Kurznews zu Darlehenrückzahlungen in den Jobcentern
Kurznews: Via: Inge Hannemann
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum 21. März 2016 eine neue „Fachliche Weisung“ zu Darlehen nach § 42a SGB II herausgegeben. Demnach ist die Aufrechnung mehrerer Darlehen auf zehn Prozent der maßgebenden Regelleistung beschränkt. Auch ist die Tilgung des Darlehens während einer laufenden Sanktion gegen eine Pflichtverletzung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§31a SGB II) auszusetzen und kann somit erst nach Sanktionsende wieder aufgenommen werden. Diese Regelung gilt somit ab einer Sanktion von 30 Prozent.
Erinnern wir uns: „Am 24. November 2015 sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums, dass der Umfang der Rückzahlung künftig nur noch 10 Prozent statt bislang 30 Prozent des Arbeitslosengeldes betragen darf. Eine entsprechende Anweisung an die Jobcenter werde die Bundesagentur für Arbeit erteilen.“ (Zeit Online)
Nun scheint eine Änderung herbeigeführt zu sein und gilt für Darlehen, die seit dem 1. April 2011 genehmigt wurden. Nähere Infos sind den „Fachliche Weisungen § 42a SGB II“ zu entnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht immer die Schnellste und Berlin ist auch von Nürnberg weit entfernt. Die Zeit ist längst überreif, dass das Bundesarbeitsministerium erkennt, dass eine Rückzahlung von 30 Prozent vom Arbeitslosengeld II nicht zu schaffen ist. Alleine schon, dass Darlehen und auch mehrere aufeinanderfolgende Darlehen in Anspruch genommen werden müssen, zeigt auf, dass der karge „Hartz IV“-Regelsatz nicht ausreicht. Besonders dann, wenn Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, kaputt gehen. Ein Ansparen ist nicht möglich. So könnte man trotz allem weiter überspitzt fragen: „Isst du, oder wäscht du?“ Und somit muss die Forderung nach höheren Regelsätzen bestehen bleiben, damit ein menschenwürdiges Leben und eine soziokulturelle Teilhabe möglich sind.
Veröffentlicht mit Word Press für Android von Schulze Norbert
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Quelle: via @Norbertschulze, April 02, 2016 at 10:03AM
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