Erhält ein Hartz IV Leistungsempfänger vom Arbeitgeber seiner Nebentätigkeit eine Erstattung für die im Auftrag des Arbeitgebers getätigten Fahrten, so dürfen diese nicht auf auf die Sozialleistungen angerechnet werden. Dies hatte das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 entschieden.Geklagt hatte ein Langzeitarbeitsloser, der zehn Stunden im Monat für insgesamt 100 Euro als Gärtner arbeitete. Zusätzlich zahlte im der Arbeitgeber monatlich […]
Weg mit der
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Quelle:
via @HartzIV.org, April 20, 2016 at 12:42PM