Nach Klage gegen Jobcenter: Pfandflaschen-Sammlerin hat Anspruch auf Hartz IV13.01.2020 | 13:54
Eine 53-jährige Pfandflaschensammlerin forderte vom Jobcenter Düsseldorf die Zahlung auf Hartz-IV-Leistungen. Die Antragstelle verweigerten ihr das – und kam damit nicht durch. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Frau.
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung wie folgt: Die 53-Jährige hatte in der Vergangenheit gegenüber der Einrichtung fragliche Angaben gemacht, wie das Gericht in einer Erklärung mitteilte. So äußerte sich die Frau nicht eindeutig, wo sie lebt. Unklar war, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder aber außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Bauwagen lebt.
Das Jobcenter Düsseldorf lehnte den Antrag auf Gewährung der Regelleistung unter Hinweis auf die früheren Widersprüchlichkeiten ab.
Die Klägerin trug in dem Gerichtsverfahren vor, dass sie keine Miete zahlt und daher auch keine Unterkunftskosten geltend macht. Den Regelbedarf benötige sie aber dringend. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht. Finanziell halte sie sich nur durch Pfandflaschensammeln über Wasser.
Richter geben der Klägerin in Hartz-IV-Streit Recht
Die 37. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf urteilte vergangenen Mittwoch zugunsten der Klägerin. Das war nach dem ablehnenden Bescheid des Jobcenters nicht unbedingt zu erwarten gewesen.
Die Kammer des Sozialgerichts überzeugte sich in der Beweisaufnahme davon, dass die Klägerin wohnungslos ist und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachtet. Ihre Hilfebedürftigkeit steht aus Sicht der Richter aber fest.
Die Frau habe weder Einkommen noch Vermögen. Sie lebe auch nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer anderen Person. Ihr steht daher der Regelbedarf zu, so die Richter. Auf die Leistungen darf nur das Kindergeld angerechnet werden, das ihr für ihre Tochter zur Verfügung steht.
Geringe Pfand-Einnahmen dürfen nicht gegengerechnet werden
Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln sind nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme so gering, dass sie in diesem Einzelfall haben anrechnungsfrei bleiben müssen. Denn die Lage der Klägerin werde dadurch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären, so die Richter in ihrem Urteilsspruch (S 37 AS 3080/19, Urteil vom 08.01.2020 – noch nicht rechtskräftig).
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Quelle: via @Norbertschulze, January 13, 2020 at 10:42PM
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