Dienstag, 31. Januar 2017

Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe steigt

5000 Euro als Schonbetrag in der Sozialhilfe.

Die neuen Vermögensfreibeträge können bereits jetzt gelten.

Zum 1. April 2017 steigt im SGB XII der Freibetrag für Vermögen für alle volljährigen Personen, die alleine oder in einer sozialrechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 SGB XII leben. Die Vermögensfreigrenze wird  von 1.600/2.600 EUR und 614 EUR für Partner auf 5.000 EUR pro Person angehoben. Für jede weitere Person, die unterhalten wird, besteht ein Freibetrag von 500 Euro. Letzteres betrifft insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften.

5000 Euro gelten dann  als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf.

Die Erhöhung der Vermögensfreigrenzen gilt für alle Leistungsberechtigte im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs. Damit gelten die neuen Vermögensschongrenzen auch für Bezieher von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe.

In Härtefällen gelten bereits jetzt die neuen Vermögensschonbeträge

Diese Regelung zum Vermögensfreibetrag gilt ab dem 1.4.17. In Härtefällen kann die neue Regelung aber jetzt schon angewendet werden. Das geht aus einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums hervor. Das bedeutet: Im Rahmen der bestehenden Härtefallregelungen im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Neuregelung ist es gerechtfertigt, bestehenden Vorschriften insoweit großzügig auszulegen, dass bereits bei Erstanträgen ab dem 1. Januar 2017 die sich aus der vorgesehenen Anhebung der Schonvermögensgrenzen ergebenden Beträge angewendet werden. Im Einzelfall kann folglich § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII angewandt werden. Nach diesem Paragrafen ist Vermögen nicht einzusetzen, soweit es für den Betroffenen eine Härte darstellen würde. Der Einsatz eines Barvermögens, das im Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (1. April 2017) der Höhe nach zwischen dem bisher geschützten Barvermögen von 2.600 und dem zukünftig zu schützenden Barvermögen von 5000 Euro liegt, dürfte eine Härte i. S. des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII darstellen.

Hintergrund: Bundestagsbeschluss zum Vermögensfreibetrag

Der Bundestag hatte am 1. Dezember 2016 beschlossen (Entschließungsantrag, BT-DS 18/10528, S. 5) den allgemeinen Vermögensfreibetrag für Barvermögen in der Sozialhilfe zu erhöhen. Das Bundesarbeitsministerium setzt den Beschluss um. Hierzu ist eine Ministerverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Der Bundestag hatte wie folgt argumentiert: „Die für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen vorteilhaften Regelungen des Bundesteilhabegesetzes zur Einkommen- und Vermögensheranziehung in der Eingliederungshilfe …. sind für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen bedeutungslos. Das gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, die auch zukünftig auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werden.“ Der Bundestag hält es daher für erforderlich, „neben der Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe auch den Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe anzuheben.“

Keine Änderung bei Hartz 4

Diese Änderungen betreffen nicht die Vermögensfreigrenzen bei einem Bezug von Arbeitslosengeld 2. Für Hartz 4 Bezieher gelten also weiter die bisherigen Freibeträge.

Der Beitrag Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe steigt erschien zuerst auf Sozialhilfe24.



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Quelle: via @Sozialhilfe24.de, January 31, 2017 at 10:18AM

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