999X.
19 | Vereinigte Beschwerdeverfahren shbv 99/9999 und shbv 99/9999.
20 | Vgl. Urteil des kantonales Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2014, VGE 999 99 999 SH bezüglich den Verfahren shbv 99/9999 und 99/9999.
21 | Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, Bger Urt. 99_999/9999.
22 | Vgl. das Beschwerdeverfahren Nr. 999 99 999 SH.
23 | Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
24 | Art. 29 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).
25 | Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG.
26 | Art. 29 SHG.
27 | Art. 30 Abs. 1 SHG.
28 | Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14.
29 | Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111).
30 | Art. 8 Abs. 2 SHV.
31 | Art. 23 Abs. 1 SHG.
32 | Art. 9 Abs. 2 SHG.
33 | BVR 2005 S. 400, E. 5.1.1.
34 | BVR 2013, Seite 463, E. 3.2.
35 | Art. 27 Abs. 2 SHG.
36 | Art. 28 Abs. 1 SHG.
37 | Art. 28 Abs. 2 SHG.
38 | Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).
39 | Für die Anwendung dieses ursprünglich für das Zivilrecht konzipierte Rechtsinstitut im öffentlichen Recht vgl. Honsell Heinrich in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 2 N 4 und 35 und Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 182 N26f; je mit Hinweisen zur Rechtsprechung.
40 | Müller Lucien, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 12 N. 9.
41 | In diesem Sinne statt vieler, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 779ff, und Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34f.
42 | VgI. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 99 999/9999 vom 12. November 2012.
43 | VgI. Peter Mosch Payot, in Steiger-Sackmann/Mosimann (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, N. 39.116 oder Wolffers Felix, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern – Stuttgart – Wien 1993, S. 168.
44 | Urteil 99999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E.5.2.
45 | Entscheid im Verfahren shbv 99/9999 vom 22. Mai 2014, Ziffer 111.8.3; vgl. vorne Ziffer 111.2. lit. k.
46 | Art. 1 SHG.
47 | Art. 3 SHG.
48 | Urteil 99_999/9999 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, E. 5.3.
49 | Vgl. BVR 2005 S. 400 f. E. 7.3.3, mit Verweis auf BGE 121 1367 E. 3d und Urteil 2P.7/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2003 E. 2.3.
50 | Vgl. die entsprechenden Weisungen in den Vorakten, pag. 362f, 370 und 383f.
51 | Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2015, Vorakten, pag. 557.
52 | Vgl. die festgehaltene Akteneinsicht des Beschwerdeführers in den Vorakten, pag. 247.
53 | VgI. der entsprechende Bericht, Vorakten, pag. 599ff.
54 | Vgl. BVR 2013/463, E. 5.
55 | Vgl. BGE 139 1218.
56 | Vgl. BVR 2013/463, E. 7.5.
57 | Vgl. die Auflistung aller Beschwerdeverfahren unter Ziffer 111.2 vorangehend.
58 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 383f.
59 | Vgl. den Bericht der Betreuungsperson beim TAP, Vorakten, pag. 241.
60 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 362f.
61 | Vgl. die Unabhängigkeitsbestätigung in den Vorakten, pag. 398, sowie den Brief der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12. Juni 2015, in den Vorakten pag. 409.
62 | Vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a VRPG.
63 | Vgl. die E-Mails vom 6. und 10. Juli 2015 sowie das Einschreiben vom 13. Juli 2015 des Beschwerdeführers resp. von „Frau Anita Zerk“ an Dr. Z___ in den Beschwerdebeilagen.
64 | Vgl. die entsprechende Weisung in den Vorakten, pag. 370.
65 | VgI. die Angaben in seinem Lebenslauf, Vorakten, pag. 45.
66 | VgI. die entsprechende Beilage der Beschwerde.
67 | Vgl. Vorakten pag. 40.
68 | VgI. http://nirgendwo.ch ; zuletzt besucht am 23. September 2015.
69 | Vgl. die Initiative „Für ein bedingungsloses Grundeinkommen", BBI 2014 6551.
70 | Vgl. BVR 2013/463.
71 | Vgl. Ziffer II. 4 vorangehend.
72 | Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 34 mit Auflistung der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
73 | Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a.a.O. S. 780.
74 | Wobei das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV zu beachten ist. Vgl. hierzu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 26.
75 | Vgl. dazu Müller Lucien, a.a.O., Art. 12 N. 33.
76 | Vgl. Art. 27ff, 68 sowie 39 VRPG.
77 | Art. 53 SHG.
78 | Art. 104 VRPG.
79 | Art. 111 Abs. 3 VRPG.
80 | VgI. Markus Müller, a.a.O. S. 251.
81 | Vgl. 15 Abs. 4 VRPG e contrario sowie Art. 52 Abs. 4 SHG.
82 | Art. 111 Abs. 1 VRPG.
83 | Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Müller, a.a.O., S. 251 f.
84 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 6 mit Verweis auf Art. 77 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (BSG 152.211; aufgehoben per 31. Dezember 2010). Vgl. zur Berechnungsmethode der Prozessarmut Markus Müller, a.a.O., S. 251f.
85 | Vgl. Alfred Buhler, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 117 N 228, mit ausführlichen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
86 | Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N 12.
87 | BGE 1281225 E. 2.5.2 m.w.H.; BGer Urteil 99_999/9999 vom 3. Februar 2012, E. 5.1; BGer Urteil 99_999999 vom 6. Oktober 2010, E. 2.2.
Vgl. Ziffer 37 der Beschwerde. Vgl. Ziffer 39 der Beschwerde.




BeschwerdemögIichkeit:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerde ist dreifach, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, dem Briefumschlag, mit dem er zugestellt wurde, und greifbaren Beweismitteln einzureichen.


Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @TAP Schweiz, October 08, 2015 at 07:23PM

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Was die Geldmanager im Moment denken? »Sie denken: “Heilige Scheiße!“«

Während Stabilität ein wichtiger Aspekt für die Offiziellen der Federal Reserve und der US-Regierung sind, begreifen jene die es besser wissen, dass die Wirtschaft sich am Rand einer kompletten und totalen Katastrophe befindet. Die Verluste bei den Arbeitsplätzen türmen sich weiter auf, die Aktien gehen wild rauf und runter und Gläubiger im Ausland haben angefangen, sich ihrer in US-Dollar ausgezeichneten Wertanlagen zu entledigen. Das alles hat den Druck auf das System als Ganzes derart erhöht, dass es jederzeit unter seinem eigenen Gewicht zusammenbrechen kann.
Wie der Globalstratege und Bestseller-Autor der New York Times, Marin Katusa, erklärt, sind die deflationären Kräfte so mächtig und die Flucht der ausländischen Kreditgeber aus US-Schulden so erheblich, dass große Geldmanager Angst bekommen haben, während sie schnellstmöglich versuchen, sich auf den nächsten Schritt nach unten vorzubereiten.
Was noch viel schlimmer ist, die Federal Reserve, von der bisher angenommen wurde, dass sie mit quantitativer Lockerung und Nullzinspolitik Herr der Lage ist, erweist sich als machtlos die Entwicklungen aufzuhalten:
»Wenn man der Spieltheorie folgt, dann ist es für Janet Yellen und die FED das Beste, gar nichts zu tun. …
Man hat mich bei meiner eigenen Konferenz ausgebuht und in die Zange genommen, als ich auf all diese deflationären Kräfte hingewiesen habe. …
Die Realität sieht so aus, dass wir in einer vernetzten Welt leben. Was in China passiert, hat Auswirkungen auf uns und andersherum. Wir leben also tatsächlich in einer deflationären Umgebung und einige der klügsten Köpfe, denen ich meine Aufmerksamkeit schenke, sagen genau das Gleiche.
Was bedeutet das alles?
Einer von den neun [Mitgliedern des Federal Reserve Board], die gegen die Zinserhöhung gestimmt haben, sagte, dass wir bis Ende 2016 negative Zinsraten haben werden. So etwas hat es noch niemals zuvor gegeben. Die Abstimmung ging 9 zu 1 aus. …
Glauben Sie etwa, die werden im nächsten Meeting entscheiden, die Zinsen anzuheben. Ums Verrecken nicht!
Neun von denen sagen, wir werden die Zinsen nicht anheben. Die können jetzt nicht einfach eine 180-Grad-Wende hinlegen. …und die Welt wird seine Probleme nicht in den kommenden zwei Monaten lösen.
Die werden noch mehr finanzielles Heroin in die Märkte pumpen müssen und genau wie jede andere Drogenabhängigkeit, braucht man mehr Drogen und wird dabei immer weniger High – das ist das, was mit diesen Märkten passieren wird.«
Die FED hat also nur noch eine einzige Option. Entweder man schreitet auf dem selben Weg weiter voran und druckt Billionen weiterer Dollars und injiziert sie ins System, oder alles bricht hier und jetzt zusammen.
Was sie aber auch immer tun werden, die langfristigen Aussichten für die US-Wirtschaft und das Geldsystem sehen unheilvoll aus, denn die Fahrtrichtung kann nicht mehr geändert werden und was auch immer die Federal Reserve und die US-Regierung tun, ist nichts weiter als das temporäre Stopfen irgendwelcher Löcher.
Letztlich wird alles auseinanderfallen. Laut Katusa ist das Endspiel für jene die es sehen wollen sogar bereits in Sicht:
»Was wird China tun? Das ist die eigentliche Frage. Bedenken Sie, dass ein Drittel aller US-Schatzanleihen von China gehalten werden. Die haben nun 12 Prozent ihrer Anteile verkauft. Die Chinesen sind nicht dumm. Warum also spricht niemand darüber? …
Sie fragen sich, was die Geldmanager denken? Ich denken das selbe wie die und ich denke: “Heilige Scheiße!“
Wenn jemand, der ein Drittel aller Anteile hält, 12 Prozent seiner Position aufgelöst hat, dann muss das doch zur Kenntnis genommen werden! Warum ist das hier anders, wenn die Chinesen ein Drittel besitzen und etwas mehr als 12 Prozent ihrer US-Dollars verkauft haben? Und da gibt es keine Schlagzeile im Wall Street Journal, keine bei Forbes, auch auf NBC wird das nicht gemeldet, genau wie es bei der Debatte der Republikaner kein Thema war.
Da laufen einige sehr merkwürdige Dinge ab. Die Chinesen werden ihre Währung weiter aufweichen, das müssen sie. Wir befinden uns in einem Währungskrieg und unterliegen deflationärem Druck. …
Die Gleichung bei Deflation ist: alle verlieren. Der Schlüssel ist, dass derjenige der das Geld hat am wenigsten verliert.
Und ist Gold Geld? Wenn Sie glauben, dass Gold Geld ist – es war über die vergangenen 5.000 Jahre die stabilste Form des Geldes -, dann wollen Sie anfangen darüber nachzudenken, sich selbst in Gold zu positionieren.«
Die fundamentalen Probleme, die die Weltwirtschaft 2008 zum Zusammenbruch gebracht haben, wurden nicht gelöst und sind seither nur noch schlimmer geworden. Jetzt zeigen sich langsam Risse.
Wie Katusa feststellt, kann man sich vorbereiten, indem man Wertanlagen besitzt, die wirklich etwas wert sind: Anlagen wie Gold, Silber und andere Rohstoffe.
Das mag für einige bedeuten, dass die Pensionsfonds und Investment-Portfolios in auf Rohstoffen basierende Wertanlagen diversifiziert werden müssen, für andere, dass physischer Rohstoffe in Erwartung von Versorgungsengpässen, steigenden Preise und Störungen des normalen Handelsgeschehens aufgestockt werden [...]

Quelle: via @N8waechter.info, October 08, 2015 at 10:14AM
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Mittwoch, 7. Oktober 2015

Sozialfirmen und die fragwürdigen Massnahmen für Hartzer

So etwas geht auch in der Schweiz, es werden Erwerbslose und Invalide zwangsweise an Sozialfirmen zugewiesen und von den Sozialfirmen an private Unternehmen ausgeliehen, das Sozialamt oder die Invalidenversicherung IV bezahlt Einarbeitungszuschüsse und monatliche Pro-Kopf-Zahlungen bis zu sFr. 2'000.-, so wird die Plattform geschaffen für die Unternehmer sich Gratisarbeiter mit Bonus obendrauf zu holen, die nach sechs Monaten wieder ausgetauscht werden können.

Der Arbeitgeber geht kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ein und er hat auch keine administrativen Arbeiten – die nimmt ihm die Sozialfirma angeblich ab.



Da wird definitiv gegen das Grundrecht verstossen und gegen die Bundesverfassung, keiner kann zu irgendeiner Arbeit gezwungen werden und schon gar nicht gratis, Arbeit setzt Lohn voraus denn der Staat will ja auch Steuergelder.

Eine bekannte „Sklaven-„ Plattform für Unternehmer ist www.compasso.ch die Sozialfirma JCP der UPD Waldau Bern Universitäre Psychiatrische Dienste liefert dann die INSOS inklusive Job Coach der dem Unternehmer zur Seite steht damit der INSOS zur vollster Zufriedenheit des Unternehmers funktioniert, bei nicht gefallen kann der Unternehmer den INSOS jederzeit zurück geben und austauschen lassen, den Aufwand der dem Unternehmer dabei entsteht bezahlt die IV vollumfänglich.

Dieser Bericht steht für die Schweiz da die CH Medien angehalten sind, keine Berichte aus der CH zu veräussern, weil es dem Glanz der Schweiz schaden könnte.

Ich bedanke mich bei den Medien von Deutschland, dass diese sogar Dokus ins Internet stellen, was in der Schweiz gezielt verhindert und zensiert würde.

Weg mit #tapschweiz und der #agenda2010

Quelle: via @Walter Gurtner, October 07, 2015 at 00:30PM

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In nicht all zu ferner Zukunft

Ich schlage vor, dass jeder Hartzer ..



..eine eindeutig identifizierbare Nummer zugewiesen bekommt (z.B. KZ 945 234 554).

Ich schlage vor, dass jedem Hartzer eine RFID unter die Haut eingepflanzt wird.

Ich schlage vor, jeder Hartzer, der bis heute überlebt hat, dass dieser öffentlich bekundet „(..)ich bin stark genug, um jede Art von Arbeit anzunehmen.“

Ich schlage vor, dass jeder Hartzer gut sichtbar sich jeden Tag bei den Tafeln anzustellen hat oder zumindest gut sichtbar einen roten Bändel zu tragen hat.

Ich schlage vor, dass jeder Hartzer aufgrund der Motion M033/2015 [bit.ly/1iwHIEv] und dessen Auswirkungen „(..)sich keinesfalls krank melden soll“.

Wer stellt sich freiwillig zur Verfügung und entwickelt das hierfür notwendige System, damit die Identifikationsnummer erfasst werden kann?


Alle Ähnlichkeiten mit lebenden Personen und realen Handlungen sind rein zufällig.


Weg mit #tapschweiz und der #agenda2010

Quelle: via @Agenda 2010 Leaks, October 07, 2015 at 11:59AM

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Dienstag, 6. Oktober 2015

Teile und herrsche: Und Sie sägten die Äste ab, auf denen Sie saßen

Vorhang auf! Ich muss raus, Flüchtlinge ziehen ein...



YouTube FreedomFighter2002

Überschrift – teile und herrsche Divide et impera – Wikipedia
..und  Sie sägten die Äste ab, auf denen sie saßen (Bertolt Brecht)

Links zum Thema
Kommunen unterstützen Hauseigentümer beim Rauswurf der deutschen Mieter.
Flüchtlinge in Hofheim: Mieter raus, Flüchtlinge rein | Main-Taunus – Frankfurter Rundschau
Immer mehr Alltag “Die Ärmsten der Armen müssen ihre …
Mieter müssen in Osnabrück Zimmer räumen – Neue …
Kündigung wegen Flüchtlingen: Mieter in Nieheim (NRW …
Mieter in Mülheim sollen Wohnungen für Flüchtlinge … – WAZ_

Deutsche Bürokratie – Wahnsinn mit Methode –
“Wenn der Diener zum Herrn wird, vergisst er Vergangenheit und Zukunft”.
Achtköpfige Familie muß Haus für Asylanten räumen.


YouTube Angela Maier
"Das Schicksal des Menschen ist der Mensch" (Bertolt Brecht)

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 06, 2015 at 04:00PM

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Grundrechte kürzt man nicht!

In den Qualitätsmedien im Schneckentempo angekommen..?!
  1. Hartz IV – Das Existenzminimum ist unantastbar
    Das Existenzminimum werde mit Hartz IV nicht gesichert – durch drohenden Leistungsentzug sei es Verhandlungssache, kritisiert der Ökonom Philip Kovce. Wir sollten das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen, fordert er.

    Wie liberal oder sozial eine Gesellschaft ist, lässt sich daran ablesen, wie sie mit Minderheiten umgeht. Ein Beispiel, das eindrücklich zeigt, dass die Bundesrepublik sowohl auf dem liberalen als auch auf dem sozialen Auge an Sehschwäche leidet, ist die Arbeitslosenunterstützung, die auf den Namen Hartz IV hört.

    Wenn von Arbeitslosen gefordert wird, nahezu jede Beschäftigung aufzunehmen, wenn ihnen außerdem unbezahlte Arbeit einfach zugewiesen werden kann, dann hat das weniger mit dem Grundrecht auf freie Berufswahl als mit Zwangsarbeit zu tun. Das Existenzminimum wird dank Hartz IV nicht gesichert, sondern durch den jederzeit drohenden Leistungsentzug zur Verhandlungssache. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fordert deshalb von der Bundesrepublik, „die Menschenrechte in die Umsetzung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“.

    In Berlin wird das natürlich ganz anders gesehen: Was die Vereinten Nationen verurteilen, wird hier als Reform gefeiert. Anstatt sich in der Arbeitslosenunterstützung einzurichten, habe sich der Einzelne besonders zu engagieren, damit Deutschland auch in Zukunft mit blühenden Industrielandschaften aufwarten könne, so die Devise.

    Liberalisierung, Privatisierung, Flexibilisierung – mit diesen und ähnlich nichtssagenden Vokabeln wurden die Hartz-Reformen in der Schröder-Ära verabschiedet. Und sie werden noch heute von all jenen begrüßt, die das deutsche Niedriglohnjobwunder bestaunen und Hartz-IV-Bezieher für dumm, faul und versoffen halten.

    Dabei ist Hartz IV die richtige Lösung zur falschen Zeit – also falsch. Wer Arbeitslosigkeit vor einigen Jahrzehnten einer individuellen Verweigerungshaltung zusprach, mochte damit noch richtig liegen. Doch sie ist heute längst kein Luxus mehr, den sich einige Faulpelze leisten, sondern zunehmender Regelfall, wenn fleißige Maschinen Menschen entlasten.

    Quelle: Deutschlandradio Kultur Anmerkung JK: Eine weitere Stimme, die darauf hinweist, dass Hartz IV ein menschenverachtendes System ist, somit aber perfekt die neoliberale Logik abbildet. Auch gerade vor diesem Hintergrund sollte man die Aussagen bezüglich der aktuellen Flüchtlingskrise von Merkel und anderer Apologeten des Neoliberalismus betrachten. Die ganze Humanität gegenüber Flüchtlingen ist reine Fassade, wenn in Deutschland selbst, die Menschenwürde von Millionen Bürgern mit Füssen getreten wird.
  2. Hungern als »Rechtsfolge«
    Grundrecht auf Existenzminimum negiert: CDU, CSU und SPD bügelten im Bundestag Anträge von Linkspartei und Grünen gegen Hartz-IV-Sanktionen ab.

    Während Aktivisten am Reichstagsufer mit 60 Holzkreuzen an »Opfer der Agenda 2010« erinnerten, stellten am Donnerstag abend alle Redner der Regierungsfraktionen von CDU, CSU und SPD klar: Die Knute gegen Hartz-IV-Bezieher wird weiter geschwungen. Zwei Anträge der Linksfraktion nach einem Ende der im Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) verankerten Strafpraxis würgten sie geschlossen ab. Auch das Begehren der Grünen-Fraktion nach einem Moratorium für eine Änderung des Gesetzes, um das Minimum zum Überleben künftig von Kürzungen auszuklammern, fiel bei der großen Koalition durch.

    Linke-Chefin Katja Kipping mahnte erneut vergeblich, der physische und soziokulturelle Mindestbedarf dürfe nicht angetastet werden. »Grundrechte müssen für jeden gelten, unabhängig davon, wo man geboren wurde, wie man sich in den Arbeitsmarkt eingliedert und auch davon, ob man sich gegenüber einer Behörde als braver Untertan erwiesen hat«, sagte sie. Vollsanktionen einschließlich Miete und Krankenversicherung, die unter 25jährige bereits beim zweiten »Vergehen« treffen können, seien »besonders grausam«, betonte Kipping. »Wir produzieren Obdachlosigkeit, Hunger, soziale Verwahrlosung.« Die Strafen seien zudem »ein Angriff auf das gesamte Lohngefüge«. Sie hingen »wie ein Damoklesschwert über Betroffenen und noch Arbeitenden«. »Zu Recht!« platzte der CDU-Abgeordnete Tino Sorge dazwischen [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 06, 2015 at 10:03AM

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Montag, 5. Oktober 2015

Mehr Demokratie e.V.: Aufruf: Stop TTIP!


Stopp TTIP und CETA!

Selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative
gegen TTIP und CETA jetzt unterschreiben!


Im Bündnis mit über 500 anderen Organisationen kämpft Mehr Demokratie für einen Stopp der Verhandlungen zu den Handelsabkommen TTIP und CETA. Gemeinsam haben wir bereits über 3 Millionen Unterschriften für unsere selbstorganisierte europäische Bürgerinitiative “Stop TTIP” (EBI) gesammelt – noch nie haben so viele Menschen eine EBI unterschrieben! Das beweist: Die Bürger/innen wollen nicht tatenlos zusehen, wie die EU-Kommission mit TTIP und CETA den Abbau von Demokratie, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerrechten und Umweltschutz vorantreibt. Wir sammeln weiter bis zum 6. Oktober 2015. Jetzt hier unterschreiben

– See more at: https://www.mehr-demokratie.de/stoppttip.html

Gegenstand

Wir fordern die Institutionen der Europäischen Union und ihre Mitgliedsstaaten dazu auf, die Verhandlungen mit den USA über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zu stoppen, sowie das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) mit Kanada nicht zu ratifizieren.

Wichtigste Ziele

Wir wollen TTIP und CETA verhindern, da sie diverse kritische Punkte wie Investor-Staat-Schiedsverfahren und Regelungen zur regulatorischen Kooperation enthalten, die Demokratie und Rechtsstaat aushöhlen. Wir wollen verhindern, dass [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Norbertschulze, October 05, 2015 at 11:13PM

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97.ster Hungertag

05.10.2015:
97.ster Hungertag:
Da mein Körper offensichtlich entschieden hat, dass ich unsterblich bin
(es gibt niemanden, der mehr erstaunt ist über meinen Zustand, als ich selbst) - werde ich wieder in die Offensive gehen:

 
Ab kommenden Donnerstag werde ich für Kontakt und Gespräche
- immer Donnerstags und Freitags,
- jeweils zwischen 16 und 18 Uhr
- unter den Linden im Café Einstein
 
sein.
So weit die Kräfte tragen ...

Das Café Einstein Unter den Linden ist "Berlins Wiener Kaffeehaus für Politiker, Journalisten, Kultur-Prominenz und Berlin Touristen" [1] 

Mal sehen, was sich da ergibt ...
Adresse: Café Einstein, unter den Linden 42, 10117 Berlin
- Der Samstags-Termin in der Spanheimstrasse muss dafür allerdings gestrichen werden.
Mit herzlichem Gruß,
euer Ralph

Gewicht heute
72,0 kg


Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Die Wuerde des Menschen, October 05, 2015 at 04:05PM

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Zweiter Abzock-Versuch auf Grund unserer Eintragung ins Handelsregister

Diesmal hat man den Eindruck, man hätte es mit dem gelben Branchenbuch der Post zu tun und es gehe nur um eine Überprüfung eines bestehenden Eintrages. Mit einer Fristangabe wird dann noch zusätzlicher Druck aufgebaut.

Erst wenn man sich aber ganz in Ruhe das Kleingedruckte am rechten unteren Rand durchliest, stellt man fest, dass man mit dem Absenden des Blattes einen Auftrag auslöst und einen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, mit einer monatlichen Zahlung von 69,- Euro netto, eingeht.

Würde es auch diesen Abzock-Versuch mit einem bedingungslosen Grundeinkommen nicht mehr geben?

Zweiter Abzockversuch

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Quelle: via @BGE-Lobby, October 05, 2015 at 11:00AM

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Sonntag, 4. Oktober 2015

Das bedingungslose Grundeinkommen hat nichts mit Sozialismus und Schlendrian zu tun – es würde uns von staatlicher Hilfe emanzipieren

Philipp Löpfe gibt bei watson.ch eine Einschätzung zur Debatte um das bedingungslose Grundeinkommen in der Schweiz: «Bundesrat und Parlament empfehlen, die Initiative zu einem bedingungslosen Grundeinkommen abzulehnen. Doch es zeigt sich immer mehr: Es handelt sich um eine Idee, deren Zeit gekommen zu sein scheint.» Das bedingungslose Grundeinkommen hat nichts mit Sozialismus und Schlendrian zu tun – es würde uns von staatlicher Hilfe emanzipieren.

Auszüge aus dem Text:
«Nicht der verblassende Charme des Sozialismus ist verantwortlich für die wachsende Akzeptanz der Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens. Der Grund liegt zunächst beim rasanten technologischen Wandel. Die «dritte industrielle Revolution» ist mittlerweile mehr als ein Schlagwort.»

«Natürlich werden mit dem technischen Wandel auch neue Berufe und damit Arbeitsplätze geschaffen. Es mehren sich jedoch die Zweifel, ob es auch genügend sein werden. Zudem ist es auch fraglich, ob eine Gesellschaft stabil sein kann, wenn Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss ihr Geld als Hundesitter, Yogalehrer oder Barista verdienen müssen. Eine bessere Verteilung der Arbeit – beispielsweise eine Reduktion der Arbeitszeit – scheint politisch chancenlos zu sein. Um die Wirkungen des starken Frankens abzufedern, werden neuerdings die Arbeitszeiten sogar wieder verlängert.»

«In einer ersten Phase der Diskussion um ein Grundeinkommen dominierte die Finanzierungsfrage. Wie hoch soll der Betrag sein? Sollen ihn auch Kinder erhalten? Woher kommen die zusätzlichen Milliarden? Darüber verzettelte man sich bald in fruchtlosen Diskussionen über technische Details und fragwürdige Statistiken.

Natürlich ist die Finanzierungsfrage wichtig. Noch wichtiger ist hingegen die Philosophie. Beim Grundeinkommen geht es nicht darum, die Arbeit abzuschaffen. Es geht vielmehr darum, sie zu veredeln. Die Vorstellung eines Schlaraffenlandes für alle ist daher kompletter Unsinn.»

«Es wird keine Hängematte für eingebildete Künstler und Wissenschaftler aufspannen, sondern im Gegenteil den Wettbewerb verschärfen. Das Grundeinkommen wird uns daher zu einer neuen Ehrlichkeit gegenüber uns selbst zwingen. Das Gute daran: Wir haben so die Chance, selbstbestimmte Menschen zu werden. «Ich werde souverän. Ich muss nicht mehr denken und gehorchen, weil ich es brauche, sondern weil ich Mensch bin», schreibt Häni im Buch «Was fehlt, wenn alles da ist?», das er zusammen mit Philip Kovce verfasst hat.»

«Die Diskussion über ein bedingungsloses Grundeinkommen könnte – was unsere zukünftige Wirtschaftsordnung betrifft – eine ähnliche Wirkung auslösen. Und wer weiss, vielleicht spricht es sich ja sogar einmal bis zur NZZ herum, dass dies alles nichts mit Sozialismus und Schlendrian zu tun hat. «Das bedingungslose Grundeinkommen würde uns von staatlicher Hilfe emanzipieren», schreiben Häni/Kovce. «Der Staat könnte seine bevormundenden Tätigkeiten aufgeben.»

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Grundeinkommen.ch, October 04, 2015 at 08:04PM

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Sanktion der Existenz

Man kann es nicht anders bezeichnen: Mit der Einführung von Hartz IV wurden Menschen in Deutschland diskriminiert und wieder erpresst, sich für Niedriglöhne ausbeuten zu lassen. Da hilft auch kein Mindestlohn, der sich nahezu auf der Höhe von Hartz IV bewegt.



Die Schwächung der Gewerkschaften und der abhängig Beschäftigen war das politisch gewollte und erreichte Ziel der damaligen rot-gründen Bundesregierung und ihrer Agenda 2010, auf dem sich die spätere schwarz-gelbe Regierung und die Große Koalition ausruhen. Bedauerlich ist, dass viele Menschen dieses dahinterstehende System noch nicht verstanden haben. In diesen Hartz-Gesetzen spielen die Sanktionen auf die existenzielle Sicherung Erwerbloser bis auf “0” eine besondere Rolle der Disziplinierung, die mit differenzierten und oft genug hinterhältigen Methoden der Jobcenter als Handlanger des Kapitals durchgesetzt werden. Denn als solche muss man sie bezeichnen, denn die Hartz-Gesetze erfolgten auf Wunsch wichtiger Unternehmen genauso wie die Gesetzesvorlage hierzu. Dagegen gerichtlich anzugehen ist für Betroffene äußerst schwierig, kostspielig und langwierig. Im Grunde werden Menschen in vielfältiger Weise vom Rechtssystem durch enorm hohe Hürden ausgeschlossen. Inzwischen wurde bekannt, dass die Große Koalition die Sanktionen verschärfen will. Ein Beispiel aus dem Bereich Köln mit Interviews mit Inge Hannemann, die ihre Lebensaufgabe [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 04, 2015 at 04:35PM

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Neusprech – Immer mehr Rentner müssen arbeiten?

Ein Angebot der Superlative ;)


Die Schere zwischen oben und unten geht imemr weiter auseinander. Aktuell besitzen die oberen 30% mehr als 90% des Volksvermögens.


Immer mehr Rentner in Deutschland kommen mit ihrer staatlichen Rente nicht mehr aus. Sie sind auf Zuschüsse aus der Staatskasse angewiesen. Ihre Zahl ist in den vergangenen Jahren bereits drastisch gestiegen – und der Trend wird sich weiter fortsetzen, warnen Sozialforscher.

Spätestens Mitte der 2020er-Jahre würden die Verwerfungen, die in den 90er-Jahren den Arbeitsmarkt durchschüttelten, die Rentnergeneration erreichen. “Mittelfristig muss auch bei der Altersgrundsicherung von zweistelligen Quoten ausgegangen werden.”

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 04, 2015 at 09:03AM

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Einheitsbrei aber frei?

Nachgeschoben – Einheitsbrei aber frei – ist vorbei ;)



Aufgelesen » Wolfgang Neuman

Links zum Thema – Immer noch kein Grund zu feiern – der Freitag

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 04, 2015 at 06:59AM

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Samstag, 3. Oktober 2015

Neues Asylgesetz hilft bei Integration von Flüchtlingen

Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Deutschland geht zurück. Diese Entwicklung trifft aber nicht auf die Arbeitslosigkeit unter Flüchtlingen zu. Die Arbeitslosigkeit unter Staatsangehörigen aus den Asylzugangsländern nahm um 20 Prozent zu, die Zahl der Hartz IV Bezieher um 23 Prozent. Dennoch steigt auch die Zahl der Beschäftigten unter den Flüchtlingen, und zwar zuletzt um 8 Prozent.

Die Bundesregierung arbeitet daran, dass die Flüchtlinge, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, möglichst rasch in den deutschen Arbeitsmarkt, und damit in die Gesellschaft, integriert werden.

Neues Asylgesetz
Das neue Asylgesetz soll helfen, den Zustrom der vielen tausend Flüchtlinge, die Monat für Monat nach Deutschland kommen, rasch zu bewältigen. Das Gesetz soll am 1. November 2015 in Kraft treten. Es bringt die folgend dargestellten Neuerungen. Finanzen: Länder und Gemeinden erhalten mehr Geld vom Bund zur Versorgung der Flüchtlinge. Kern ist eine neu eingeführte pauschale Geldleistung in Höhe von 670 Euro, die der Bund pro Monat und pro Flüchtling den Ländern zur Verfügung stellt.

Für das Jahr 2016 bekommen die Länder dafür eine Abschlagszahlung in Höhe von 2,68 Milliarden Euro. Dazu kommen weitere Gelder, so für minderjährige Flüchtlinge, die ohne Eltern nach Deutschland geflohen sind. Weiter werden zusätzlich 500 Millionen Euro für den Wohnungsbau zur Verfügung gestellt. Die Zusatzausgaben, die in einem Nachtragshaushalt verabschiedet werden, betragen mehr als sechs Milliarden Euro.

Kürzere Asylverfahren
Die Asylverfahren sollen auf durchschnittlich drei Monate verkürzt werden. Albanien, Kosovo und Montenegro werden neu als sichere Herkunftsländer eingestuft. Bosnien-Herzogowina, Mazedonien und Serbien wurden bereits vor längerer Zeit als solche eingestuft. Auch das soll die Verfahren erleichtern. Asylbewerber aus solchen Ländern sollen bis zum Ende ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben. Andere Asylbewerber sollen bis zu sechs Monate – doppelt so lange wie bisher – in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben.

Anreize reduzieren
Statt Bargeld können Asylbewerber nun Sachleistungen bekommen, solange sie in Erstaufnahmeeinrichtungen leben. Geld soll zudem höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt werden.
Für abgelehnte Asylbewerber können Leistungen bis zur Ausreise drastisch beschränkt werden. Sie erhalten nur noch Leistungen für Lebensmittel, Unterkunft und Körperpflege.

Für Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern gilt ein Beschäftigungsverbot.

Gesundheitskarte
Die Gesundheitskarte soll Arztbesuche und deren Abrechnung erleichtern. Die endgültige Entscheidung darüber, ob sie ausgegeben wird, behalten die Länder. Die Leistungen sollen auf Akutbehandlungen beschränkt bleiben. Der Impfschutz für Asylbewerber wird verbessert.

Bürokratie
Der Bund schafft den gesetzlichen Rahmen dafür, dass die Länder bei der Unterbringung von Asylbewerbern vorübergehend von Bau- und Energiesparvorschriften abweichen können. Vorschriften über die ärztliche Versorgung werden gelockert: So sollen ausnahmsweise ausgebildete Ärzte unter den Flüchtlingen auch ohne deutsche Approbation andere Flüchtlinge behandeln dürfen.

Integration
Asylbewerber mit guten Bleibechancen sollen schnell Integrations- und eventuell auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen dürfen. Das Leiharbeitsverbot wird gelockert. Asylbewerber dürfen nach drei Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Legale Migration
Bürger aus den sechs sicheren Herkunftsländern des Westbalkans soll es erleichtert werden, zum Arbeiten nach Deutschland zu kommen. Dazu müssen sie allerdings eine Arbeitsstelle vorweisen können.

Hintergrund: Astieg der Flüchtlingszahlen
Die Zahl der Asylbewerber aus den Balkan-Staaten in Deutschland ist erheblich zurückgegangen. In den ersten vier Wochen des Septembers 2015 wurden ca. 138.000 Flüchtlinge im bundesweiten Erfassungssystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) aufgenommen. Nur etwa 9700, also etwa 7 Prozent, davon kamen aus den Balkan-Ländern. Etwas mehr als die Hälfte der im September erfassten Flüchtlinge kamen aus Syrien. Hinzu kamen jeweils 15.000 Menschen aus dem Irak und aus Afghanistan.
Der Bundesinnenminister hält die Verschärfungen im Asylrecht angesichts des großen Flüchtlingsandrangs für unausweichlich. Die Politik müsse in dieser Situation auch harte Entscheidungen treffen, erklärte er angesichts der ersten Beratung des Asyl-Gesetzespakets im Bundestag. Im September seien so viele Flüchtlinge nach Deutschland gekommen wie seit Jahrzehnten nicht mehr in einem einzigen Monat. Vor alle ist beschlossen worden, die Balkanländer Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten einzustufen, um Asylbewerber von dort schneller abweisen zu können. Flüchtlinge sollen künftig auch deutlich länger in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben müssen und dort möglichst nur Sachleistungen erhalten. Für Flüchtlinge aus Krisengebieten sind hingegen Verbesserungen geplant.

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, October 03, 2015 at 01:13PM

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Sanktionen bei Hartz IV und Sozialhilfe

Eine sanktionsfreie Mindestsicherung lehnten alle Parteien außer Die Linke ab.


In der Debatte um die Sanktions­praxis des Harz-IV-Systems wurden am 1. Oktober 2015 im Bundes­tag die An­träge der Frak­tionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen abge­lehnt. Die Linke hatte in ihren beiden An­trägen vorge­schlagen, die Sank­tionen bei Hartz IV und Leistungs­einschränkungen bei der Sozial­hilfe abzu­schaffen sowie eine sanktions­freie Mindest­sicherung einzu­führen. Die Grünen for­derten in ihrem Antrag ein Sanktions­moratorium, also die Aus­setzung der Sank­tionen, bis zum Vor­liegen einer wissenschaft­lichen Analyse der Sanktions­praxis und darauf auf­bauender Veränderungs­empfehlungen.

Die Linke sowie Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich bei den Abstimmungen der jeweils anderen Partei. Die Mehrheit der Abgeordneten stimmte in der Bundestagsdebatte gegen die Anträge und folgte damit den Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales, in dem die Anträge unter Hinzuziehung von Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung diskutiert worden waren [...]

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Quelle: via @Mantovan, October 03, 2015 at 01:19PM

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Die Ameise Egon Boes

Als einmal hunderttausende von Ameisen beschlossen einen Elefanten zu Fall zu bringen (der immer wieder völlig ignorant ihren Ameisen-Heimathügel zertrampelte) in dem sie auf ihn rauf kletterten, schüttelte sich dieser, so dass alle Ameisen daraufhin wieder runter fielen bis auf eine, nämlich… Egon Boes.

Voller Wut, dass sie nicht gegen das völlig ignorante Ungetüm ankamen (welches immer wieder ihren Lebensraum zerstörte) riefen alle Ameisen nun von unten…
“Egon würg ihn! Egon würg ihn! Egon würg ihn! usw. usw.”
…woraufhin Egon auch noch wirklich glaubte, den total ungleichen und somit völlig aussichtslosen Kampf gewinnen zu können.

Keine der Ameisen kam dagegen auf die Idee, dass sie ALLE gemeinsam versuchen könnten, dem Elefanten den Teppich unter den Füßen weg zu ziehen und auch auf die direkte Frage, warum sie sich nicht etwas anderes, z.B. eine listige Strategie, einfallen ließen, kam von allen Ameisen wie aus der Pistole geschossen die selbe Antwort… „Das haben wir schon immer so gemacht!“ [...]

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Quelle: via @Wendeberater, October 03, 2015 at 08:00AM

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Freitag, 2. Oktober 2015

Armut – Die Zahl der Obdachlosen ist in diesem Jahr erneut gestiegen

Vorspann – Herr Dinse wird obdachlos
von RichieGuitar

Das Lied der Straße

Armut – Die Zahl der Obdachlosen ist in diesem Jahr erneut gestiegen. Die Politik schaut ungerührt darüber hinweg

Wie viele Menschen in Deutschland insgesamt auf der Straße leben, ist unklar. Klar ist nur: Es werden immer mehr. Weil es keine amtliche Statistik gibt, beruhen die vorhandenen Zahlen auf Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAGW), in der Kommunen sowie freie Träger vertreten sind. Zuletzt ging die BAGW 2012 von 284.000 wohnungslosen Menschen aus, davon 25 Prozent Frauen. Sie alle verfügen nicht über mietvertraglich abgesicherten Wohnraum und leben in Notunterkünften, Heimen oder bei Freunden. Und mindestens 24.000 von ihnen schlafen als Obdachlose auf der Straße. Nachdem die Zahl der Wohnungslosen seit Mitte der 90er Jahre rückläufig war, steigt sie seit 2008 kontinuierlich an. Am kommenden Montag veröffentlicht die BAGW ihre neuen Schätzungen, zu rechnen ist erneut mit einer massiven Zunahme der Wohnungslosigkeit. Doch wie kann es sein, dass im wohlhabenden Deutschland so viele Menschen keine eigene Wohnung haben – oder gar auf der Straße schlafen? [...]

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Quelle: via @Mantovan, October 02, 2015 at 09:10PM

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Donnerstag, 1. Oktober 2015

Sanktionen gehören abgeschafft

Die Rede von Katja Kipping am 01. Oktober 2015 im Bundestag.
„Grundrechten stehen jedem zu, der hier lebt. Man muss sie sich nicht verdienen, in dem man Erfolg auf dem Erwerbsarbeitsmarkt hat oder man sich auf der Behörde als braver Untertan beweist. Deswegen gehören Hartz-IV-Sanktionen abgeschafft!“ (Katja Kipping, 2015)



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Quelle: via @Agenda 2010 Leaks, Youtube und via @Katja Kipping

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Hartz-IV-Sanktionen – Das Existenzminimum ist unantastbar

„Das Existenzminimum werde mit Hartz IV nicht gesichert – durch drohenden Leistungsentzug sei es Verhandlungssache“, kritisiert der Ökonom Philip Kovce. „Wir sollten das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen“, fordert er.
Ein Beitrag Von Philip Kovce
Blick in ein Jobcenter: im Vordergrund das Logo der Bundesagentur für Arbeit, im Hintergrund verschwommen zwei Frauen, die miteinander reden (dpa / picture alliance)
Jobcenter: Nicht die Arbeitslosen sind unwillig, sagt Philip Kovce. (dpa / picture alliance)
Wie liberal oder sozial eine Gesellschaft ist, lässt sich daran ablesen, wie sie mit Minderheiten umgeht. Ein Beispiel, das eindrücklich zeigt, dass die Bundesrepublik sowohl auf dem liberalen als auch auf dem sozialen Auge an Sehschwäche leidet, ist die Arbeitslosenunterstützung, die auf den Namen Hartz IV hört.



Wenn von Arbeitslosen gefordert wird, nahezu jede Beschäftigung aufzunehmen, wenn ihnen außerdem unbezahlte Arbeit einfach zugewiesen werden kann, dann hat das weniger mit dem Grundrecht auf freie Berufswahl als mit Zwangsarbeit zu tun. Das Existenzminimum wird dank Hartz IV nicht gesichert, sondern durch den jederzeit drohenden Leistungsentzug zur Verhandlungssache. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fordert deshalb von der Bundesrepublik, “die Menschenrechte in die Umsetzung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen”.

In Berlin wird das natürlich ganz anders gesehen: Was die Vereinten Nationen verurteilen, wird hier als Reform gefeiert. Anstatt sich in der Arbeitslosenunterstützung einzurichten, habe sich der Einzelne besonders zu engagieren, damit Deutschland auch in Zukunft mit blühenden Industrielandschaften aufwarten könne, so die Devise.

Liberalisierung, Privatisierung, Flexibilisierung – mit diesen und ähnlich nichtssagenden Vokabeln wurden die Hartz-Reformen in der Schröder-Ära verabschiedet. Und sie werden noch heute von all jenen begrüßt, die das deutsche Niedriglohnjobwunder bestaunen und Hartz-IV-Bezieher für dumm, faul und versoffen halten.

Maschinen übernehmen Aufgaben von Menschen
Dabei ist Hartz IV die richtige Lösung zur falschen Zeit – also falsch. Wer Arbeitslosigkeit vor einigen Jahrzehnten einer individuellen Verweigerungshaltung zusprach, mochte damit noch richtig liegen. Doch sie ist heute längst kein Luxus mehr, den sich einige Faulpelze leisten, sondern zunehmender Regelfall, wenn fleißige Maschinen Menschen entlasten.

Sämtliche wirtschaftliche Bemühungen zielen darauf ab, Menschen von der Arbeit zu befreien.

Arbeitslosigkeit sollte entsprechend als modernes Phänomen gewürdigt werden. Nicht, dass es nichts zu tun gäbe! Doch was wirklich zu tun ist, lässt sich nur noch freiwillig und nicht immer entlohnt ergreifen. Weil wir jedoch keine bessere Idee haben, als den Sozialstaat über Lohnnebenkosten zu finanzieren, treiben wir die Freigestellten wieder auf den Arbeitsmarkt – und halten ihnen Arbeitsunwilligkeit als moralisches Defizit vor, wo Arbeitsnachfrage faktisch fehlt und höchstens künstlich erzeugt wird.

Wir leisten uns Mangel im Überfluss
Kurzum: Wir gefährden Existenzen, die eigentlich gesichert wären. Wir leisten uns Mangel im Überfluss. Diesen Irrsinn hat jetzt auch das Sozialgericht in Gotha erkannt – und das Bundesverfassungsgericht angerufen, die Hartz-IV-Sanktionen zu prüfen.

Doch unabhängig davon, wie die Karlsruher Richter entscheiden, sollten wir das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen. Wer fördern und fordern will, der darf gerade nicht strafen. Wir haben uns also von den unsäglichen Sanktionen zu verabschieden, die scheinbar Faulenzer bessern sollen, tatsächlich jedoch Freie knechten und Fleißigen drohen, die sich den oftmals unsinnigen Forderungen der Jobcenter widersetzen.

Grundrechte lassen sich nicht kürzen. Wer auf Hartz-IV-Sanktionen nicht verzichten will, hat den Regelsatz so zu bemessen, dass auch nach Abzug der Sanktionen noch genügend Geld zum Leben bleibt. Dass wir heute nicht einmal das Existenzminimum garantieren, zeugt weder von einer liberalen noch von einer sozialen, sondern von einer ganz anderen Gesinnung: einer Gutmenschengesellschaft, die besser zu wissen meint, was für den Einzelnen richtig ist.

Das Ende der Hartz-IV-Sanktionen wäre der Beginn einer sozialliberalen Gesellschaft, das Vorspiel eines steuerfinanzierten bedingungslosen Grundeinkommens und ein wichtiger Schritt, unsere Demokratie lupenreiner zu machen.

Philip Kovce, 1986 geboren, lebt in Berlin, forscht am Basler Philosophicum und gehört der Studienstiftung des deutschen Volkes als Stipendiat sowie dem Think Tank 30 des Club of Rome als Mitglied an. Veröffentlichungen (Auswahl): Was fehlt, wenn alles da ist? Warum das bedingungslose Grundeinkommen die richtigen Fragen stellt (mit Daniel Häni, Orell Füssli 2015); Der freie Fall des Menschen ist der Einzelfall. Aphorismen (Futurum Verlag 2015); Götterdämmerung. Rudolf Steiners Initialphilosophie (Edition Immanente 2014); Logisch-philosophischer Abriss. Zum Werk Michael Bockemühls (AQUINarte 2014) [...]

Vernetzen und mitdiskutieren » Deutschlandkultur, FB

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Norbertschulze, October 01, 2015 at 05:52PM

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Der Himmel kann noch etwas warten


Die in der NZZ mit Sprachwitz geschriebene Kolumne von Sergio Aiolfi polemisiert mit einem Rückgriff auf romantisch religiöse Bilder gegen das bedingungslose Grundeinkommen und findet schliesslich stützende Hilfe bei Karl Marx:

«Die Grundeinkommen-Initiative will, dass alle Bewohner der Schweiz monatlich 2500 Fr. erhalten – bedingungslos. Dieser selige Zustand wird angestrebt, bevor der Himmel auf Erden eingerichtet ist.»

Aus dem Text der NZZ:
«Ein Gespenst geht um in der Schweiz – jenes des Grundeinkommens, das nach dem Willen der Initianten eines Volksbegehrens künftig jedermann bedingungslos zu gewähren wäre.»

«Das Volksbegehren spiegelt offensichtlich die Sehnsucht nach einem Naturzustand, wie er vor der Vertreibung aus dem Paradies bestand, bevor Gott im Zorn zu Adam sprach: «Mit Mühsal sollst du dich von deinem Acker nähren dein Leben lang. Im Schweisse deines Angesichts sollst du dein Brot essen.» Mit dem bedingungslosen Grundeinkommen wird offensichtlich der Versuch unternommen, den schweisslosen Zustand vor dem Sündenfall wiederherzustellen.»

«’Jeder nach seinen Fähigkeiten, jeder nach seinen Bedürfnissen.‘ Dieser himmlische Zustand war für Marx allerdings nicht bedingungslos zu haben; zuerst galt es eine «höhere Phase der kommunistischen Gesellschaft» zu erreichen. Davon ist die Schweiz jedoch – trotz Sozialdemokratisierung – noch ein gutes Stück entfernt. Aus Marxens Sicht wäre die Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen wohl etwas zu früh gekommen.»

Wer das Paradies nicht sieht, lebt heute im Paradox.
(Siehe auch Götz Werner)

Der Beitrag Der Himmel kann noch etwas warten erschien zuerst auf Grundeinkommen.

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Quelle: via @Grundeinkommen.ch, October 01, 2015 at 05:36PM

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Sozialrechtsexperte: Leistungssätze steigen ab Januar 2016

Zum Jahresbeginn 2016 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch Asylbewerber bekämen höhere Leistungen. Ab Januar 2016 steige der Regelsatz für Alleinstehende von 399 Euro auf 404 Euro pro Monat, die Grundsicherung für Kinder werde um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben.

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2015 die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.

Die neuen Leistungssätze
Diese Regelsätze gelten ab 01.01.2016:
Regelsatz ab 01.01.2016 Veränderung gegenüber 2015 Regelbedarfsstufe
Alleinstehend / Alleinerziehend 404 Euro + 5 Euro Regelbedarfsstufe 1
Paare/ Bedarfsgemeinschaften 364 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene im Haushalt anderer 324 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 306 Euro + 4 Euro Regelbedarfsstufe 4
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 270 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 6 Jahre 237 Euro + 3 Euro Regelbedarfsstufe 6

Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen seien. Das Jobcenter orientiere sich dabei am örtlichen Niveau der Mieten auf dem Wohnungsmarkt.

Die Leistungen für Asylbewerber stiegen aufgrund der Verordnung ebenfalls ab 01.01.2016, für einen alleinstehenden Asylbewerber von 359 Euro auf 364 Euro.

Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze würden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe werde anhand eines Mischindexes errechnet. Dieser setze sich zu 70% aus der Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die wichtig seien, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter werde vom Statistischen Bundesamt berechnet. Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werde nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr werde vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtige ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 09.09.2014 ( 1 BvL 2/14) diesen Mechanismus bestätigt [...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Norbertschulze, October 01, 2015 at 03:24PM

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Das Existenzminimum ist unantastbar

Deutschlandradio Kultur: 
„Das Existenzminimum werde mit Hartz IV nicht gesichert – durch drohenden Leistungsentzug sei es Verhandlungssache, kritisiert der Ökonom Philip Kovce. Wir sollten das Sozialrecht nicht länger als Strafrecht missbrauchen“, ..
..fordert er. Das Existenzminimum ist unantastbar.

Aus dem Text:
«Das Existenzminimum wird dank Hartz IV nicht gesichert, sondern durch den jederzeit drohenden Leistungsentzug zur Verhandlungssache. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fordert deshalb von der Bundesrepublik, „die Menschenrechte in die Umsetzung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“

«Wir gefährden Existenzen, die eigentlich gesichert wären. Wir leisten uns Mangel im Überfluss. Diesen Irrsinn hat jetzt auch das Sozialgericht in Gotha erkannt – und das Bundesverfassungsgericht angerufen, die Hartz-IV-Sanktionen zu prüfen.»

«Das Ende der Hartz-IV-Sanktionen wäre der Beginn einer sozialliberalen Gesellschaft, das Vorspiel eines steuerfinanzierten bedingungslosen Grundeinkommens und ein wichtiger Schritt, unsere Demokratie lupenreiner zu machen.»

Der Beitrag Das Existenzminimum ist unantastbar. Erschien zuerst auf Grundeinkommen.

Weg mit #agenda2010 und #tapschweiz

Quelle: via @Grundeinkommen.ch, October 01, 2015 at 10:29AM

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Die Hartz IV Industrie, oder wer mit Hartz IV prächtig verdient

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Sanktionen abschaffen! Bitte teilen und unterstützen!
http://altonabloggt.com/.../sanktionen-abschaffen-schreiben-an-die-abgeordneten

Links zum Thema
Erwachsenen Verwahranstalten in der Hartz IV – Industrie …
Die Armutsindustrie profitiert von Hartz IV – Gegen Hartz IV
2011 Sozialausgaben: Wer mit Hartz IV prächtig verdient und
Die Hartz IV Industrie, oder wer mit Hartz IV prächtig verdient

Hartz IV muss weg!

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Mantovan, October 01, 2015 at 07:36AM

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Der Ausschluss von Alten und Behinderten an politischen Veranstaltungen ist leider Tatsache

Gespannt verfolge ich die Politischen Aktionen, Veranstaltungen und Wahlpropaganda. Bin aber auch voller Besorgnis über die bereits vollzogenen Umverteilung von Sozialabgaben an Private Versicherungsunternehmen welche damit hohe Gewinne und Dividenden bezahlen. Oder mittels Sozialabbau und Steuererhöhungen bei einfacher ArbeitnehmerInnen die Steuervergünstigungen grosser Konzerne und damit Aktiengewinne finanzieren.

Deshalb wollte ich die Wahlveranstaltung von einem gewissen Herr Vogt besuchen welcher für die SVP als Nationalrat kandidiert und hören was dieser Mann zu berichten hat.

Habe extra früh ein Taxi gebucht damit ich rechtzeitig zu der Veranstaltung komme, gut angekommen und auch das Schulhaus gefunden wo die Veranstaltung stattfand. Musste aber feststellen das der Saal nur über lange Treppen zu erreichen war, ich leider sehr schlecht zu Fuss bin und keine Treppen steigen kann konnte ich den Raum in jenem Schulhaus nicht selbständig erreichen.

Da ist ein Mann von der Veranstaltungsorganisation die Treppe runter gekommen. Auf die Frage wie ich zu der Veranstaltung komme kam die bestimmte Antwort von diesem Herr.
”Behinderte sind an der Veranstaltung nicht erwünscht” ..
..und er ging weiter, vermutlich war er damit beschäftigt die lage der Veranstaltung zu sichern damit keine ”Störer” erscheinen welche nicht ins Bild passten.

So wie mir dürfte es gemäss Statistik ca. 20% der Bevölkerung ergehen welche im Leben altern und eine Krankheit oder Behinderung erleiden.

Also ging ich halt auch wieder und rufte ein Taxi um wieder nach Hause zu gelangen. Also über Fr. 100.- futsch für das Taxi für nichts überlegte ich mir weshalb ich Herr Vogt von der SVP wählen könnte. In Anbetracht das immer noch für sehr viel Geld Schulhäuser und andere öffentlich zugängliche Gebäude gebaut werden oder Alterspflegeheime und gewöhnliche Wohnbauten die für Alte, Gebrechliche, aber auch Kinder und Behinderte alles andere als geeignet sind, fällt es mir schwer entsprechende Liste der SVP einzuwerfen.
Auch wenn man bedenkt wie denn Gehbehinderte LehrerInnen in Schulhäuser, andere Gebäude oder öffentlicher Verkehr zu gelangen um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können um nicht der Invalidenversicherung oder Sozialhilfe zu lasst fallen.

Also der öffentliche Verkehrsmittel ist für Alte und Behinderte alles andere als brauchbar, z.b. Hohe Stufen und enge Türen.

Gemäss Herr Vogts SVP sind ja auch Alte zu teuer wo am Essen in Pflegeheimen gespart wird um die Fr. 3000.- Miete für das kleine Zimmer zu bezahlen, zusätzlich zu den Pflegekosten welche nur für das Gewinnorientierte Pflegeunternehmen nachvollziehbar sind, nicht aber für Steuerzahlerinnen. Würde aber Herr Vogts SVP sich für Altersgerechte/Behindertengerechte Wohnbauten sowie Zugänglichkeit des ÖV einsetzen, statt dagegen. Es hätten nicht nur Gesunde einen wesentlich grösseren Nutzwert gratis, sondern auch die Pflegekosten von Alten und Behinderten würden viel Kleiner und auch die Invalidenversicherung wie Steuerzahlerinnen viel Geld gespart.

Zusammengefasst ist weder Herr Vogt noch seine SVP wählbar, seine Parteikollegen schreiben ja auch immer wieder Schlagzeilen womit man keinen Schönheitswettbewerb gewinnen kann. Das geht von der SVP verursachten Filz und Misswirtschaft z.b. BVK das Steuererhöhungen zur Folge hatte, abzockerei das nur mit dem Titel eines SVP NR möglich war. AHV Kürzungen um Steuergeschenke zu verteilen usw. usw. usw. [...]

Weg mit #agenda2010 und #behoerdenwillkuer

Quelle: via @IV Debakel, October 01, 2015 at 07:16AM

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