Dienstag, 9. Juni 2015

Hartz-IV für Ausländer aus der EU

Die Frage, ob Ausländer aus Ländern der EU einen Anspruch auf Hartz 4 Leistungen in Deutschland haben, beschäftigt gegenwärtig den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ein Urteil wird es jedoch voraussichtlich erst Ende 2015 geben.

Kein Hartz 4 in den ersten 3 Monaten in Deutschland
Nach der bisher in Deutschland geltenden Rechtslage haben Ausländer aus anderen EU-Staaten in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz 4 Leistungen.

Diese Regelung ist grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar. Aber wie bei jedem Grundsatz muss es auch Ausnahmen geben. Dies stellte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes in seinen Schlussanträgen (AZ: 299/14) jetzt klar:

Kein Hartz 4 für nachziehende Familienangehörige
Wenn EU-Ausländer zu ihren Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen, dürften sie zwar die ersten drei Monate von Hartz 4 Leistungen ausgeschlossen werden. Dies sei jedoch dann unzulässig, wenn EU-Ausländer eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt nachweisen könnten.

Der EuGH folgt in etwa drei Vierteln aller Fälle der Auffassung des Generalanwalts.

Im zum verhandelnden Fall vor dem EuGH geht es um eine spanische Familie. Der Vater war zusammen mit seinem Sohn zu seiner Frau und Tochter in eine Stadt im Ruhrgebiet gezogen. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts verweigerte das dortige Jobcenter mit Verweis auf die gegenwärtige Rechtslage Hartz 4 Leistungen, die der Vater beantragt hatte. Das Landessozialgericht NRW fragte beim EuGH an, ob diese Vorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.

Verbindung zum Arbeitsmarkt maßgeblich: Arbeitssuche
Der Generalanwalt beim EuGH argumentierte wie folgt: Der Ausschluss von Sozialhilfeleistungen in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes sei vom Grundsatz her mit EU-Recht konform. Werde mittellosen EU-Ausländern das Recht gegeben, sofort einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (Hartz 4) zu haben, könne es zu einer Massenzuwanderung kommen. Die Folge wäre eine „unangemessene Inanspruchnahme” der sozialen Sicherungssysteme.

Wenn der EU-Ausländer hingegen eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt nachweise, stelle sich die Rechtslage anders dar. Dann verstoße der pauschale Ausschluss von Sozialleistungen u. U. gegen EU-Recht, speziell gegen das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Integration in Deutschland und eine „effektive und tatsächliche Beschäftigungssuche während eines angemessenen Zeitraums” seien Umstände, die als Nachweis einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt dienen könnten.

Rechtslage in anderen EU Staaten
Die Diskussion über Sozialleistungen für EU-Bürger gibt es in allen EU-Staaten mit geringen Arbeitslosenzahlen. Gegenwärtig wird dieses Thema insbesondere in Großbritannien debattiert. Änderungen am Sozialsystem sollen zu einem zentralen Punkt bei den anstehenden Neuverhandlungen über die britische Mitgliedschaft in der EU werden[...]


Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, June 09, 2015 at 11:48AM

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