Nach einem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen können Empfänger von Hartz IV Leistungen nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, da die Grundsicherungsleistung das soziokulturelle Existenzminimum darstellt und dem Unterhaltsschuldner ungekürzt verbleiben muss. Dies gilt auch für Erwerbstätige, die ein zu geringes Einkommen mit Hartz IV Leistungen aufstocken. Im vorliegenden Sachverhalt sollte ein 37-jähriger Vater aus dem Raum Hannover Kindesunterhalt für seine zwölfjährige Tochter […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, April 28, 2016 at 11:57AM