Reparaturkosten einer Brille können einen Hartz IV Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II darstellen. Das entschied vor kurzem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 14.12.2016, Az: L 13 AS 92/15). Dem im Januar 2017 bekannt gewordenen Urteil des LSG lag der Fall eines Klägers zugrunde, der vom Jobcenter die Erstattung von Kosten für eine Brillenreparatur in Höhe von 110 Euro begehrte.
Jobcenter lehnte Reparaturkosten für Brille ab
Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten für die Brille ab. Die Begründung lautete, die vom Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf (Regelsatz) abgedeckt. Sie stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar.
Der Kläger erhob Widerspruch und erklärte dort, die Bedarfe für Reparaturen von therapeutischen Geräten seien nicht vom Regelbedarf erfasst. Zudem liege ein unabweisbarer Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vor.
Landessozialgericht: Brillenreparatur nicht vom Regelsatz erfasst
Das Landessozialgericht gab der Klage statt. Es verneinte allerdings einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II. Diese Bestimmung setzt einen laufenden Bedarf voraus. Reparaturkosten für Brillen stellen jedoch, so das LSG, typischerweise gerade keinen laufenden Bedarf dar. (So entschied auch schon das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. August 2014 – L 7 AS 269/14 – juris Rn. 34 ff.)
Das Landessozialgericht sah den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für die Bille aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB II gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Bedarfe nicht vom Regelbedarf bzw. Regelsatz umfasst. Es handelt sich um Bedarfe für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Leistungen für diese Bedarfe müssen vom Jobcenter gesondert erbracht werden. Anspruchsvoraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigt. Oder dass er den Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken kann, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II.
Anschaffungskosten für Brille im Regelbedarf enthalten
Die Vorschrift deckt also nur die Reparatur, nicht die Anschaffung eines therapeutischen Geräts. Für die Anschaffung einer Brille kann somit keinesfalls eine gesonderte Leistung erbracht werden.
Die Frage sei also, ob Brillen unter den Begriff der therapeutischen Geräte oder Ausrüstungen fallen. Dafür sei wesentlich, ob derartige Kosten bereits im Regelsatz berücksichtigt werden.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung Hinweise darauf, dass auch die Kosten für Brillenreparaturen vom Regelbedarf erfasst werden.
Brillen sind, so das LSG, unter den Begriff der „therapeutischen Geräte und Ausrüstungen“ zu definieren. Die hierauf entfallenden Bedarfe werden nicht vom Regelbedarf erfasst. Das LSG verweist auch auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf als Zuschuss zu erbringende Leistungen verfassungskonform auszulegen sind. Diese verfassungsgemäße Auslegung ist notwendig, soweit es aufgrund der Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe fehlt.
Ausdrücklich angeführt hat das BVerfG , dass eine Unterdeckung entstehen könne, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden könnten noch anderweitig gesichert seien (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris Rn. 116; 120).
Brillenreparatur muss wirtschaftlich sein
Der Kläger habe also dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur der Brille. Der Höhe nach ist der Anspruch unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit auf das medizinisch Notwendige begrenzt.
Eine Entspiegelung von Brillengläsern sei dagegen in aller Regel nicht medizinisch notwendig (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 21/15 R – juris). Daher ist vom Rechnungsbetrag i.H.v. 110 € der auf die Entspiegelung entfallende Betrag i.H.v. 44 € abzuziehen, so dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers auf 66 € beläuft.
Der Beitrag Hartz 4 Behörde muss Kosten für Brillenreparatur tragen erschien zuerst auf Sozialhilfe24.
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Quelle: via @Sozialhilfe24.de, January 26, 2017 at 09:24AM
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