Wird vom Antragsteller der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht hinreichend konkretisiert, besteht seitens des Jobcenters keine Verpflichtung, den ursprünglich erlassenen und bestandskräftigen Hartz IV Bescheid inhaltlich zu überprüfen. Grundsätzlich muss bei fehlerhaften Bescheiden immer fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, damit ein Leistungsbescheid eventuell korrigiert wird. Im Sozialrecht besteht allerdings die Möglichkeit, auch über die Widerspruchsfrist hinaus, einen Überprüfungsantrag nach […]
Weg mit der
#Agenda2010
Quelle:
via @HartzIV.org, April 22, 2016 at 04:41PM