Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 13.10.2016 unter dem Az. 42 AS 1914/13 entschieden, dass die Kosten für einen einmalig anzuschaffenden internetfähigen PC für einen Schüler, dessen Eltern Hartz 4 Leistungen beziehen, im Wert von 350 EUR im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II im Rahmen eines Zuschusses vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Das SG Cottbus begründet sein Urteil folgendermaßen:
Die Schulbildung sei ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis sei unabweisbar und das BVerfG habe darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen seien.
Computer für Schüler im Hartz 4 Bezug notwendig
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und ihre Tochter beziehen seit Jahren Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4). Die Tochter besucht ein Gymnasium und wir dort voraussichtlich in zwei Jahren das Abitur ablegen. Auf diesem Gymnasium werden die Hausaufgaben von der Schule ins Internet gestellt, die Schüler müssen sie herunterladen, erledigen und das Ergebnis wieder auf die Internetseiten der Schule hochladen. Zudem werden auch ganze Lehrgänge vollständig online angeboten; in diesem Fall wird der Computer für die gesamte Schulzeit benötigt.
Die Klägerin verfügt über einen PC, benötigt diesen jedoch für ihre eigene berufliche Tätigkeit und kann ihn ihrer Tochter deshalb nicht überlassen.
PC ist Mehrbedarf
Die Urteilsgründe des Sozialgerichts stellen auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II ab. Nach dessen Satz 1 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, sowie ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Unabweisbar sei der Hilfebedarf, wenn er nicht durch Dritte oder durch Einsparungen finanziert werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe schon darauf hingewiesen, dass mit dem Regelsatz nicht alle Bedarfslagen erfasst seien. Ein internetfähiger Computer sei nach Auffassung des Sozialgerichts ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Der Bedarf für den PC sei unabweisbar, weil er nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf gedeckt werden könne. Ein Computer im Wert von 350 Euro falle nicht unter einen durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf, der nach § 28 Abs. 3 SGB II bei Schülern in Höhe von insgesamt 100 Euro berücksichtigt wird. Hierunter fielen hauptsächlich zum Verbrauch bestimmte Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien wie Füller, Taschenrechner, Hefte und Mappen. Von diesem durchschnittlichen Bedarf für Schreibmaterialien wichen die Kosten für die Anschaffung eines Computer so erheblich ab, das auch durch Einsparungen in vorangegangenen und nachfolgenden Zeiträumen der Schulbedarf nicht ausgeglichen werden könne.
Der Beitrag Jobcenter muss Schüler Computer aus Hartz 4 finanzieren erschien zuerst auf Sozialhilfe24.
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Quelle: via @Sozialhilfe24.de, January 24, 2017 at 09:32AM
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