Zusammenfassung: Wenn das indikatorengeleitete Abklärungsverfahren ein faires, sinnvolles und auf wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Instrument wäre, das einzig der Abklärung der Erwerbsfähigkeit dient, könnte und sollte es bei allen Arten von Leiden gleichermassen angewandt werden. Das Bundesgericht erachtet allerdings bei einem somatischen Leiden eine Prüfung nach den Standardindikatoren als «nicht zulässig» (BGE 9C_106/2019). Das legt den Verdacht nahe, dass es sich beim indikatorengeleiteten Abklärungsverfahren weniger um ein vorurteilsfreies und ergebnisoffenes Abklärungsprocedere handelt, sondern viel eher um ein juristisches Konstrukt ohne jegliche (arbeits-)medizinische Evidenz, das vor allem dazu dient, Versicherte mit psychischen Leiden mittels irrwitzigen Begründungen («Kann mit dem Hund spazieren gehen») von Leistungen auszuschliessen.
Die vom Bundesgericht juristisch-theoretisch konstruierte Einteilung in grundsätzlich «glaubwürdige» Versicherte (mit somatischen Leiden) und «unglaubwürdige» Versicherte (mit psychischen Leiden), deren Aussagen von Gesetzes wegen angezweifelt werden müssen, hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Diese Einteilung basiert eindeutig mehr auf Klischees und Vorurteilen über unterschiedliche Arten von Behinderungen als auf der – tatsächlich weitaus komplexeren – Realität.
Indikatorengeleitetes Abklärungsverfahren: Schlimmer geht immer.
Während über 10 Jahren hat das Bundesgericht ohne jegliche medizinische Evidenz, einzig aufgrund einer – hauptsächlich auf Vorurteilen beruhenden – «Vermutung» psychosomatische Krankheitsbilder (bzw. was die Bundesrichter*innen für «psychosomatisch» hielten) als «überwindbar» eingestuft.
Als das Bundesgericht dann 2015 beschloss, die «Überwindbarkeitsvermutung» aufzugeben und durch ein «ergebnisoffenes indikatorengeleitetes Abkärungsverfahren» zu ersetzen, war die Euphorie gross. Ich teilte diese Euphorie nur sehr bedingt. Denn statt endlich einer Gleichbehandlung aller Versicherten gab es erneut eine Spezialrechtsprechung für eine bestimmte Gruppe, die es – so meine Befürchtung – erlauben würde, die von diesen Krankheitsbildern Betroffenen einfach mit besseren (?) Argumenten von IV-Leistungen auszuschliessen.
Zwei Jahre nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes zeigte eine Analyse des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich, dass meine Befürchtungen berechtigt gewesen waren:
Untersucht wurden dabei alle seit Juni 2015 vom Bundesgericht behandelten Fälle, in denen es um Schmerzpatienten ging, insgesamt 220 Urteile. In nur gerade einem Fall hat das oberste Gericht eine IV-Rente gutgeheissen. In weiteren drei Fällen hat es die Rentenzusprache der Vorinstanz gestützt, 10 Fälle wurden zur Neubegutachtung zurückgewiesen. In den restlichen rund 200 Fällen hat das Gericht den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.
Angesichts dieser Bilanz könne von einem Meinungsumschwung, wie ihn das Bundesgericht angekündigt hatte, keine Rede sein, sagt Rechtsprofessor Thomas Gächter. Im Gegenteil. Es sei gar eine «sukzessive Verschärfung» festzustellen, die ihm ernsthafte Sorgen bereite. «Aufgrund unserer Analyse erhält man den Eindruck, dass die IV alles vorkehrt, um Renten abzuweisen, und das Bundesgericht stützt sie. Dabei müsste das Gericht die IV zumindest stellenweise korrigieren.»
Als das Bundesgericht dann Ende 2017 auch seine Praxis bei leichten und mittelschweren Depressionen änderte, war der Jubel wieder gross: «Depressive erhalten bessere Chancen auf IV-Rente» titelte beispielsweise SRF. Dass das Bundesgericht Versicherte mit Depressionen – und im gleichen Aufwasch gleich alle psychisch Erkrankten (also nicht mehr «nur» Versicherte mit psychosomatischen Leiden) – dem indikatorengeleiteten Abkärungsverfahren Simulantentest unterstellte, konnte mir damals beim besten Willen keinen Jubel entlocken:
Dass alle Versicherten mit psychische Störungen nun unter noch grösserer Beweislast stehen, ist sicher kein «Fortschritt im Sinne der Betroffenen». Vielmehr sind SVP und Weltwoche endlich dort angekommen, wo sie schon immer hinwollten: Alle psychischen Krankheiten gelten jetzt als gleichermassen «schwer objektivierbar». Das ist genau das, was sie all die Jahre unermüdlich sagten und schrieben: «Richtige» Invalide sind die mit dem Rollstuhl und die mit den komischen Krankheiten sind sowieso grundsätzlich verdächtig, und sollen erstmal «beweisen», dass sie wirklich nicht arbeiten können.
Gleichbehandlung aller Versicherten? BSV: Ja. Bundesgericht: Nein
Mein Standpunkt war immer – und ist es nach wie vor: Wenn ein Abklärungsverfahren wirklich fair ist und die Erwerbsfähigkeit aufgrund wissenschaftlich abgestützter Erkenntnisse abgeklärt wird, kann und soll dieses Verfahren bei allen – also somatischen wie psychischen – Erkrankungen gleichermassen angewandt werden. Es ist für mich nicht ersichtlich, warum es z.B. bei psychisch Erkrankten die Ausübung eines Hobbys als «Ressource» gewertet wird, während ein Rollstuhlfahrer – etwas plakativ gesagt – so viele Hobbys haben kann, wie er will. Bei vielen der «Indikatoren» scheint nicht (arbeits-)medizinsche Evidenz dahinter zu stecken, sondern einfach nur populäre Vorurteile über Menschen mit Behinderungen. Während die Rollstuhlfahrerin bewundert wird, dass sie – trotz seiner offensichtlichen Behinderung – nicht nur zu Hause rumsitzt, vermutet man beim Depressiven, der nicht nur zu Hause rumsitzt, dass er doch sicher ein Simulant sei.
Nachdem das Bundesgericht 2015 die Überwindbarkeitsrechtsprechung durch das indikatorengeleitetes Abkärungsverfahren ersetzte, hielt das BSV dann auch im IV-Rundschreiben Nr. 339 fest:
Der Auftrag ist für alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar, da es im Hinblick auf eine ressourcenorientierte Abklärung keinen Sinn mehr macht, zwischen psychosomatischen und anderen Leiden zu differenzieren.
Im CHSS Nr. 4 / Dezember 2017 bekräftigten Kocher und Hermelink noch einmal:
Indem es [das BSV] das neue Beweis- und Abklärungsverfahren in der IV nicht nur bei psychosomatischen, sondern auch bei psychischen und somatischen Leiden anwendet, geht es allerdings einen Schritt weiter als das Bundesgericht.
Dem BGE 9C_106/2019 ist allerdings zu entnehmen, dass das Bundesgericht das ganz anders sieht als das BSV:
Die Diagnose ist – insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht – von zentraler Bedeutung (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285) : Bei einem Chronic Fatigue Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt, sind hingegen die Fatigue und weiteren Symptome der Beschwerdeführerin auf einen somatischen Gesundheitsschaden (ZNS-Erkrankung) zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (SVR 2018 IV Nr. 31 S. 99, 8C_350/2017 E. 5.3; BGE 139 V 346 E. 2 und 3.4).
Das Bundesgericht findet nämlich, dass bei der Einschätzung einer Erwerbsunfähigkeit nicht die effektiven Einschränkungen relevant sind, sondern ob die Versicherte eine psychische Krankheit hat (dann sind ihre Symptome nicht invalidisierend) oder ob sie eine somatische Erkrankung hat (dann glauben wir, dass die genau gleichen Symptome – auch wenn diese nicht direkt nachweisbar sind – Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben können und der RAD tut ihr unrecht):
Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD vermag jedoch, falls sich herausstellen sollte, die Beschwerden sind somatisch bedingt, nicht zu überzeugen (…).
(Der Treppenwitz bei diesem Fall ist, dass auch das vom Bundesgericht als «psychisch» kategorisierte Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) laut WHO gar nicht als psychisches, sondern ebenfalls als organisches Leiden gilt, aber das ist nochmal eine ganz andere Geschichte.)
Das Bundesgericht erachtet es also ausdrücklich als «nicht zulässig», dass ein somatisches Leiden mittels Standardindikatoren dem Simulantentest abgeklärt wird. Damit stellt es sich nicht nur gegen die Vorgaben des BSV an die IV-Stellen, sondern auch gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Peter Henningsen (Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München), dessen von Indemnis in Auftrag gegebenes Gutachten entscheidend dazu beitrug, dass das Bundesgericht 2015 von der «Überwindbarkeitsvermutung» Abstand nahm. Den folgenden Ausschnitt aus dem Gutachten von Henningsen hat man aber offenbar beim Bundesgericht gefliessentlich überlesen:
Es gibt im Rahmen eines bio-psycho-sozialen Ätiologiemodells keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Situationen, in denen eine organpathologisch definierte Komponente des Körperbeschwerdeerlebens gegeben ist (z.B. bei Fatigue-Syndromen im Rahmen einer Multiplen Sklerose oder im Kontext einer Krebserkrankung) und solchen, in denen eine solche Komponente nicht gegeben ist (in beiden Fällen unterliegt dem Beschwerdeerleben eine ätiologische Mischung der bio-psycho-soziale Komponenten, so sind auch für das Ausmass von Fatigue im Rahmen einer Multiplen Sklerose die psychosozialen Ätiologiekomponenten gewichtiger als die unzweifelhaft biologisch-organische Komponente (vgl Bol 2009) – es gibt nur einen relativen Unterschied in der Gewichtung und Benennbarkeit der biologischen Komponente (…). Es ist insofern nicht gerechtfertigt, Körperbeschwerdesyndrome mit eindeutiger organischer Ätiologiekomponente im Hinblick auf die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit anders zu behandeln als solche ohne eindeutige Komponente.
Die Vorgabe des BSV, alle Leiden gleich abzuklären, ist also aus medizinischer Sicht gerechtfertigt. Aber aus Sicht des Bundesgerichts nicht. Auf meine Anfrage an das Bundesamt für Sozialversicherungen, ob die IV-Stellen denn nicht widerrechtlich handeln, wenn sie das Indikatoren-Verfahren trotz dem oben zitierten BGE auch bei somatischen Erkrankungen anwenden, antwortete mir das BSV:
(…) Erst diese umfassende fachliche Beurteilung aller Indikatoren vermag die vorgebrachten Einschränkungen plausibel zu begründen und erlaubt es den IV-Stellen zu beurteilen, ob die geklagten Einschränkungen im Erwerbsbereich glaubhaft sind und welche Eingliederungsmassnahmen oder Leistungen der IV angezeigt sind. Deshalb sind wir nach wie vor der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auch für objektivierbare Beschwerden und damit auch auf somatische Leiden anwendbar ist.
Da ich keine Juristin bin, habe ich keine Ahnung, was diese Differenz zwischen BSV und Bundesgericht nun bedeutet. Es erscheint aber irgendwie so, wie wenn das BSV sagt: «Hey cool, das Bundesgericht hat uns ein super Instrument in die Hand gegeben. Das können wir doch auch bei oganischen Leiden anwenden, um mit irrwitzigen Begründungen Rentenansprüche abzulehnen.» Bundesgericht dann aber so: «Hey nein, Moment, ihr sollt doch nicht alle unfair behandeln, nur die psychischen!» BSV: «We don’t fucking care.»
Und dann… stieg der Rollstuhlfahrer auf einen Aprikosenbaum
Ich kann durchaus nachvollziehen, dass Jurist*innen die Indikatoren als völlig neutrales Abklärungsinstrument sehen (wollen), das einzig und alleine als Hilfsmittel dazu dient, um etwas – in ihren Augen – nicht beweisbares über Umwege zumindest «plausibel» zum machen. Und dass man meint, diese Hilfsmittel nicht zu benötigen, wenn «Beweise» in Form von Röntgenbildern oder Laboranalysen vorliegen. Was ich hingegen nicht nachvollziehen kann: Warum es laut Bundesgericht explizit nicht zulässig sein soll, die Indikatoren bei organischen Erkrankungen anzuwenden. Warum ist es nicht zulässig, das Ausmass einer Fatigue (die man auf keinem MRI sehen kann) bei einer Multiplen Sklerose über die Indikatoren festzustellen? Warum sollen hier nicht nicht die Hobbys oder gar die psychosozialen Umstände einbezogen werden dürfen? Und warum sollte man Versicherte mit organischen Leiden nicht genau so selbstverständlich auf «Aggravation» überprüfen, wie das die Standardindikatoren für psychische Leiden vorsehen? Ist das Abklärungsinstrument dann vielleicht doch nicht so «neutral», wie man immer behauptet? Und es wäre doch irgendwie bösartig, «richtige» Behinderte einem Simulantentest zu unterziehen?
Blenden wir doch mal kurz in den Abstimmungskampf über die Versicherungsdetektive zurück. Um zu unterstreichen, wie dringend notwendig es sei, dass Versicherte durch Detektive überwacht werden können, zeigten die Befürworter der Vorlage ihrer Ansicht nach besonders dreiste Fälle von Versicherungsbetrug auf. Ein immer wieder äusserst genussvoll zitierter Fall war jener des Rollstuhlfahrers, der von einem Detektiv dabei beobachtet wurde, wie er in seinem Garten auf einen Aprikosenbaum stieg.
Im entsprechenden BGE 9C_852/2014 ist ersichtlich, aufgrund welcher Voraussetzungen die Rente einst zugesprochen wurde:
In dem in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums C.________ vom 7. Dezember 2011 kamen die Ärzte zum Schluss, insgesamt bestehe klinisch das Bild einer inkompletten, linksbetonten Tetraplegie mit neurogener Blasenfunktionsstörung sowie einer ausgeprägten neurogenen Schmerzsymptomatik. Für die Fortbewegung sei der Versicherte zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen. Insgesamt schätzten sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf unter 30%
«Klarer Fall» sagt da der Jurist. Gibt ja Röntgenbilder.
Nachdem bei der IV-Stelle allerdings eine anonyme Verdachtsmeldung eingegangen war, wonach sich der Versicherte in der Öffentlichkeit mit dem Rollstuhl fortbewege, bei sich zu Hause aber in der Lage sei, anstrengende Gartenarbeiten zu verrichten, ordnete sie eine Observation an. Nochmal aus dem BGE:
Es habe beobachtet werden können, wie er auf eine Leiter gestiegen sei und sich dabei nach vorne gebückt und auf einem Bein stehend die Aprikosen gepflückt habe. Die notwendige Gewichtsverlagerung wäre bei einer den Gutachtern gegenüber geltend gemachten Parästhesie im linken Bein schlicht unmöglich gewesen. (…) Seine Behauptung gegenüber den Gutachtern, er könne den Kopf nicht reklinieren und diesen nur langsam drehen, sei erlogen, denn die Videoaufnahmen zeigten, wie er ohne Schwierigkeiten den Kopf drehe und rekliniere, um die Früchte zu ernten. Der Eindruck liege nahe, das sich der Versicherte bei den medizinischen Abklärungen in die Rolle eines Behinderten versetzt und mehr Einschränkungen vorgespielt habe, als dies in Tat und Wahrheit der Fall gewesen sei. In Kenntnis der Observationsberichte und des -materials sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von unter 30% als offensichtlich falsch zurückzuweisen. Es bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden.
Das neckische an diesem Fall ist: Das Bundesgericht selbst hatte einige Jahre zuvor die Beschwerde des Versicherten gutgeheissen, in der dieser sich gegen die folgende Einschätzung der Medas gewehrt hatte:
Die Experten kamen im Gutachten vom 25. August 2008 zum Schluss, G.________ sei in der bisherigen und jeder anderen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Er leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, deren Symptome mit einer zumutbaren Willensanstrengung in einer an die objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Berufstätigkeit zu überwinden seien.
Das Bundesgerichtes begründete seinen Entscheid damals damit, dass eben «objektive Befunde» vorlägen:
Zwar hat die Vorinstanz richtig dargelegt, dass nicht jede nach einer Administrativbegutachtung auftauchende divergierende Auffassung der behandelnden Ärzte zu Beweisweiterungen Anlass gibt; davon ist aber abzuweichen, wenn wie hier die Kritik objektive Befunde und nachprüfbare Angaben enthält, welche die bisherige Sichtweise in Frage stellen können (Urteil 9C_210/2010 E. 2.3 in fine). Die erforderliche beweismässige Klärung lässt sich nur durch ein Gerichtsgutachten erreichen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d in fine S. 163). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein solches bei einer bisher nicht mit dem Beschwerdeführer befassten spezialisierten Klinik einholt. Anschliessend wird die Vorinstanz über die Beschwerde neu entscheiden.
Vom Kantonsgericht wurde dem Versicherten dann aufgrund eines Gerichtsgutachtens eine ganze Rente zugesprochen (die IV-Stelle war – verständlicherweise – not amused).
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Richter*innen stark davon leiten liessen, dass «objektive Befunde» vorlagen (was das ursprüngliche Medas-Gutachten auch gar nicht verneint hatte) und es scheinbar total unfair fanden, dass man von einem Rollstuhlfahrer verlangte, seine Schmerzen mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Sowas geht doch nicht, sagen da die Jurist*innen, so ein Rollstuhlfahrer ist doch ein echter Behinderter, das sieht man doch sofort! Ausser er steht aus seinem Rollstuhl auf, dann ist er laut den Juristen natürlich 100% erwerbsfähig. Auch das sieht man doch sofort.
Auch wenn das Bundesgericht bestreitet, dass die Erwerbsfähigkeit alleine daran festgemacht worden sei, ob und in welchem Umfang der Versicherte auf den Rollstuhl angewiesen sei, wirkt es doch so, als sei der Tatsache, dass der Versicherte auf einen Aprikosenbaum klettern kann, ziemlich viel Raum eingeräumt worden, während die viel entscheidendere Frage kaum erläutert wurde, nämlich: Kann der Versicherte während fünf Tagen pro Woche jeweils acht Stunden lang Aprikosen zu pflücken?
Wenn man sieht, wie stark sich in diesem Fall – je nach Gutachten und Instanz – die Einschätzungen unterscheiden (zuerst 100% erwerbsfähig, dann eine ganze Rente und schlussendlich wieder 100% erwerbsfähig), muss man sich schon fragen, ob die Erwerbsfähigkeit bei Leiden, bei denen klar objektivierbare Befunde vorliegen, tatsächlich soviel einfacher zu bestimmen ist, als bei psychischen Leiden.
Behinderung ist komplex – auch bei somatischen Erkrankungen
Es ist gar nicht so ungewöhnlich, dass – manche – Rollstuhlfahrer*innen kurz aufstehen können. Die meisten machen das aber ganz bewusst nicht in der Öffentlichkeit, weil man ihnen dann unterstellt, sie seien doch «Scheininvalide» (siehe oben). Stefan Keller, Gleitschirmlehrer und Rollstuhlfahrer mit inkompletter Paraplegie erzählte in der Radiosendung «Persönlich» (Min. 44 – 48) eindrücklich, wie irritiert die Leute reagieren, wenn er in der Migros aus dem Rollstuhl aufsteht, um schnell den Basilikum aus dem oberen Regal zu nehmen. Keller kann sogar auf einer Slackline laufen, weil er dafür gleichviel Konzentration braucht, wie wenn er normal auf dem Boden laufen würde. Was Keller aber auch sagt: «Die Schmerzen sehen die Leute halt nicht.»
Wenn also das Bundesgericht (siehe oben) dem Versicherten ziemlich verschnupft vorhält, dass dieser sich bei den medizinischen Abklärungen «in die Rolle eines Behinderten versetzt habe» verkennt es, dass die Gesellschaft (und damit auch die Gutachter*innen, Richter*innen usw. die ja alle Teil der Gesellschaft sind) ziemlich genaue Vorstellungen darüber haben, wie ein «richtiger «Behinderter sich sich zu verhalten habe (Goffman: Wir alle spielen Theater) und wer diesem vorgefertigten Bild nicht entspricht, wird entsprechend abgestraft («Ist ja gar nicht richtig behindert» bzw. erhält keine Leistungen der Invalidenversicherung).
Da das Bundesgericht selbst seit 15 Jahren geradezu fanatisch auf objektivierbare Beweise setzt und Schmerzen, Erschöpfung und andere nicht direkt «beweisbare» Symptome als überwindbar einstuft(e), braucht es sich nicht wundern, wenn Versicherte sich danach richten und das Narrativ über ihre Einschränkungen auf den Aspekten aufbauen, die irgendwie «beweisbar» sind. Denn was nicht beweisbar ist, wird ihnen ja (sonst) nicht geglaubt.
Einige Jurist*innen (vor allem die vom Bundesgericht) hören das jetzt nicht gern; aber eine Behinderung oder chronische Krankheit und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit sind unglaublich komplexe und multifaktorielle Geschehen – auch zwar auch dann, denn wenn es sich um ein – aus juristischer Sicht – «klar objektvierbares Leiden» handelt. Auch Rollstuhlfahrer*innen können ihr Leiden verdeutlichen, auch Rollstuhlfahrer*innen können aufgrund von (nicht) vorhandenen persönlichen Ressourcen besser oder weniger gut in der Lage sein, trotz ihrer Behinderung erwerbstätig zu sein.
Röntgenbilder und Laboranalysen sind keine direkten «Beweise», sondern auch bloss «Indikatoren». Der exakte Grad der Erwerbsunfähigkeit ergibt sich nämlich nur sehr selten direkt aus klinischen Befunden (z.B. dann, wenn der Patient im Koma liegt), in den allermeisten Fällen müssen auch «objektive» Befunde interpretiert und in ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit eingeschätzt werden. Diese Interpretation ist – zum Leidwesen einiger beweisfanatischer Jurist*innen – keine exakte Wissenschaft. Und zum noch grösseren Unbehagen der beweisfanatischen Jurist*innen müssen sich Ärzt*innen auch bei «objektivierbaren» Befunden auf die Aussagen der Versicherten stützen, da Symptome wie Schmerz, Fatigue ect. schlicht nicht bildgebend erfasst werden können.
Die «Klarheit» und «Eindeutigkeit», die manche Jurist*innen bei organisch bedingten Leiden sehen wollen, gibt es schlicht nicht. Es ist eine Zuschreibung, die stark auf Vorurteilen beruht («Der arme Rollstuhlfahrer, der sagt doch bestimmt die Wahrheit»), ebenso wie die frühere – komplett aus der Luft gegriffene – Zuschreibung, dass nicht bildgebend beweisbare Leiden «überwindbar» wären. Indem das Bundesgericht das Indikatorengeleitete Abklärungsverfahren bei somatischen Leiden für unzulässig erklärt, sagt es ganz klar: Bei Versicherten mit somatischen Leiden gehen wir grundsätzlich davon aus, dass sie über Art und Intensität ihrer Symptome die Wahrheit sagen (deshalb wäre es unzulässig, sie einem Simulantentest zu unterziehen), während wir bei Versicherten mit psychischen Leiden grundsätzlich davon ausgehen, dass sie lügen (weshalb ihre Aussagen routinemässig einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen).
Das ist diskriminierend.
Und nun?
Das Ziel kann natürlich nicht sein, dass man nun einfach bei allen Versicherten davon ausgeht, dass sie grundsätzlich lügen bzw. die Indikatoren einfach dazu benutzt werden, dass auch bei organischen Leiden ein allfälliger Rentenanspruch mit obskuren Begründungen abgelehnt wird. Es sollte deshalb ein für alle Versicherten gleichermassen anwendbares Abklärungsverfahren entwickelt werden, dass dem Simulantentest der Plausibilitätsprüfung einen angemessenen Stellenwert einräumt, aber nicht – so wie es jetzt bei der Indikatorenprüfung der Fall ist – praktisch ausschliesslich darauf basiert. Vielmehr sollte in erster Linie möglichst nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, denn darum geht es bei einer IV-Abklärung: Um die Erwerbsfähigkeit, nicht um die Hobbys und nicht die sozialen Kontakte. Es sollte sehr viel relevanter sein, wie sich die spezifischen Symptome einer Erkrankung ganz konkret auf die berufliche Tätigkeit auswirken, als ob die versicherte Person imstande ist, regelmässig ihren Hamster zu füttern. Dabei sollten ggf. auch Aussagen des (ehemaligen) Arbeitgebers miteinbezogen und/oder die effektive Arbeitsfähigkeit vermehrt (wie das diverse Autoren vorschlagen) im Rahmen von beruflichen Abklärungen (BEFAS) eruiert werden.
Primär auf die Erwerbsfähigkeit bezogene Abklärungen wären deutlich realitätsnaher, als ein Abklärungsverfahren, das auf der bauchgefühligen bundesrichterlichen Vermutung basiert, wonach bei organischen Befunden ein Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich «plausibler» sei, als bei psychischen Leiden. Der BSV-Forschungsbericht 8/18 «Beruflich-soziale Eingliederung aus Perspektive von IV-Versicherten» (2018) zeigte zudem gerade das Gegenteil: Während die Eingliederungsmassnahmen bei Versicherten mit muskoskelettalen Leiden (Hui! Röntgenbilder!) in 45% der Fällen erfolgreich verliefen, war das bei Versicherten mit einem psychischen Leiden nur bei einem Viertel der Fall. «Nichtbeweisbarkeit» korreliert also eher nicht mit einer grundsätzlich höheren Eingliederungs- und somit Erwerbsfähigkeitswahrscheinlichkeit.
Zugegeben: Die Thematik ist insgesamt äusserst komplex (darum ist der Artikel auch mal wieder sehr lang geworden). Vom Bundesgericht sollte man allerdings schon erwarten können, dass es dieser Komplexität angemessen Rechnung trägt und seine Rechtsprechung nicht exakt auf denselben holzschnittartigen Vorurteilen beruht, welche die realitätsverweigernden Retro-Romantiker von der Weltwoche seit Jahren zum Thema «IV und psychische Erkrankungen» in die öffentliche Diskussion einspeisen.
Weg mit der #behoerdenwillkuer und dem #ivdebakel
Quelle: via @ IVInfo, February 03, 2020 at 03:42PM
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