EU-Bürger sollen nur Anspruch auf Hartz 4 und sonstige Sozialleistungen haben, wenn sie fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben. Dadurch wird der Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten stark eingeschränkt. EU-Bürger sind danach grundsätzlich von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben haben.
Erst wenn sich der Aufenthalt nach 5 Jahren ohne staatliche Unterstützung verfestigt habe, sollten EU-Bürger einen Anspruch auf Leistungen haben.
Überbrückungsgeld
EU-Bürger, die nach der Neuregelung von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, sollen einen Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen für maximal vier Wochen haben: Sie erhalten Hilfen, um den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Gleichzeitig bekommen sie ein Darlehen für die Rückreisekosten in ihr Heimatland. Dort könnten sie dann Sozialhilfe beantragen.
Entscheidung des Bundessozialgerichts
Der jetzige Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Sozialleistungen für arbeitsuchende Zuwanderer aus EU-Staaten. Danach können EU-Bürger bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten in Deutschland Hilfen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe beantragen können.
Nach der noch geltenden Rechtslage stehen Zuwanderern aus anderen EU-Staaten unter folgenden Bedingungen Sozialleistungen zu:
Erwerbsfähige und arbeitsuchende EU-Ausländer haben wie Deutsche einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Allerdings können denjenigen Arbeitslosen, die sich keine Arbeit suchen, die Leistungen verweigert werden.
Besitzt der EU-Ausländer kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz, weil er z.B. nicht über genügend eigenes Vermögen verfügt, hat sie keinen Anspruch auf die Leistungen.
Sozialhilfe kann hingegen nach eigenem Ermessen der Ämter gezahlt werden; ab einem Aufenthalt von sechs Monaten besteht hierzu eine Verpflichtung.
Nicht erwerbsfähige EU-Ausländer können Sozialhilfe bekommen, wenn sie sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhalten. Es gilt aber auch: wenn ein EU-Ausländer nur nach Deutschland gekommen ist, um Sozialhilfe zu beziehen, besteht kein Anspruch.
Die Freizügigkeit, also die Möglichkeit sich überall in der EU aufhalten zu dürfen und der grundgesetzliche Schutz des Existenzminimums setzen dem geplanten Entzug von Sozialleistungen Hürden in den Weg. Auf der anderen Seite ist kein EU-Bürger gezwungen, nach Deutschland zu reisen und dort Arbeit zu suchen und staatliche Unterstützung zu beantragen.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter dem Az. C-67/14 hatte dieser geurteilt, dass der Sozialhilfeanspruch für EU-Bürger davon abhängt, ob die Arbeitssuche Aussichten auf Erfolg hat. Hat jemand in einem EU-Staat noch nicht gearbeitet oder seine Arbeit verloren und auch nach sechs Monaten keine neue Stelle gefunden, kann ihm – so die Richter – die Sozialhilfe gestrichen werden.
Was passiert nach den 6 Monaten
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip den EU-Ausländern nach einem Aufenthalt von 6 Monaten in Deutschland einen Anspruch auf Sozialhilfe, weil sich ihr Aufenthalt verfestigt habe. Der Ausländer, der von den Behörden nicht in sein Heimatland zurückgedrängt wird und vor Ort bleibe, habe einen verfestigten Aufenthalt. Hintergrund: Die deutschen Behörden haben die Möglichkeit, EU-Bürgern die Freizügigkeit abzusprechen.
EU-Bürger sollen Sozialhilfe in ihrem Heimatland beantragen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht davon aus, dass EU-Bürger Sozialleistungen in ihrem Heimatland beanspruchen können und sollen. Bei dieser Rückreise will der deutsche Staat durch ein Rückführungsdarlehen helfen.
Der Beitrag Hartz 4 für EU-Ausländer erst nach 5 Jahren erschien zuerst auf News.
Weg mit der #Agenda2010
Quelle: via @Sozialhilfe24.de, April 29, 2016 at 10:18PM
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