Wie die Kanzlei Rechtsanwälte Fritz und Kollegen in Freiburg mitteilte, sollten Hartz IV Leistungsempfänger, gegen die jetzt eine Sanktion verhängt wird, vorsorglich einen Widerspruch einlegen, wenn sie möchten, dass der Sanktionsbescheid aufgehoben wird, falls das Bundesverfassungsgericht dem Vorlagebeschluss des SG Gotha folgt. “Das Widerspruchsverfahren kann dann ruhend gestellt werden, bis das Verfahren in Karlsruhe abgeschlossen sein wird”, so die Kanzlei, die auf Sozialrecht spezialisiert ist.
Das SG Gotha hat seinen Vorlagebeschluss zum Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 am 26 Mai 2015 verkündet. Es ist möglich, dass die schriftliche Begründung des Beschlusses erst in einigen Monaten vorliegen wird. Die Dauer des dann folgenden Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ist nicht absehbar. Es kann sein, dass das Verfahren erst in einigen Jahren zum Abschluss kommt.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X. (Bestandskräftig ist ein Sanktionsbescheid dann, wenn nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.) Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Diese Vorschrift dürfte § 44 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängen. Daher ist es von großer Bedeutung, einen Widerspruch bei erfolgter Sanktion einzulegen. Dabei sollten Betroffene in dem Widerspruch auf das Urteil mit Aktenzeichen (!) verweisen. (pm,sb)
http://www.gegen-hartz.de/mobile/mobil/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-widerspruch-gegen-sanktionen-einlegen-90016591.php
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Quelle: via @Norbertschulze, November 08, 2015 at 04:28PM
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