STRAFGESETZBUCH (STGB) § 80 VORBEREITUNG EINES ANGRIFFSKRIEGES
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__80.html
Fraglos ist der „Islamische Staat“ eine verwerfliche Organisation, fraglos muss er bekämpft werden, zuallerst von den Regierungen der Staaten, auf deren Gebiet er sich ausbreitet. Hilft man diesen Staaten, wie das Russland in Syrien im Einklang mit der Regierung tut, steht dieses im Einklang mit dem Völkerrecht. Bombardiert man aber ohne Einvernehmen mit der betreffenden Regierung ein fremdes Territorium, dann ist dies ein Angriffskrieg. Diese Aktionen werden eben auch ohne ein UN-Mandat vorbereitet.
Sahra Wagenknecht hat Recht, dass andere Mittel als Bomben besser seien, den IS zu bekämpfen:
Aber das kann ja kontrovers betrachtet werden, nicht jedoch das Völkerrecht und die eindeutigen Gesetze! Daher ist die Bundesregierung strafrechtlich zu verfolgen, im Grunde genommen ebenso alle Bundestagsabgeordneten, die heute, am 4. Dezember 2015, dem Einsatz der Bundeswehr in Syrien zugestimmt haben!
Und im Umfeld der verbrecherischen Geschichte befindet sich eine weitere Straftat:
Und dann ist außerdem dieser Einsatz nicht wirklich dazu gedacht, den IS zu vernichten, sondern, da er im Zusammenhang mit US-getriebenen anderen Staaten stattfindet, soll er eben letztendlich zum Sturz der syrischen Regierung führen. Die USA, Großbritannien und Frankreich sind mit dem NATO-Staat Türkei und den westlichen Verbündeten Saudi-Arabien und Katar die treibende Kraft hinter dem Krieg in Syrien und auch direkte oder indirekte Unterstützer des IS und der übrigen islamistischen Rebellen-Truppen. Aber dieses ist eine – wohlbegründete – politische Einschätzung, der man sich anschließen mag oder nicht, die Gestzeslage ist eindeutig.
Wir sind in großer Sorge um die aktuelle bzw. künftige Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in allen Bereichen. Die einstige Idee des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, den Kindern, Jugendlichen, ihren Eltern und den jungen Erwachsenen auf der Basis eines Rechtsanspruches eine nachhaltige Unterstützung unter fachlich angemessenen und von Kontinuität getragenen Bedingungen zu gewährleisten, wird seid Jahren unter ökonomisierten Bedingungen mit betriebswirtschaftlichen Methoden unterminiert und okkupiert. Das können und wollen wir nicht länger akzeptieren, sowohl für die Menschen, die auf unsere Unterstützung und Begleitung setzen, als auch für uns als Fachkräfte, die sich unter oft prekären Arbeitsbedingungen verausgaben.
Die verantwortlichen PolitikerInnen führen nette Gespräche mit uns, zeigen Verständnis, aber treiben die Neoliberalisierung der Jugendhilfe ohne Wenn und Aber foran. Nun steht eine umfassende Gesetzesnovellierung des SGB VIII/KJHG an, der wir mit erheblicher Sorge entgegensehen.
So kann und darf es nicht weitergehen!!! Das wollen wir der Jugend- und Familienpolitik auf allen Ebenen unmißverständlich sagen.
Deshalb:
Unterstützt unseren bundesweiten Aufruf des „Bündnis Kinder- und Jugendhilfe – für Professionalität und Parteilichkeit“ zum Memorandum in der Kinder- und Jugendhilfe. Und verteilt diesen Aufruf in Euren Netzwerken weiter. Wir brauchen jede Stimme, um Druck auf die Politik auszuüben. Bitte zeichnet ihn im Netz mit unter » www.memorandumjugendhilfe.de
EU-Ausländer können deutsche Sozialhilfe bekommen
EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um Sozialleistungen zu erhalten oder erstmals eine Arbeit zu suchen, sind nach deutschem Recht generell vom Hartz 4 Bezug ausgeschlossen. Diese Regelung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom September 2015 mit EU-Recht vereinbar.
Hartz 4 erhalten arbeitslose EU-Ausländer vor diesem Hintergrund nach deutschem Recht also nicht.
Halten sie sich jedoch schon länger in Deutschland auf, so haben sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt Das entschied das Bundessozialgericht im Dezember 2015 unter den Az: B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R.
Damit hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in verschiedenen Urteilen konkretisiert, in welchen Fällen EU-Bürger existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz 4) beziehungsweise dem Sozialhilferecht beanspruchen können.
EU-Ausländer können nach der Entscheidung des BSG bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland Sozialhilfe beziehen – auch wenn sie von Hartz 4 ausgeschlossen sind. Der bestehende Ausschluss von den Hartz 4 Leistungen gelte zwar weiter; spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland aber muss die Sozialhilfe einspringen.
Aufenthaltsdauer entscheidet
Das BSG urteilte, dass der gesetzlich vorgesehene Ausschluss von Hartz-4-Leistungen rechtens ist. Arbeitslosengeld 2 können EU-Bürger danach dauerhaft nur beanspruchen, wenn sie mindestens ein Jahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Bei einer kürzeren Beschäftigung wird nur sechs Monate Hartz 4 geleistet. Haben EU-Bürger noch gar nicht in Deutschland gearbeitet, erhalten sie laut Gesetz kein Arbeitslosengeld 2.
Das BSG verwies gleichzeitig aber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums: Bei von Hartz 4 ausgeschlossenen EU-Bürgern müssen die Sozialämter prüfen, ob Sozialhilfe als Ermessensleistung zu gewähren ist.
Bei der Ermessensentscheidung kommt es nach Ansicht der Richter des Bundessozialgerichts auf die Aufenthaltsgründe und die bisherige Dauer des Aufenthalts an. Bei einem „verfestigten Aufenthalt“ über sechs Monate sei das Ermessen der Behörden „auf null“ geschrumpft, sodass in der Regel zumindest Sozialhilfe an die betroffenen Ausländer zu zahlen sei. Diese Leistungen entsprechen im Regelfall denen der Hartz 4 Leistungen.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ergebe sich – abhängig vom Einzelfall – entweder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum oder aus dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz des Europäischen Fürsorgeabkommens der Zeichnerstaaten des Europarats.
Hintergrund
In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hatten die Kläger bei ihren zuständigen Jobcentern erfolglos Arbeitslosengeld 2 beantragt.
Den Fall der Klägerin mit bosnischen Wurzeln aus Berlin hatte das Bundessozialgericht zur Klärung an das EU-Gericht in Luxemburg weitergereicht. Die Frau war einst aus dem bosnischen Bürgerkrieg nach Deutschland geflohen, hatte einen Schweden geheiratet und so die EU-Staatsbürgerschaft erhalten. Nach der Trennung war sie sie mit ihren drei Kindern erneut nach Deutschland gezogen und hatte in Kurzzeitjobs immer wieder Arbeit.
Ab Herbst 2011 bekam sie Hartz 4. Das Jobcenter hatte der Familie nach einem halben Jahr die Unterstützung gestrichen. Das Bundessozialgericht bestätigte nun, die Frau sei zwar als Arbeitssuchende von Hartz 4 Leistungen ausgeschlossen. Es müsse aber geprüft werden, ob sich die Klägerin „auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet“ berufen könne.
Somit steht fest, dass das verfassungsrechtliche Grundrecht auf ein Existenzminimum auch für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gilt, die in Deutschland leben.
Der rumänischen Familie, die bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebt, sprach das Gericht wegen ihres „verfestigten Aufenthalts“ in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zu.
Grundrecht auf ein Existenzminimum für alle Unionsbürger, die in Deutschland leben
Nach Schätzungen leben etwa 130.000 arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien. Wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ hat davon nun wohl ein großer Teil Anspruch auf Sozialhilfe.
Nach fünfjährigem Aufenthalt besteht zudem unabhängig von der Arbeitssuche ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, sodass nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wieder Anspruch auf Hartz 4 gegeben ist.
Empfänger von Hartz IV, die über das Jobcenter ein Darlehen aufnehmen, um beispielsweise Haushaltsgeräte anzuschaffen oder die Stromrechnung zu begleichen, werden künftig ein wenig bei der Rückzahlung entlastet.
Rückzahlung 10 statt 30 Prozent
Wie eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums erklärte, werde die Rückzahlung künftig auf zehn Prozent des Regelsatzes und nicht wie bisher bis zu 30 Prozent begrenzt.
Zwar ist die Rückzahlung jetzt auch auf zehn Prozent des Regelsatzes je Darlehen beschränkt, jedoch können die Jobcenter die Raten für bis zu drei Darlehen gleichzeitig vom Hartz IV Regelsatz einbehalten. Das soll sich nun – ab sofort – ändern und bei mehreren Darlehen soll einzeln und nacheinander und nicht wie bisher, parallel, getilgt werden.
Jobcenter werden noch eine entsprechende Anweisung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten.
Immer mehr Hartz IV Darlehen benötigt
Da die Hartz IV Leistungen nicht ausreichen, sind immer mehr Menschen im Leistungsbezug auf Darlehen vom Jobcenter angewiesen, um beispielsweise eine Mietkaution zu hinterlegen oder Haushaltsgeräte anzuschaffen bzw. defekte zu erneuern. Einen grundsätzlichen Anspruch auf ein solches Darlehen gibt es nicht, da Jobcenter hier einzelfallabhängig entscheiden können.
Der Bedarf an Jobcenter Darlehen nimmt zu, sowohl in der Anzahl der beantragenden Personen als auch in der Summe. Während im Jahr 2007 noch 13.000 Menschen ein Darlehen vom Jobcenter benötigten, waren es im vergangenen Jahr schon 19.000. Auch betragsmäßig wird die prekäre Situation bei Hartz IV Beziehern deutlich. Durchschnittlich belief die ein benötigtes Darlehen vom Jobcenter im Jahr 2010 auf 259 Euro (217 Euro in 2007). Im vergangenen Jahr betrug der durchschnittliche Darlehensbetrag 365 Euro. In wenigen Jahren also ein Anstieg um über 40 Prozent. Insgesamt mussten in 2014 Hartz IV Leistungsempfänger 6,8 Millionen Euro an Darlehen bei den Jobcentern beantragen, um über die Runden zu kommen.
Rückzahlung unterschreitet Existenzminimum
Das Perfide an diesen Darlehen ist, dass jeder Euro der Rückzahlung das Existenzminimum unterschreitet, da die Rückzahlung vom Hartz IV Regelsatz abgezogen wird. Betrachten wir jetzt die Zahlen aus 2014, bei denen durchschnittlich 365 Euro als Darlehen ausgegeben wurden, musste ein Leistungsempfänger zehn Monate lang unter dem Existenzminimum leben, um diesen Betrag abzustottern. Bei mehreren Darlehen fehlten sogar bis zu einem Drittel der Regelleistungen, wenn drei Tilgungen gleichzeitig gelaufen sind.
Thema heute: der ganz alltägliche Wahnsinn in Deutschland und den umliegenden Ländern – pro Monat bei mehr als 10'000 Menschen in Deutschland die Sozialhilfe gestrichen wird. Nicht ganz alltäglich ist, dass die Behörden in der Schweiz seit geraumer Zeit versuchen, selbst die Nothilfe zu kippen. Auch auf Antrag hin soll es offenbar möglich werden, Essensgutscheine, eine warme Bleibe usf. den Obdachlosen vorzuenthalten – natürlich ohne Konsequenzen für die Verantwortlichen. Genau darum geht es in dieser Beschwerde (b250145), gerichtet an das Bundesgericht in der Schweiz. Parallel dazu läuft ein Strafverfahren (b26008) in Bezug zu diesem Thema der Nicht-Anhandnahme von Nothilfeanträgen bei der Staatsanwaltschaft in Bern.
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (l___@bger.admin.ch) Einschreiben
Schweizerisches Bundesgericht
Frau L___
Schweizerhofquai 6
CH-6004 Luzern, LU
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; m___@justice.be.ch; g____@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 04. Dezember 2015
Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit und Verfassungsbeschwerde
für
Herrn Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
- Beschwerdeführer (am 04.12.2015 ohne anwaltliche Verbeiständung) -
..die beschwerdeführende Partei nichts beizufügen hat – das Dossier als Haupteingabe anzusehen ist.
- grünes Mäppli -
3) Die Auferlegen von Kosten der BF nicht entsprechen kann, eine mögliche Nicht-Anhandnahme ein Urteil darstellt.
4) In vorliegendem Sachverhalt in Bezug auf die Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge die Staatsanwaltschaft in Bern gegen Sie ermittelt (b26008).
- gelbes Mäppli -
5) In dieser Beschwerde die Deck- und Unterschriftenblätter durch den Beschwerdeführer ersetzt worden sind. Die alten Deck- und Unterschriftenblätter der Vollständigkeit halber beigelegt werden.
- rotes Mäppli -
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250145html (anonymisiert)
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 04. Dezember 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(beschwerdeführende Partei)
Dreifach
Beilagen und Haupteingabe erwähnt
Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b250145 ist der Absender
„Sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeitsplätze sind das Höchste der politischen Gefühle. Vollbeschäftigung ist der Inbegriff des Missverständnisses, dass Arbeit dazu da sei, Menschen zu beschäftigen. Arbeit muss man nicht schaffen oder sichern, sondern tun. Wer sinnvoll tätig ist, wird tätig, wenn es etwas zu tun gibt. Es gibt immer etwas zu tun, allerdings nicht in Form entlohnter Beschäftigung.“
“I posti di lavoro con salario soggetto ai contributi sociali costituiscono il culmine dei sentimenti politici. La piena occupazione è la quintessenza dell'equivoco secondo cui lo scopo del lavoro è quello di occupare le persone. Il lavoro non deve essere creato o garantito, bensì svolto. Chi fa qualcosa di sensato, lavora quando c'è qualcosa da fare. C'è sempre qualcosa da fare ma non sotto forma di occupazione retribuita.”
Aus dem Buch; „Was fehlt, wenn alles da ist..“ | Dal libro; „Che cosa ci manca quando abbiamo già tutto..”, via @Daniel Häni, Philip Kovce, 2015 » bit.ly/das-bge-buch
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
Eine spürbare Hartz IV Erhöhung ist schon seit Jahren überfällig, doch die Bundesregierung hält diese, trotz Vorliegen neuer Zahlen, noch weiterhin zurück. Frühestens in 2017 – wenn überhaupt – sei nach Angaben einer Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums, mit einer Erhöhung zu rechnen.
Die Regelsätze für Hartz IV Empfänger basieren auf Daten, die sich aus der Erhebung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe, kurz EVS, ergeben. Hierzu werden alle fünf Jahre in 60.000 Haushalten vom Statistischen Bundesamt Daten gesammelt. Die Haushalte protokollieren über einen Zeitraum von drei Monaten genau, welche Ausgaben sie tätigen. Insgesamt landen so etwa 200 Positionen im „Warenkorb“, die ausgewertet werden müssen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Lebensmittel, Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Telefonkosten etc. Aktueller Hartz IV Satz basiert auf Zahlen aus 2008
Obwohl die Zahlen für die EVS bereits 2013 vorliegen, basiert der aktuelle und auch der ab 2016 gültige Hartz IV Regelsatz (404 Euro) noch auf den Erhebungen aus dem Jahr 2008. Die kleine Anpassung um 5 Euro zum Jahreswechsel 2015/ 2016 ist nur auf die Preis- und Lohnentwicklung zurückzuführen und ist nicht an die EVS angelehnt. Dabei orientiert sich der Regelsatz zu 70 Prozent an der Preisentwicklung und zu 30 Prozent an den Lohnkosten, wobei nur die unteren Einkommen berücksichtigt werden.
Allerdings schreibt das SGB XII vor, dass der Regelsatz angepasst werden muss, sobald [...]
Ein Erlebnisbericht: Die Machtspielchen der Jobcentermitarbeiter gegen die ALG2 Bezieher
Die Machtspielchen der Integrationskräfte (Jobcenter-Mitarbeiter) gegen die ALG II Bezieher treiben immer neue Blüten. Auch liegt ein großer Verstoß gegen den Sozialdatenschutz vor. Es wird von dieser Arbeitslosen-Verfolgungsbehörde und dessen Schreibtischtäter ein klares Feindbild gegen Hartz 4 Empfänger geschaffen. Daraus resultiert Unterdrückung, permanente Ausgrenzung, Herabsetzung, systematische Diskriminierung, Ausspähung von Daten und Diskreditierung.
Anbei möchte ich noch erwähnen: Die verbindliche Weisung der Bundesanstalt für Arbeit zeigt, dass die regelkonforme Anwendung in etlichen Jobcentern ignoriert und missachtet wird. Offensichtlich werden Integrationskräfte hausintern zu abweichenden Vorgehensweisen verpflichtet. So wird vieles kopiert und zur Akte genommen, für dass es weder ein Erfordernis gibt, noch eine Rechtsgrundlagebesteht. Immer wieder beschweren sich Betroffene darüber, dass Mitarbeiter im Jobcenter eine Vielzahl von Informationen abfragen, die datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Zum Teil wird dabei ein angeblicher Rechtsanspruch behauptet und nicht wenige Leistungsberechtigte werden mit der Androhung von Zahlungseinstellungen oder Kürzungen eingeschüchtert. „Dürfen die das denn?“, wird dann immer wieder gefragt. Ich selbst habe am 01.06.2015 diese Machtspielchen wieder selbst erlebt. Ein Beschwerde an die BA gesendet.
Folgender Hergang des Geschehens:
Ich war heute den 01,06.2015 9:45 Uhr im Job-Center Suhl um meine Unterlagen abzugeben zur Weiterbewilligung meiner Hartz-4 Aufstockung.
Als ich meine Eingangsbestätigung vorlegte, sagte die Mitarbeiterin der Unterlagenentgegennahme Frau F. am Tresen ich soll noch eine Kopie meines Personalausweises dazu legen. Ich fragte wieso? Ich habe seit ich meine Weiterbewilligungsanträge abgebe noch keinem Personalausweis in Kopie abgeben müssen. Es würde dazu dienen ob ich auch die Person wäre als welche ich mich ausgäbe.
“Ohne diese Kopie könnte ja jeder Leistungen beantragen”. Außerdem könnte auch festgestellt werden wenn „Kunden umziehen“. Meine postalische Adresse ist immer noch die Selbe. Seit ich diese Unterlagen am Tresen abgebe, sitzt Frau F. immer schon auf diesen Platz. Ich wurde noch nicht gefragt. Ich betrachte dies als Schikane meiner Person. Eine Abgabe der Kopie PA ist nicht notwendig. Zur Identifizierung und Aufgabenerfüllung ist eine Kopie dieses Dokuments in der Akte nicht erforderlich. Kopien dürfen durch die Leistungsträger nur in den Umfang angefertigt werden, wie dies zur Bearbeitung des Leistungsnachtrages unerlässlich ist. Hier genügt häufig ein Vermerk über die benötigten Einzelanlagen. Diesbezüglich habe ich mich mit den Bundesdatenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt welcher mir dieser Aussage bestätigt hat. Die leistungsrelevanten Daten liegen bereits in meiner Akte vor, so dass diese Mitarbeiterinnen Ihren Dienstpflichten (Aktenstudium) nachkommen müssten. Mehrfache Anforderungen zur Datenerhebung sind grob rechtswidrig. Des Weiteren müssen dringend die ArGE Mitarbeiter dahingehend geschult werden, Alg II Bezieher zu behandeln als denkende Menschen, und nicht als schmarotzende Bittsteller und die Mitarbeiter müssen dringlich endlich fachqualifiziert beraten können, was bisher nur in Ausnahmen der Fall ist.
Diese Rechtsunsicherheiten haben auch den Datenschutzbeauftragten des Bundes Peter Schaar und seine Behörde mehrfach beschäftigt und das Eingreifen erforderlich gemacht. Im Februar 2012 erschien ein kurzes Infoblat. „Datenschutz im Jobcenter“. Durch Nachfrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes wurden weitere Details bekanntgegeben.
So enthielt ein Auszug aus dem “Empfehlungspaket zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte im Rechtskreis SGB II”, SP II 23 – II-5020, vom Januar 2012 eine vierseitige Übersicht „Was Jobcenter kopieren dürfen“.
Ausweise und Kontoauszüge
Kompromisslos klar ist geregelt, dass Personalausweise, Reisepässe und Ausweispapiere ausländischer Mitbürger zwar zur Vorlage angefragt werden dürfen. Die Anfertigen von Kopien und die Aufnahme in die Akte ist ausnahmslos unzulässig. Gleiches gilt auch für Sozialversicherungsausweise und Krankenversicherungsausweise. Auch für Kontoauszüge und Sparverträge gilt: Ansehen und prüfen ja, aber nicht kopieren und zur Akte nehmen.
Ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweise
Unsicherheit besteht auch bei ärztlichen Attesten und Schwerbehindertenausweisen. Für erfolgreiche Vermittlung und die berufliche Integration mag es bedeutsam sein, gesundheitlichen Einschränkungen zu kennen. In die Jobcenterakte gehören solche Dokumente nie. Auch das Anfertigen von Kopien vom Mutterpass ist nicht zulässig.
Kosten der Unterkunft
Für viele Betroffene mag aufgrund eigener Erfahrung überraschend sein, dass die Vorlage eines Mietvertrages, in dem die Kosten für Miete und Nebenkosten, die Heizungsart und Art der Warmwasseraufbereitung ausgewiesen sind, für die Berechnung der KDU völlig ausreichend sind. Und über den Renovierungsbedarf einer neu anzumietenden Wohnung gibt das Übergabeprotokoll hinreichend Auskunft. Eine vom Vermieter auszufüllende Mietbescheinigung ist also nicht erforderlich, das gilt besonders, weil der Vermieter auf diese Weise Kenntnis über den sozialen Standard seines Mieters erhält. Das aber verletzt bereits das verbriefte Recht auf Sozialdatenschutz.
Telefonnummern und Mailadressen
Um die Erreichbarkeit der Erwerbslosen für das Jobcenter sicherzustellen, ist es ausreichend, die postalische Anschrift zu hinterlegen. Die Herausgabe von privaten Telefon- und Handynummern an Jobcentermitarbeiter ist zwar möglich und in besonderen Einzelfällen auch nützlich, aber ausschließlich freiwillig. Die Löschung kann jederzeit eingefordert werden.
Der Datenschutzbeauftragte rügte mehrmals die ungenehmigte Weitergabe von Sozialdaten an Zeitarbeitsfirmen und den leichtfertigen Umgang mit sensiblen Daten durch die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Während sie die Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis selbst nicht mehr telefonisch erreichbar sind, sind sie angehalten die Kunden zur Herausgabe der persönlichen Telefondaten zu locken. Durch die Hintertür eines Callcenterdienstes werden die Erwerbslosen aufgefordert ihre Rufnummern zu hinterlassen. Die Daten werden abgespeichert. Außerdem wird ein Erinnerungsangebot per SMS angeboten. Auch auf diese Weise erschleicht sich die Behörde die Telefondaten. Diese werden regelmäßig auch Zeitarbeitsfirmen für den Direktkontakt überlassen. Das ist eine weitere Rechtsschutzverletzung.
Falsche Auskünfte am Telefon
Ebenfalls erschreckend sind die Rückmeldungen Erwerbsloser hinsichtlich einer großen Zahl von rechtsfehlerhaften telefonischen Auskünften durch Jobcentermitarbeiter. Informationen die nicht verschriftlicht sind, haben keinerlei rechtliche Bindungskraft, sind aber oft in der Wirkung auf unerfahrene Hilfesuchende verhängnisvoll. Dabei ist dies längst nicht immer bösartig gemeint. Verkürzte Schulungen der Mitarbeiter, unzureichende Weiterbildung in einem sich stetig wandelnden Rechtsgebiet und die Nichtweitergabe aktueller Weiterentwicklungen der Sozialgerichte sind häufige Ursachen für Falschinformationen. Dazu kommt die Ausstattung mit Unterlagen und Formularen, die teilweise einen veralteten Rechtsstand ausweisen. (Gezeichnet Luise Müller, Suhl)
Die Schweiz ist das erste Land, welches 2016 über die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens abstimmt. Die Idee ist, jenen Teil des Einkommens, den man unbedingt zum Leben braucht, bedingungslos zu gewährleisten. Sozialisten und Kapitalisten, Liberale und Konservative, Unternehmer und Gewerkschafter bekämpfen den Vorschlag – und begeistern sich für ihn [...]
Thema heute: Geschickt wird in diesem Urteil (b250144) versucht, vom eigentlichen Thema – nämlich dem Thema der „Nicht-Anhandnahme der Nothilfeanträge“ von Fritz Müller99, abzulenken. Dieser Entscheid wird beim Bundesgericht angefochten (b250145).
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
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(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
Empfänger (fritz.mueller99@nirgendwo.ch) Einschreiben
Fritz Müller99
Nirgendwostrasse 99
CH-9999 Bern, BE
Als Beweismittel per Mail an
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Bern, 28. Oktober 2015
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
betreffend Entscheid des Regierungsstatthaleramts Bern-Mittelland vom 22. Juni 2015 (shbv 99/9999)
Sachverhalt: A.
Der 9999 geborene Fritz Müller99 war wiederholt zum Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beim Sozialdienst der Stadt Bern angemeldet und hat am 1. Juni 2015 erneut um Unterstutzung nachgesucht. Am 9. Juni 2015 verfügte der Sozialdienst das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 999); bereits am 8. Juni 2015 hatte der Sozialdienst den Gesuchsteller angewiesen, sich am 10. Juni 2015 und 09.00 Uhr bei der Citypflege der Stiftung ContactNetz zur Arbeitsaufnahme zu melden, die Arbeit aufzunehmen sowie korrekt und vollständig mitzuarbeiten, verbunden mit dem Hinweis, die Sozialhilfeleistungen wurden eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen, falls dieser Weisung nicht nachgekommen werde (act. II 999).
B.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 9. Juni 2015 (b25080) erhob Fritz Müller99 am 15. Juni 2015 mit einer 90-seitigen Eingabe (b25083) Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Nebst zahlreichen anderen Anträgen verlangte er auch die Untersuchung der strafrechtlichen Relevanz der Weisung vom 8. Juni 2015. Ferner suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nach.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 (b250103) trat das Regierungsstatthalteramt auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung einer amtlichen Vertretung ab und auferlegte Fritz Müller99 wegen leichtfertiger Prozessführung Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-.
C.
In seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde vom 30. Juli 2015 (b250128) verweist Fritz Müller99 hinsichtlich der Anträge, Herleitungen und Begründungen im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 15. Juni 2015 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragt diesbezüglich wohlwollende Prüfung sowie entsprechende Gutheissung seiner Beschwerde.
http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/07/b250128.html
Mit Eingabe vom 13. August 2015 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 stellt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid keinen Antrag. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass per 31. Juli 2015 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden ist und dass diese Verfügung mittlerweile beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten worden ist.
Erwägungen: 1 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteamtes vom 22. Juni 2015, mit welchem auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vom Gericht einzig zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 15. Juni 2015 nicht eingetreten ist.
In seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer mithin darlegen müssen, dass und warum er mit dem getroffenen Entscheid nicht einverstanden ist und die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; BGE 123 V 335 E. lb S. 337). Indessen führt er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass die beim Regierungsstatthalteramt eingereichte Beschwerde aus seiner Sicht vollständig und klar gegliedert sei und legt sie dem Verwaltungsgericht sinngemäss in unveränderter Form zur materiellen Prüfung sowie Entscheidfindung vor. Damit beantragt er letztlich nichts anderes als die Gutheissung seiner Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt, d.h. letztlich die Gutheissung der darin gestellten materiellen Anträge.
Zum oben genannten, vorliegend massgebenden Prozessthema finden sich in der Beschwerde dagegen keinerlei Darlegungen. Aber auch den als ,,Nachtrag 1" bezeichneten Ausführungen zu den Erwägungen des Regierungsstatthalteramts können keine auf die Eintretensfrage bezogenen Rügen entnommen werden. Insoweit vermag die Eingabe den Anforderungen an eine sachbezogen begründete Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3 Für diesen Entscheid ist gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
2. Der Beschwerdeführer sei immerhin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde abgewiesen werden musste, wenn auf sie einzutreten wäre. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in weitschweifigen, über weite Strecken nur schwer lesbaren Ausführungen theoretische Überlegungen zum Anspruch auf Sozialhilfe an sich und deren Bemessung formuliert, dagegen zu der – Grundlage des Verfahrens bildenden – Verfügung vom 9. Juni 2015 betreffend die Festlegung des Sozialhilfebudget für die Monate Juni bis August 2015 keine Bemerkungen angebracht bzw. die einzelnen darin aufgeführten Budgetposten in keiner Weise beanstandet. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, gegen welche er sich in der Eingabe schwergewichtig wendet, war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch gar nicht verfügt und konnte deshalb nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juni 2015 verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
Angesichts der sich damit ergebenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kostenauflage wegen leichtfertiger bzw. mutwilliger Prozessführung, und zwar sowohl hinsichtlich des Grundsatzes als auch hinsichtlich der Höhe.
3. Aus den gleichen Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 300.- aufzuerlegen sind.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
4. Zu eröffnen (M): - Fritz Müller99
- Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Zum Nachlesen: http://tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b250144.html (anonymisiert)
Der Einzelrichter (in Verantwortung von M___):
X___
Der Gerichtsschreiber:
Y___
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seiner Entscheidung vom 23.09.2015 entschieden, dass eine Heizkostenerstattung nicht immer bedarfsmindernd auf den Hartz IV Satz angerechnet wird.
Grundsätzlich sehe zwar das Gesetz bei einer Heizkostenrückzahlung eine Anrechnung des Guthabens auf die Hartz IV Leistungen vor. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Guthaben bei den Heizkosten zuvor aus dem Hartz IV Regelsatz angespart oder durch geliehenes Geld aufgebaut wurde.
Im konkreten Sachverhalt hatte eine Hartz IV Bezieherin aus Leer im Jahr 2011 einen monatlichen Abschlag für ihre Heizkosten (Belieferung mit Erdgas) in Höhe von 115,00 Euro. Der Leistungsträger hielt jedoch nur 68,40 Euro (inklusive des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,37 Euro) für angemessen und zahlte auch nur den verminderten Betrag. Infolgedessen entstand bei der Leistungsempfängerin eine monatliche Deckungslücke von 46,60 Euro. Um diese zu decken und den Energieversorger zu bedienen, lieh sie sich dieses Geld nach eigenen Angaben bei einem Bekannten.
Bei der Jahresabrechnung kam der Energieversorger auf eine Schlussrechnung von 968,04 Euro, bei geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 1.380 Euro. Das Guthaben in Höhe von 411,96 Euro wurde der Hartz IV Empfängerin dann im Januar 2012 ausgezahlt. Das böse Erwachen kam für die Frau dann im Februar 2012, als der Leistungsträger dieses Guthaben, mit der Begründung des § 22 Abs. 3 SGB II, leistungsmindernd auf ihre Hartz IV Bezüge anrechnete. Im Februar wurden die Leistungen um 326,97 Euro und im März um weitere 84,99 Euro gekürzt.
Gegen die Entscheidung des Leistungsträgers legte die Frau Widerspruch ein und fügte eine Quittung bei, dass sie das aufgenommene Darlehen des Bekannten am 25.01.2012, aus der Heizkostenerstattung, zurückzahlte. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, so dass sich die Hartz IV Empfängerin an das Gericht wandte.
Sozialgericht kippt Entscheidung des Leistungsträgers
Bereits das Sozialgericht Aurich hat in erster Instanz unter dem Az.: S 55 AS 445/13 die Entscheidung des Leistungsträgers aufgehoben. Schlussendlich wurde die Entscheidung des Auricher Sozialgerichts im Berufungsverfahren noch einmal in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt. Die Landessozialrichter erklärten, das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung beruhe auf einem Teil der Vorauszahlungen, die durch die Hartz IV Leistungsempfängerin aus einem privaten Darlehen finanziert wurden. Da die Vorauszahlungen – in vermeintlich angemessener Höhe – bereits durch die Zahlungen des Leistungsträgers vollständig verbraucht wurden, dürfe hier keine Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen werden [...]
Vortrag von Ray McGovern und Elizabeth Murray
Verantwortlich: Albrecht Müller
Am 16. September lud der Sprechsaal in Berlin die ehemaligen CIA-Analysten Raymond MvGovern und Elizabeth Murray zu einem Vortragsabend zu dem Thema „Wie werden Kriege gemacht‘ „?
Auch wenn diese Vorträge schon ein bisschen zurückliegen. Es lohnt sich, diese beiden Experten anzuhören. Sie bieten auch Einsichten in den Zusammenhang der Entwicklung der Medien in den USA und im Westen und den politischen Entscheidungen, die uns inzwischen in immer gefährlichere Entwicklungen treiben.
Video KenFM am Set: Vortrag von Ray McGovern und Elizabeth Murray
Mehr http://www.nachdenkseiten.de/?p=29255
YouTube wwwKenFMde
Faul, dumm, selber schuld – Armut im Kapitalismus
Vierzig Jahren nach dem Ende des deutschen »Wirtschaftswunders« wächst die Armut in der reichsten europäischen Industrienation. Eine kleine Schicht besitzen fast alles, viele haben fast nichts. Das Kapital sammelt sich in wenigen Händen, Monopolinteressen bestimmen die Politik. Die Kaufkraft immer größerer Teile der Bevölkerung schwindet. Der globale Kampf um die Märkte produziert Krieg und Elend. Zwischen Arm und Reich hängt die Gruppe der noch Gutverdienenden, geplagt von Angst um ihren Besitzstand, vergeblich hoffend auf die Wiederkehr des ökonomischen Booms der 60er. Während sich die Klassenwidersprüche verschärfen, wächst die Brutalität der Herrschenden im Gleichschritt mit dem Heer der Armen. Solidarität? Fehlanzeige. Denn Mittellose werden verachtet – von Politik und Medien als Schuldige allen Übels ausgemacht, offen oder subtil dargestellt als faul, dumm, träge, als Schmarotzer, Asoziale, nutzlose Parasiten. Zu einer solchen Unterschicht will niemand gehören.
Konkurrenzkampf ganz unten
Deutschland im November 2015: Im Bahnhof Berlin Alexanderplatz betteln drei Punks, ein 17jähriges Mädchen, zwei Jungen, 16 und 21 Jahre jung. Wie einstudiert, schnorren Sie einen Passanten nach dem anderen an. Ein Polizist scheucht sie aus der Halle: »Verpisst euch!« Sie schnappen ihre Rucksäcke und eingerollten Isomatten, trotten in die Kälte. Letzte Nacht haben sie illegal in einem Abrisshaus geschlafen, sagt das Mädchen. Keiner der drei sei krankenversichert. Sie reden von schlechten Erfahrungen mit dem Jobcenter, von 100-Prozent-Sanktionen wegen fehlender Bewerbungsnachweise und verpatzter Termine, von Anträgen, die sie nicht auszufüllen vermochten, von Nachweisen, die sie nicht erbringen konnten. In einem sind sie sich einig: »Wir wollen nichts mehr von diesem Scheißstaat.« Und trotzdem: Um nicht zu hungern, sind sie gezwungen, jene anzuschnorren, die den Staat in ihren Augen repräsentieren.
Ein Hamburger Sozialarbeiter beklagt im Deutschlandfunk (1) zunehmenden Rassismus unter Obdachlosen. Sie befürchteten, Bulgaren, Rumänen oder Serben könnten ihnen den Teller Suppe, den Platz in der Wärmestube oder die Pritsche in der Massenunterkunft streitig machen. Jedes neue schäbige Asylheim, jede hergerichtete Turnhalle entfacht Neid bei denen, die seit Jahren unter Brücken kampieren: Warum bekommen die etwas, was wir nicht haben?, fragen sie.
Besitzstandswahrer und politische Demagogen
Das besitzstandswahrende Kleinbürgertum und zu kurz gekommene Arbeiter revoltieren: Im Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lageso) wünschen sich Wachleute bei der Erstaufnahmestelle für Asylsuchende KZ´s und Maschinengewehre, um »die ganze Scheiße aus dem Land zu fegen«. Gleichzeitig kämpfen dort freiwillige Helfer darum, Essen, Wasser und Decken für wartende Menschen zu besorgen und Kleinkinder bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nachts in einem Wärmebus unterzubekommen. In Sachsen weigert sich indes ein Internist öffentlich – hippokratischer Eid hin oder her – , Flüchtlinge medizinisch zu behandeln (2). In Erfurt schürt eine Zahnärztin Angst vor »kriminellen Ausländern« (2.1.).
Unterdessen verschärft die Große Koalition die Repressionsmaschine gegen die Armen: Asylsuchende (3) und die über sechs Millionen Hartz-IV-Bezieher (einschließlich Kindern), darunter rund 40 Prozent erwerbstätige Aufstocker (4), sollen per Gesetz in immer größere Existenznot getrieben werden. Natürlich ist der Minimindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde der Wirtschaftslobby ein Dorn im Auge. Rege wird im Berliner Regierungspalast diskutiert, für welche weiteren Gruppen er zu streichen sei (5).
Auch Alters-(6) und Kinderarmut (7) wachsen in Deutschland. Minijobbende und Flaschen sammelnde Rentner oder Kinder, die sich das Mittagessen in der Schulkantine nicht leisten können, werden immer alltäglicher. Doch demagogisch und dreist bezeichnet EU-Kommissar Günther Oettinger (CDU) unser sozial zutiefst gespaltenes Land als »Romantik-Tal«, macht konkret Mütter und Rentner als Mitverursacher aus und tituliert Hartz IV – jenes Programm, das nicht nur mittels Sanktionsmöglichkeiten der Entrechtung Outgesourcter dient, sondern auch einen riesigen Niedriglohnsektor mit »Humankapital« versorgt – als »Errungenschaft der Arbeitsmarktreformen« (8). Bundeskanzlerin Merkel vergisst als Reaktion auf Oettingers Plädoyer nicht, neu angekommene Arme (Asylsuchende) in »wirklich Schutzbedürftige« und »Wirtschaftsflüchtlinge« zu unterteilen. Mit anderen Worten: Frieren, Hungern und mangelnde medizinische Versorgung seien keine Fluchtgründe. Betroffene mögen doch bitte zu Hause verelenden.
Zwischen all diesen Zeilen, gespickt mit dem Unterton seichter Häme der Profiteure, lauern Drohgebärden: »Wenn du nicht mitziehst, wirst auch du schon bald zur Unterschicht, zum faulen, minderwertigen »Subproletariat« gehören. Also strenge dich gefälligst an!« Der EU-Kommissar erklärt die wenigen 63jährigen, die ohne Unterbrechungen 45 harte Arbeitsjahre hinter sich gebracht haben – dies dürften nur die wenigsten geschafft haben – zu Abzockern. Mütter, die für die Zeiten, in denen sie Windeln gewechselt, gestillt und ihr weinendes Baby nächtelang herumgetragen haben, auch noch Altersrente haben wollen, seien »Schmarotzer«, impft er den gläubigen Kleinbürgern ein. Die Bundeskanzlerin stempelt Menschen, die oft viele Jahre in hoffnungslosem Elend und Zerstörung verbracht haben, zu Schnorrern, die abgeschoben gehören. Jeder Hartz-IV-Bezieher – sei es die Alleinerziehende oder der abgestürzte Selbständige – darf, ja soll sich mit angesprochen fühlen. Jeder Billiglöhner dürfte zusammenzucken, wenn ihm klar ist, dass er längst schon in der Schlange der künftigen verachteten »Sozialabzocker« ansteht.
Doch wohlweislich verschwiegen wird, dass immer mehr Arbeitsplätze durch Technologie verschwinden. Roboter bauen Kühlschränke, formen Brötchen und füllen Marmelade in Gläser, Automaten spucken Fahrkarten und Banknoten aus. Wo früher 1.000 Mann schufteten, stehen heute drei am Fließband. Dass daneben die kapitalistische Verwertungskrise – Überproduktion auf der einen, zunehmende Absatzprobleme durch schwindende Kaufkraft und privatisierte Gewinne auf der anderen Seite – die Massenerwerbslosigkeit und -armut produziert, wird nicht einmal angedeutet. Denn Fakt ist: Besitzende können ihre Herrschaft am leichtesten erhalten, wenn der Lohnarbeiter glaubt, selbst verantwortlich für sein Schicksal zu sein.
Klasse der Geächteten
Die Abwertung jener, die keinen Nutzen für die Wirtschaft haben, ist so alt, wie der Kapitalismus. Bevölkerungszuwachs und Industrialisierung sorgten zu Beginn des 19. Jahrhunderts für ein Massenelend unbekannten Ausmaßes. Heere von Lohnarbeitern drängten in die Städte. Fabrikbesitzer drückten die Löhne, soweit es ging. Wer sich nicht oder nicht ausreichend verdingen konnte unter härter werdenden Ausbeutungsverhältnissen, rutschte samt Familie in tiefste Armut. Das mittelalterliche Almosensystem der Kirchen taugte nicht, um das sichtbare Elend von den Straßen zu drängen. Die Armenfürsorge wurde kommunalisiert und streng reglementiert. Man begann, die Verelendung den Betroffenen selbst in die Schuhe zu schieben. Arm sei, wer zu faul sei. Arbeitshäuser schossen aus dem Boden, um jene »Müßiggänger« durch Institutionen zu erziehen.
Zur Jahrhundertwende überrollte eine große Wirtschaftskrise das kapitalistische Europa. Die Zahl der Arbeitslosen schnellte in die Höhe. In Schriften und Zeitungen wurde das Bild einer nutzlosen Menschengruppe gezeichnet, die nur auf Kosten der Wohlhabenderen leben wolle. Als nach dem Börsencrash zum Ende der Weimarer Republik den deutschen Nazis der Aufstieg gelungen war, erreichte die Verachtung der Besitzlosen eine neue Qualität. »Landstreicher« und »Asoziale« wurden zu »Volksschädlingen« deklariert, verfolgt, eingesperrt, zur Zwangsarbeit verpflichtet.
Mit dem »Wirtschaftswunder« der 50er und 60er Jahre geriet das Feinbild der »Nichtsnutze« zunächst aus dem Fokus. Händeringend suchte die Industrie Arbeitskräfte, Billigimporte aus der DDR überfluteten den Westen. Doch spätestens Mitte der 70er Jahre waren die Häuser aufgebaut, die Bevölkerung mit Gütern eingedeckt. Die Arbeitslosenquote durchbrach die Eine-Million-Grenze. Dagegen anzukämpfen, machte der damalige Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) zum Schwerpunkt. In Fernsehdebatten wurden die Ursachen wieder vermehrt bei Betroffenen verortet. In Großbritannien machte es die »Eiserne Lady«, Magaret Thatcher vor: Nach neoliberalem Muster schrumpfte die Premierministerin den Sozialstaat. Ihr demagogisches Credo: Anstrengen statt Betteln. Gleichsam »entmachtete« sie die britischen Gewerkschaften, privatisierte die öffentliche Daseinsvorsorge, predigte Individualismus. Was die Deutschen damals noch nicht ahnten: Zwanzig Jahre später sollte es dort ähnlich kommen.
Ideologische Vorbereitung auf Hartz IV
Der deutsch-deutschen »Traumhochzeit« folgte der Ausverkauf der DDR-Wirtschaft über die Treuhand. Während westliche Glücksritter sich Rosinen herauspickten und Unternehmen die Konkurrenz beseitigten, rutschten Millionen Ostdeutsche in die Erwerbslosigkeit. Arbeitsämter schossen von Rostock bis Dresden in jeder Provinz aus dem Boden und füllten sich mit Warteschlangen. Der Ton wurde schärfer. Es war der »Wendekanzler« Helmut Kohl (CDU), der 1990 den Begriff »soziale Hängematte« in die Öffentlichkeit trug. Das deutsche Sozialsystem gleiche einem »kollektiven Freizeitpark«, verkündete er kurz darauf in einer Regierungserklärung. Ähnlich argumentierten die Unionsparteien auch in ihrer zur selben Zeit angeheizten »Boot ist voll«-Kampagne gegen eine weitere Gruppe Abgehängter: Flüchtlinge. Dies mündete 1993 in einer Grundgesetzänderung alias »Asylkompromiss«. Massive Einschränkungen für Geflüchtete waren die Folge. Neonazis jubelten, die NPD kassierte Wählerstimmen – ein Rechtsruck, der sich nicht zuletzt auch gegen deutsche Arme richtete. Entsprechend zog der heutige Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) 1994 nach. In Springers »Bild« sprach er erstmals von Plänen für den »Umbau des Sozialsystems«. Mit dem Slogan »Mehr Eigenverantwortung, weniger soziale Hängematte« zeichnete er die Karrikatur vom faulen Arbeitslosen, der fleißige Steuerzahler ausplündere (9).
Ab 2001 ebnete Altkanzler Gerhard Schröder den ideologischen Weg für die Hartz-Kommission unter dem Ex-VW-Manager Peter Hartz, der 2007 wegen Korruption zu zwei Jahren Bewährung und einer guten halben Million Euro Geldstrafe verurteilt wurde. In der »Bild« tönte er Sätze wie: »Wer arbeiten kann, aber nicht will, kann nicht mit Solidarität rechnen.« Es gebe »kein Recht auf Faulheit in unserer Gesellschaft«. Auch er implizierte damit ohne belastbare Indizien: Alle Menschen ohne Erwerbsjob lägen den lieben langen Tag auf der faulen Haut, und zwar nur, um »die Steuerzahler« zu plündern. Und Springers Propagandablatt legte nach. 2003 brachte es eine ganze Serie über »Florida-Rolf« als Sinnbild für »dreiste Sozialschmarotzer«. Tatsächlich war der 64jährige Frührentner Rolf J.schwer krank und konnte seiner Arbeit in Miami nicht mehr nachgehen. Deshalb bezog er aufstockende Sozialhilfe, um dort über die Runden zu kommen. Nach dem Bericht soll er sich selbst an die damalige Sozialministerin Ulla Schmidt (SPD) gewandt und erklärt haben, er sei kein Schmarotzer. Die reagierte anders als erwartet: Sozialhilfe unter Palmen werde es künftig nicht mehr geben, wetterte sie. Wenige Monate später wurde das Regelwerk verschärft.
Wer hat uns verraten? Dämonisierung der Arbeiterklasse
Hartz IV war durch, und als die ersten Studien 2006 ein 6,5 Millionen Menschen starkes »Präkariat« ausmachten, kam Kurt Beck (SPD). Laut Wiesbadener Tageblatt forderte er einen Erwerbslosen auf, sich zu waschen und rasieren. Dann klappe es auch mit einem Job. Er konstatierte: Eine neue Unterschicht habe sich bewusst aus der Gesellschaft ausgegrenzt. Den Ton verschärfte noch die Eurokrise. Wolfgang Clement (SPD), von 2002 bis 2005 Wirtschaftsminister, fabulierte 2007 vom »Schlaraffenland« für Hartz-IV-Bezieher und Asylsuchende gleichermaßen. Ein Jahr später faselte Pseudowissenschaftler Thilo Sarrazin, Berliner Ex-Finanzsenator, SPD-Politiker und einstiger Bundesbankvorstand, ganz offiziell vom »Unterschichtengen«, dummen Arabern und Afrikanern. Seine neue »Rassen- und Vererbungslehre« erschien in Auszügen im Spiegel und verkaufte sich bis 2012 anderthalb Millionen mal. Politische Debatten über »Armutsmigration in deutsche Sozialsysteme« flammten wieder auf. Und »Vorzeigeprolls« schafften es auf Titelseiten. 2010 schrieb »Bild« 37 Artikel über Arno Dübel. Mit Kippe und Bier ließ ihn das Blatt – wutschnaubende Frühaufsteher garantiert – frohlocken: Er wolle gar nicht arbeiten und schlafe jeden Tag bis mittags.
Dumme Proleten, Asoziale, Parasiten – das Antibild zum Idealbild unserer Leistungsgesellschaft – für Guido Westerwelle (FDP) das Sinnbild für »spätrömische Dekadenz (2010) – schreckt ab. Zur Gruppe solchen Unterschichtenpöbels will keiner gehören. Die Mehrheit grenzt sich ab. Selbst andere Erwerbslose beteuern in Talkshows und auf der Straße, ganz anders zu sein und willig jeden noch so miesen Job annehmen zu wollen. Im Hinterstübchen weiß natürlich jeder Lohnarbeiter, dass ihn nur zwölf Monate von der Unterklasse trennen. Diese Angst und holde Wirtschaftsgeschenke ließen den Niedriglohnsektor erblühen, den Widerstand der Arbeiter verblassen. Der Historiker Owen Jones schrieb 2011 in seinem Buch »Prolls« von einer »Dämonisierung« der gesamten Arbeiterklasse, um die es sich in Wahrheit handele. Weil es gar nicht leicht sei, einen Sozialstaat zu zertrümmern, verurteilten die Regierungen jene, die auf ihn angewiesen sind.
Ökonomisierung des Sozialen
Der Pädagogik-Professor Wilhelm Heitmeyer zählt die sozialdarwinistische Verachtung der Armen zur gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit. In seiner Langzeitstudie »Deutsche Zustände« mit jährlichen Publikationen untersucht er seit 2000, von wem sich die Mehrheitsgesellschaft abgrenzt und stellt Zusammenhänge mit der politischen Propaganda her. Mit der Einführung von Hartz IV nahm nach seinen Analysen die Abwertung der Langzeitarbeitslosen zu. 2008 befanden diese 57 Prozent pauschal für faul und unwillig. Grund sei unter anderem die zunehmende Ökonomisierung des Sozialen, so Heitmeyer. Menschen würden nach wirtschaftlichem Nutzen ein- und aussortiert. Der »rabiate Klassenkampf von oben« zwinge sie dazu, immer mehr zu leisten. Das erzeuge Wut. Durch Abwertung anderer werde versucht, sich soziale Privilegien zu sichern. Rassismus und Sozialdarwinismus seien zwei Symptome derselben Krankheit.
Und letztendlich lenkt auch die Figur des Bier trinkenden »Naziprolls« von rassistischer und sozialdarwinistischer Politik ab. Ob der »Pegida-Pöbel« oder die Rostocker Pogrome 1992: Der prügelnde Unterschichtennazi geistert immer wieder durch die Medien. Die Anzugträger mit Bundes- oder Landtagsmandat, die für Nullsanktionen gegen »arbeitsunwillige« Hartz-IV-Empfänger fighten und von »Flüchtlingsobergrenzen« lamentieren, als handele es sich um Gegenstände, die man einfach auslagern kann, geraten bei all dem schnell ins Hintertreffen. Und das freut nicht nur sie, sondern auch auch die Herren der Konzernmonopole. Denn wer den Schuldigen ganz unten sucht, schaut nicht nach oben und lässt sich schneller gegen seine eigene Klasse aufhetzen. Genau dies ist er ideologische Kitt, den die Reichen brauchen, um weiterhin auf Kosten der Armen leben zu können. Denn es gilt noch immer, was Bertold Brecht einst sagte: »Reicher Mann und armer Mann – standen da und sah´n sich an – Und der Arme sagte bleich – wär´ ich nicht arm, wärst du nicht reich.«
Danke an die Autorin für das Recht der Zweitverwertung.
Epilog – und weil der Mensch ein Mensch ist.
Ton Steine Scherben – Einheitsfrontlied
Ton Steine Scherben spielten das Lied in leicht veränderter Form im Anhang an das Stück “MAcht kaputt was Euch kaputt macht”
Text: Und weil der Mensch ein Mensch ist, drum braucht er was zum Fressen bitte sehr.. Es macht ihn ein Geschwätz nicht satt, das schafft kein Fressen her..
Drum links, zwo, drei
Drum links, zwo, drei – wo dein Platz, Genosse ist
Reih’ dich ein in die Arbeitereinheitsfront, wenn du auch ein Arbeiter bist
Und weil der Mensch ein Mensch ist, drum hat er Stiefel im Gesicht nicht gern
Er will unter sich keine Sklaven sehen und über sich keine Herrn
Drum links, zwo, drei
Drum links, zwo, drei – wo dein Platz, Genosse ist
Reih’ dich ein in die Arbeitereinheitsfront, weil du auch ein Arbeiter bist
Und weil der Prolet ein Prolet ist, drum kann er sich nur selbst befreien
Es kann die Befreiung der Arbeiterklasse nur die Sache der Arbeiter sein
Drum links, zwo, drei,
Drum links, zwo, drei – wo dein Platz, Genosse ist
Reih’ dich ein in die Arbeitereinheitsfront, wenn du auch ein Arbeiter bist
Drum links, zwo, drei,
Drum links, zwo, drei – wo dein Platz, Genosse ist Reih’ dich ein in die Arbeitereinheitsfront, wenn du auch ein Arbeiter bist
Thema heute: Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und aufgrund einer möglichen Strafvereitelung in Sachen Fritz Müller99 – dem Bittsteller mit Datum von heute seit 822 Tagen keine Nothilfe zuteil wird.
PS: Wenn Sie diesem Beitrag ein «Like» geben, dann finden sie nicht den Vorgang der „Ausgrenzung“ und die „(Behörden-) Willkür“ gut, sondern dass Menschen die Erinnerung an die stigmatisierten Opfer einer asozialen Politik wach halten.
++ EwuS•wngi ++
(Ein weiteres unnötiges Schreiben, welches nicht gemeinschaftsdienlich ist)
Absender (fritz.mueller99@nirgendwo.ch)
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger (g____@justice.be.ch) Einschreiben
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Herr G___
Amthaus
Hodlerstrasse 7
CH-3011 Bern, BE
Als Beweismittel per Mail an
Cc: s____@justice.be.ch; l____@jgk.be.ch; g____@bern.ch; l___@bger.admin.ch; l___@bger.admin.ch; m___@justice.be.ch, Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Bern, 01. Dezember 2015
Strafanzeige vom 04.11.2015 | weitere Beilagen
Sehr geehrter Herr G___
Ich beziehe mich auf das Einschreiben der Staatsanwältin Frau X___ vom 19.11.2015 (b26010) und das Telefongespräch mit Frau Y___ vom 27.11.2015 - 14:40.
Die Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen mit 23.11.2015 angegeben, der Brief bei der Poststelle jedoch erst am 27.11.2015 in Empfang genommen worden ist – somit die gesetzte Frist in der Vergangenheit liegt, neu mit Frau Y___ eine Frist bis 02.12.2015 telefonisch vereinbart werden konnte, damit die geschädigte Partei dem Einschreiben Folge leisten kann.
Diesem Schreiben beiliegend – die geforderten Unterlagen gemäss Einschreiben vom 19.11.2015.
Unter Würdigung der Beweislage bitte ich Sie um Kenntnisnahme und danke Ihnen bestens für Ihre Bemühungen.
Stets gerne mit Überflüssigem beschäftigt – freundliche Grüsse.
Bern, 01. Dezember 2015
Anita Zerk, i.A. Fritz Müller99
Fritz Müller99
(geschädigte Partei)
Zweifach
Als Mailkopie an g___@justice.be.ch (persönlich adressiert)
Als E-Mail anonymisiert an Pressestellen und Politiker in der Schweiz
Beilagen erwähnt
Die Korrespondenzadresse für diesen Case mit Nummer b26011 ist der Geschädigte, Fritz Müller99 – aufgrund seiner Mittel- und Obdachlosigkeit teils legitimiert durch Anita Zerk – der Geschädigte sich u.a. Druckkosten, Portokosten usf. nicht leisten kann. Die Zustelladresse (Absender) behält bis auf Weiteres seine Gültigkeit. Der Briefkasten an der Nirgendwostrasse 99 in 9999 Bern wird weiterhin geleert.
Beilagen vom 01.12.2015 und Empfangsbestätigung
Hiermit bestätigt die Empfängerin, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 3011 Bern, gegenüber dem Absender Fritz Müller99 den Empfang nachfolgender Unterlagen:
aus der Anzeige
O ..b27001 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (1/x) vom 03.08.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b27006 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (2/x) vom 29.09.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b27008 Antrag Nothilfe / Sozialhilfe (3/x) vom 10.10.2015 (Anzeige S. 9)
O ..b25091 Anmeldung zur Konsultation vom 08.06.2015 (Anzeige S. 12)
O ..b25090 Datenaustausch Hausverwaltung und Sozialamt Bern vom 17.06.2015
O ..b24031 Stellungnahme EG Bern vom 22.01.2014 (Anzeige S. 15)
O ..b26002 Eingabe RSH vom 28.08.2015 (Anzeige S. 18)
aus dem Beilageverzeichnis
O ..b23012 Attest vom 19.06.2013
O ..b24034 Gutachten vom 06.02.2014
O ..b24037 Gutachten vom 04.03.2014
O ..b25002 Anmeldeantrag Nr. 1 vom 25.02.2014
O ..b25067 Krankenkassenpolice 2015
O ..b25069 Vollmacht vom 08.06.2015
O ..b25065 EG Bern Anmeldeantrag „offiziell“ datiert ab 01.06.2015
O ..b25078 Vollmacht vom 10.06.2015
O ..b25080 Verfügung vom 09.06.2015
O ..b25081 TAP Weisung vom 08/11.06.2015 und folgende
Absender
Fritz Müller99, Nirgendwostrasse 99, 9999 Bern
Empfänger
Staatsanwaltschaft des Kt. BE, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
§ Die Empfängerin per Gesetz verpflichtet ist, auf Wunsch hin dem Absender eine Empfangsbestätigung auszuhändigen, welche Auskunft gibt über a) Art und Inhalt des Schreibens und b) welche Beilagen dem Schreiben beigelegt worden sind.