Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem Urteil vom 20.02.2020, dass Leistungsempfänger vorhandenes Geld zuerst zur Tilgung von Schulden verwenden können, bevor sie einen Antrag auf Hartz IV Leistungen stellen (Az: B 14 AS 52/18 R). Im Gegensatz zur Anrechnung von Einkommen gilt hierbei das sogenannte Monatsprinzip nicht, so steht Vermögen einer Leistungsbewilligung mitten im Monat nicht im Weg. Zu beachten […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, February 27, 2020 at 01:11PM