Montag, 1. Juni 2015

Kindergeld für selbstständig arbeitendes Kind

Für ein volljähriges Kind unter 21 Jahre wird Kindergeld neben anderen Voraussetzungen dann gewährt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet ist. So ist es in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG niedergelegt.

Im zu entscheidenden Fall des Bundesfinanzhofes war das Kind in geringem Umfang selbständig tätig, als Kosmetikerin. Zusätzlich war sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
Die Familienkasse jedoch hob den Kindergeldbescheid auf. Begründung: die selbständige Tätigkeit der Tochter.

Die Eltern klagten und vertraten die Auffassung, dass die selbstständige Tätigkeit der Tochter einer Gewährung von Kindergeld nicht entgegenstehe.

Der Bundesfinanzhof gab den Eltern recht. In seinem Urteil unter dem Az III R 9/14 vertritt er die Rechtsauffassung, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren Kindergeld beansprucht werden kann, selbst dann, wenn es einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Es müsse allerdings arbeitssuchend gemeldet sein und die selbstständige Tätigkeit müsse weniger als 15 Wochenstunden umfassen.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG müsse sozialrechtlich verstanden werden. Nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften sei beschäftigungslos, wer eine selbstständige Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden ausübe. Die Höhe des Einkommens sei dabei unerheblich. Auch die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von derzeit 450 Euro sei ohne Bedeutung.
Fazit: Kindergeldsteht auch Eltern zu, deren noch nicht 21 Jahre alten Kinder eine zeitlich geringfügige selbstständige, gewinnbringende Tätigkeit ausüben[...]

Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, June 01, 2015 at 01:01PM

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